Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

8 118. Die Forstwirthschaft. 489 
3. Das Veterinärwesen. Die Ausübung der Thierheilkunde ist durch 829 R. Gew. O. 
freigegeben; nur diejenigen Personen, die sich als Thierärzte oder mit einem gleichbedeutenden 
Titel bezeichnen wollen, oder seitens des Staates oder einer Gemeinde als solche anerkannt 
oder mit amtlichen Funktionen betraut werden sollen, bedürfen einer Approbation, die auf 
Grund eines Befähigungsnachweises nach Maßgabe der Vorschriften des Bundesrathes er- 
theilt wird. 
Die Vorbildung der Thierärzte erfolgt auf den thierärztlichen Hochschulen zu Berlin 
und Hannover, die dem landwirthschaftlichen Ministerium unterstehen (Thierarzneiünstitute be- 
stehen außerdem bei den Universitäten Göttingen und Königsberg). 
Als technische Rathgeber der Landräthe, bezw. Regierungspräsidenten fungiren Kreis-, 
bezw. Departements-Thierärzte, die eine besondere Prüfung vor einer aus Mitgliedern der 
technischen Deputation zusammengesetzten Kommission abzulegen haben. 
Der Beirath des Ministers für Landwirthschaft bildet die technische Deputation für das 
Veterinärwesen, deren Mitglieder vorzugsweise aus Thierärzten, zum Theil aus Aerzten und 
Landwirthen bestehen (V. v. 21/5. 1875 G.S. S. 219). 
§ 118. Die Forstwirthschaft 1. I. Insoweit die Forsten im Eigenthum des Staates 
sind, bildet ihre Verwaltung einen Bestandtheil der staatlichen Finanzverwaltung und ist be- 
reits an anderem Orte besprochen (vgl. S 61). Im Verwaltungsrechte sind dagegen diejenigen 
Vorschriften und Maßregeln zu besprechen, welche die Bewirthschaftung der im Eigenthume 
von Privaten, Gemeinden, Korporationen oder Stiftungen stehenden Waldungen im öffentlichen 
Interesse beschränken und forstmäßige Bewirthschaftung der Waldungen, sowie den Schutz des 
Waldes gegen Beschädigungen, Entwendungen u. s. w. bezwecken. 
In früheren Zeiten waren vom Standpunkte der Regalitätstheorie, die ein Forstregal 
geschaffen hatte, die Privatwaldeigenthümer weitgehenden Beschränkungen in der Art und Weise 
der Bewirthschaftung und Benutzung ihrer Waldungen unterworfen. Das allgemeine Land- 
recht steht zwar nicht mehr auf dem Regalitätsstandpunkt, hält aber die polizeilichen Beschränk- 
ungen der Benutzungsart fest und verbietet insbesondere in Thl. I, 8, § 83 jede den Grundsätzen 
der Forstwirthschaft zuwiderlaufende Holzverwüstung. Die im allgemeinen Landrechte, wie in den 
betreffenden Provinzialgesetzen enthaltenen Vorschriften sind jedoch beseitigt durch das Landes- 
kultur-Ed. v. 14/9. 1811, welches das Eigenthum an Waldungen anderem Grundeigenthume 
gleichstellte. Auf diesen Ausgangspunkte steht auch das gegenwärtig geltende öffentliche Forst- 
recht, jedoch ist das Privateigenthum, wie schon angedeutet, im öffentlichen Interesse manchfachen 
Beschränkungen unterworfen. Zu unterscheiden ist dabei zwischen Gemeinden und Körperschafts- 
waldungen einerseits und Privatwaldungen andererseits. 
II. Was die Gemeinde= und Körperschaftswaldungen anlangt, so gilt in den 
östlichen Provinzen das G. v. 14/8. 1876, betreffend die Verwaltung der den Gemeinden 
und öffentlichen Anstalten gehörigen Holzungen (G. S. S. 373, Ausf.Instr. v. 21/6. und 
19/7.1877; M. Bl. d. i. V. S. 204 u. 259), darnach unterliegt die Verwaltung der Holzungen 
der Gemeinden, Kirchen, Pfarren, Küstereien, sonstigen geistlichen Institute, öffentlichen Schulen, 
höheren Unterrichts= und Erziehungsanstalten, soweit die Holzungen sich nicht in unmittelbarer 
staatlicher Verwaltung befinden, einer besonderen Oberaufsicht des Staates. Den Eigenthümern 
sind in Bezug auf die Benutzung und Bewirthschaftung weitgehende Beschränkungen auferlegt; 
insbesondere ist der Bewirthschaftung ein Wirthschaftsplan zu Grunde zu legen, der der Fest- 
  
1) Rönne, das Staatsrecht der preuß. Monarchie, 4. Aufl, III. Bd., S. 387 ff. — H. Schulze, 
das preuß. Staatsrecht, 2. Aufl., S. 418 ff. — Bornhak, Preuß. Staatsrecht, III. Bd., S. 309 ff. 
— Schwappach, Art. Forstbeamte, Forstbehörden, Forstberechtigungen, Forsten, 
forstlicher Unterricht, Forstfrevel, Forstgefälle, Schutzwaldungen, Waldgenossen- 
schaften in Stengel's Wörterbuch des Verwaltungsrechtes, Bd. I, 428 ff., II, S. 440 ff., 858 ff.
	        
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