Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

§ 121. Der Bergbau. 499 
der täglichen Arbeitszeit und der zu gewährenden Pausen vorschreiben und die zur Durch- 
führung dieser Vorschriften erforderlichen Anordnungen erlassen. Vor dem Erlaß von Polizei- 
verordnungen, welche sich auf die Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter und 
auf die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes im Betriebe beziehen, ist dem 
Vorstande der betheiligten Berufsgenossenschaftssektion Gelegenheit zu einer gutachtlichen 
Aeußerung zu geben. Uebertretungen der Polizeiverordnungen der Oberbergämter werden 
nach §§ 208 und 207 d. G., bezw. Art. VII Nov. v. 24/6. 1892, mit Geldstrafe bis zu 
150 M., bezw. 300 M. bestraft; die Aburtheilung unterliegt den ordentlichen Gerichten, die 
hiebei nicht die Nothwendigkeit oder Zweckmäßigkeit, sondern nur die gesetzliche Gültigkeit der 
von den Bergbehörden erlassenen polizeilichen Vorschriften zu prüfen haben. 
Tritt auf einem Bergwerke in Beziehung auf die oben erwähnten Gegenstände eine 
Gefahr ein, so hat das Oberbergamt die geeigneten polizeilichen Anordnungen (Verfügungen) 
nach Vernehmung des Bergwerksbesitzers und des Repräsentanten durch einen Beschluß zu 
treffen. Bei dringenden Gefahren kann auch der Revierbeamte sofort und ohne Vernehmung 
des Bergwerksbesitzers oder Repräsentanten die erforderlichen polizeilichen Anordnungen treffen, 
hat hiervon aber sofort dem Oberbergamte Anzeige zu erstatten, welches nach vorheriger An- 
hörung der betreffenden Personen entweder die Anordnungen bestätigt oder wieder aufhebt. Die 
Ausführung der Anordnungen des Revierbeamten muß aber sofort begonnen werden und wird 
durch Einlegung des Rekurses nicht aufgehalten. Die bergpolizeilichen Anordnungen werden 
einerseits erzwungen durch die auf die Nichtbefolgung gesetzlich (§ 207) angedrohte, durch die 
Gerichte auszusprechende Geldstrafe, und dann dadurch, daß die Ausführung durch den Revier- 
beamten auf Kosten des Bergwerksbesitzers bewirkt werden kann (§ 198 ff.). Gegen die er- 
wähnten Anordnungen ist nur Beschwerde an die höhere Behörde, in letzter Instanz an den 
Minister, zulässig. 
Sobald auf einem Bergwerke eine Gefahr in Bezug auf die im § 196 bezeichneten Ge- 
genstände eintritt, hat der Betriebsführer und im Verhinderungsfalle der denselben vertretende 
Grubenbeamte dem Revierbeamten Anzeige zu machen. Ebenso sind diese Personen an den 
Revierbeamten und an die nächste Polizeibehörde zur Anzeige verpflichtet, wenn sich auf einem 
Bergwerke unter oder über Tage ein Unglüsfall ereignet, der den Tod oder die schwere Ver- 
letzung einer oder mehrerer Personen herbeigeführt hat. Der Revierbeamte ordnet die zur 
Rettung der verunglückten Personen oder zur Abwendung weiterer Gefahr erforderlichen Maß- 
regeln an. 
IV. Was die Förderung des Bergbaubetriebes anlangt, so dienen diesem Zwecke die 
Bestimmungen über die Erwerbung des Bergwerkseigenthums und über die Enteignung zu 
Gunsten der Bergbautreibenden. Eine Einrichtung zum Zwecke direkter Förderung des Berg- 
baues sind ferner die Bergbauhilfskassen, auf welche sich das G. v. 5/6. 1863 wegen 
Verwaltung der Bergbauhilfskassen (G. S. S. 365) bezieht 1). Diese Kassen haben die Rechte 
juristischer Personen, ihre Verwaltung wird durch ein von den Besitzern der betheiligten Berg- 
werke festzustellendes, vom Handelsminister zu bestätigendes Statut geregelt. Die Verwendung 
von Mitteln aus den Bergbauhilfskassen erfolgt nach näherer Bestimmung des Statuts zur 
Hebung und Förderung des Bergbaues, sowie zur Unterstützung solcher Anlagen, welche allen 
oder mehreren Betheiligten zum Vortheile gereichen?). 
Der Förderung des Bergbaues dienen auch die Unterrichtsanstalten zur Ausbildung der 
Bergbeamten; es bestehen nämlich zur theoretischen Ausbildung der höheren Bergbeamten die 
  
1) Bezüglich der Bergbaukasse in Clausthal vgl. Art. XVIII V. v. 8/5. 1867. 
2) Im Interesse der Förderung des Bergbaues ist auch die Vorschrift in §65 Berg-G. gegeben, 
wornach der Bergwerksbesitzer bei Vermeidung der Entziehung des Bergwerkseigenthums verpflichtet ist, 
das Bergwerk zu betreiben, wenn der Unterlassung oder Einstellung des Betriebes nach der Entscheidung 
des Oberbergamts überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen. 
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