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3. Das Veterinärwesen. Die Ausübung der Thierheilkunde ist durch 829 R. Gew. O.
freigegeben; nur diejenigen Personen, die sich als Thierärzte oder mit einem gleichbedeutenden
Titel bezeichnen wollen, oder seitens des Staates oder einer Gemeinde als solche anerkannt
oder mit amtlichen Funktionen betraut werden sollen, bedürfen einer Approbation, die auf
Grund eines Befähigungsnachweises nach Maßgabe der Vorschriften des Bundesrathes er-
theilt wird.
Die Vorbildung der Thierärzte erfolgt auf den thierärztlichen Hochschulen zu Berlin
und Hannover, die dem landwirthschaftlichen Ministerium unterstehen (Thierarzneiünstitute be-
stehen außerdem bei den Universitäten Göttingen und Königsberg).
Als technische Rathgeber der Landräthe, bezw. Regierungspräsidenten fungiren Kreis-,
bezw. Departements-Thierärzte, die eine besondere Prüfung vor einer aus Mitgliedern der
technischen Deputation zusammengesetzten Kommission abzulegen haben.
Der Beirath des Ministers für Landwirthschaft bildet die technische Deputation für das
Veterinärwesen, deren Mitglieder vorzugsweise aus Thierärzten, zum Theil aus Aerzten und
Landwirthen bestehen (V. v. 21/5. 1875 G.S. S. 219).
§ 118. Die Forstwirthschaft 1. I. Insoweit die Forsten im Eigenthum des Staates
sind, bildet ihre Verwaltung einen Bestandtheil der staatlichen Finanzverwaltung und ist be-
reits an anderem Orte besprochen (vgl. S 61). Im Verwaltungsrechte sind dagegen diejenigen
Vorschriften und Maßregeln zu besprechen, welche die Bewirthschaftung der im Eigenthume
von Privaten, Gemeinden, Korporationen oder Stiftungen stehenden Waldungen im öffentlichen
Interesse beschränken und forstmäßige Bewirthschaftung der Waldungen, sowie den Schutz des
Waldes gegen Beschädigungen, Entwendungen u. s. w. bezwecken.
In früheren Zeiten waren vom Standpunkte der Regalitätstheorie, die ein Forstregal
geschaffen hatte, die Privatwaldeigenthümer weitgehenden Beschränkungen in der Art und Weise
der Bewirthschaftung und Benutzung ihrer Waldungen unterworfen. Das allgemeine Land-
recht steht zwar nicht mehr auf dem Regalitätsstandpunkt, hält aber die polizeilichen Beschränk-
ungen der Benutzungsart fest und verbietet insbesondere in Thl. I, 8, § 83 jede den Grundsätzen
der Forstwirthschaft zuwiderlaufende Holzverwüstung. Die im allgemeinen Landrechte, wie in den
betreffenden Provinzialgesetzen enthaltenen Vorschriften sind jedoch beseitigt durch das Landes-
kultur-Ed. v. 14/9. 1811, welches das Eigenthum an Waldungen anderem Grundeigenthume
gleichstellte. Auf diesen Ausgangspunkte steht auch das gegenwärtig geltende öffentliche Forst-
recht, jedoch ist das Privateigenthum, wie schon angedeutet, im öffentlichen Interesse manchfachen
Beschränkungen unterworfen. Zu unterscheiden ist dabei zwischen Gemeinden und Körperschafts-
waldungen einerseits und Privatwaldungen andererseits.
II. Was die Gemeinde= und Körperschaftswaldungen anlangt, so gilt in den
östlichen Provinzen das G. v. 14/8. 1876, betreffend die Verwaltung der den Gemeinden
und öffentlichen Anstalten gehörigen Holzungen (G. S. S. 373, Ausf.Instr. v. 21/6. und
19/7.1877; M. Bl. d. i. V. S. 204 u. 259), darnach unterliegt die Verwaltung der Holzungen
der Gemeinden, Kirchen, Pfarren, Küstereien, sonstigen geistlichen Institute, öffentlichen Schulen,
höheren Unterrichts= und Erziehungsanstalten, soweit die Holzungen sich nicht in unmittelbarer
staatlicher Verwaltung befinden, einer besonderen Oberaufsicht des Staates. Den Eigenthümern
sind in Bezug auf die Benutzung und Bewirthschaftung weitgehende Beschränkungen auferlegt;
insbesondere ist der Bewirthschaftung ein Wirthschaftsplan zu Grunde zu legen, der der Fest-
1) Rönne, das Staatsrecht der preuß. Monarchie, 4. Aufl, III. Bd., S. 387 ff. — H. Schulze,
das preuß. Staatsrecht, 2. Aufl., S. 418 ff. — Bornhak, Preuß. Staatsrecht, III. Bd., S. 309 ff.
— Schwappach, Art. Forstbeamte, Forstbehörden, Forstberechtigungen, Forsten,
forstlicher Unterricht, Forstfrevel, Forstgefälle, Schutzwaldungen, Waldgenossen-
schaften in Stengel's Wörterbuch des Verwaltungsrechtes, Bd. I, 428 ff., II, S. 440 ff., 858 ff.