504 Sechstes Buch: Die Landesverwaltung. III. Kapitel. § 122.
knüpfen. Nur bezüglich der juristischen Personen des Auslandes ist es der Landesgesetzgeb-
ung überlassen, über den Gewerbebetrieb derselben Bestimmung zu treffen, soweit nicht vom
Reiche abgeschlossene Verträge im Wege stehen. In Preußen dürfen nach dem G. v. 22/6.
1861, § 18 (G. S. S. 441) juristische Personen des Auslandes nur mit Erlaubniß des
Handelsministers im Inlande ein stehendes Gewerbe ausüben.
Von dem Grundsatze, daß der Beginn eines Gewerbebetriebes von keinen weiteren Be-
dingungen abhängig ist, giebt es verschiedene Ausnahmen. Gewisse Gewerbebetriebe sind ab-
hängig von einer besonderen staatlichen Genehmigung, die entweder eine sachliche für gewisse
gewerbliche Anlagen ist, oder eine persönliche, die derjenige bedarf, der ein bestimmtes Ge-
werbe treiben will; darf die persönliche Genehmigung nur ertheilt werden nach vorheriger
Prüfung der besonderen Fähigkeit des Bewerbers für den betreffenden Gewerbebetrieb, so heißt
sie Approbation.
1. Eine sachliche Genehmigung ist erforderlich für eine Anzahl in § 16 R.Gew.O.
im Einzelnen aufgeführter Anlagen, deren Verzeichniß durch Beschluß des Bundesrathes, vor-
behaltlich der Zustimmung des nächstfolgenden Reichstages abgeändert werden kann. Nach
Z.G. 8§§ 109 ff. beschließt der Kreis-(Stadt-Ausschuß; in den einem Landkreise angehörigen
Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern (für Hannover vgl. § 27 hann. Kr.O.) der Magi-
strat (kollegialische Gemeindevorstand) hinsichtlich der in § 109 Z.G. aufgeführten Anlagen
(das Verzeichniß kann durch königliche Verordnung ergänzt werden, vgl. V. v. 11/5. 1885,
G. S. S. 277), im Uebrigen der Bezirksausschuß (Z.G. § 110, vgl. auch § 161 Z.G. für
Berlin). Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der R. Gew.O. (§8 16, 22) und des
Landesverwaltungsgesetzes über das Beschlußverfahren, bezw. der Ausführungsanweisung vom
4. September 1869 1).
19. Juli 1884
Landesgesetzliche Vorschriften sind vorbehalten in 8 22 R.Gew.O. hinsichtlich der Stau-
anlagen für Wassertriebwerke (vgl. § 111) und der Einführung des obligatorischen Schlacht-
hauszwanges (§ 23 Abs. 2). In Preußen kommt in dieser Beziehung das G. v. 18/3. 1868,
betreffend die Errichtung öffentlicher, ausschließlich zu benutzenden Schlachthäuser (G. S. S. 277)
nebst Nov. v. 9/3. 1881 (G. S. S. 273) in Betracht. Die öffentlichen Schlachthäuser werden
auf Gemeindebeschluß durch die Gemeinde errichtet. Nach § 131 Z.G. beschließt über die Ge-
nehmigung der betreffenden Gemeindebeschlüsse — vorbehaltlich der Beschwerde an den Minister
für Handel und Gewerbe — und über Entschädigungsansprüche der Eigenthümer und Nutzungs-
berechtigten, von Privatschlachtanstalten wegen des, ihnen durch die Errichtung öffentlicher aus-
schließlich zu benützenden Schlachthäuser zugefügten Schadens — vorbehaltlich des Rechts-
weges — der Bezirksausschuß.
Ebenso ist nach § 24 R.Gew.O. zur Anlegung von Dampfkesseln die Genehmigung der
nach den Landesgesetzen zuständigen Behörde erforderlich (vgl. G. § 109 s. o.)2).
Der Landesgesetzgebung ist es in § 23 Abs. 3 R.Gew.O. vorbehalten, zu verfügen, in-
wieweit durch Ortsstatuten darüber Bestimmung getroffen werden kann, daß einzelne Orts-
theile zu Anlagen der im § 16 erwähnten Art zu bestimmen, in anderen Ortstheilen aber der-
gleichen Anlagen gar nicht oder nur unter besonderen Beschränkungen zuzulassen sind 3).
1) Nach der Ausf.-Anweisung Nr. 25 sind unter der Bezeichnung „höhere Verwaltungsbehörden“
die Regierungspräsidenten und der Polizeipräsident in Berlin unter der Bezeichnung „untere Ver-
waltungsbehörden“ die Landräthe und Oberamtmänner und in den deren Ausfsicht nicht unterworfenen
Städten die städtischen Polizeibehörden oder die an Stelle dieser Behörden fungirenden königl. Polizei-
behörden zu verstehen.
2) Zeller, Art. Dampfkessel in Stengel's Wörterbuch des Verw.-Rechts, 1I, S. 225 ff.
3) Die Ortsstatuten werden nach Anhörung betheiligter Gewerbetreibender auf Grund eines
Gemeindebeschlusses abgefaßt und bedürfen der Genehmigung des Bezirksausschusses, in Berlin des
Oberpräsidenten (Z.G. § 122).