Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

506 Sechstes Buch: Die Landesverwaltung. III. Kapitel. § 122. 
botenen Spieles, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit mißbrauchen werde, oder das zum Betriebe 
des Gewerbes bestimmte Lokal wegen seiner Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen An- 
forderungen nicht entspricht. Die Konzession wird nur für ein bestimmtes Lokal ertheilt. Die 
Landesregierungen sind außerdem befugt, zu bestimmen, daß a) die Erlaubniß zum Ausschänken 
von Branntwein oder zum Kleinhandel mit Branntwein und Spiritus 0 allgemein; b) die Er- 
laubniß zum Betriebe der Gastwirthschaft oder zum Ausschänken von Wein, Bier oder anderen 
nicht unter a) fallenden geistigen Getränken in Ortschaften mit weniger als 15000 Einwohnern, 
sowie in solchen Ortschaften mit größerer Einwohnerzahl, für welche dies durch Ortsstatut 
festgesetzt wird, von dem Nachweise eines vorhandenen Bedürfnisses abhängig sein soll. Für 
Preußen kommen in Betracht zu a) die Kab. OO. v. 7/2. 1835 und 21/6. 1844 (G. S. 1835 
S. 18, 1844 S. 214) und die Bek. v. 25/11. 1879 (M. Bl. d. i. V. 1880 S. 17), zu b) die 
Bek. v. 1499. 1879 (M. Bl. d. i. V. S. 254). Vor der Ertheilung der Konzession ist die 
Ortspolizeibehörde zu hören (Gew. § 33). Zuständig ist der Kreis-(Stadt)-Ausschuß, bezw. der 
Magistrat (kollegiale Gemeindevorstand) in den zu einem Landkreise gehörigen Städten mit 
mehr als 10000 Einwohnern. Gegen den versagenden Beschluß kann der Antragsteller binnen 
zwei Wochen mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren beantragen; dieselbe ist 
stets erforderlich, wenn die Ertheilung der Konzession gegen den Widerspruch der Ortspolizei 
oder Gemeindebehörde erfolgen soll. Gegner des Antragstellers ist die widersprechende Behörde; 
eventuell ein vom Verwaltungsgerichte zu bestellender Kommissär. In der Berufungsinstanz ent- 
scheidet der Bezirksausschuß endgültig (Z.G. 8 114). 
9. Wer gewerbsmäßig Singspiele, Gesangs= und deklamatorische Vorträge, Schaustell- 
ungen von Personen oder theatralische Vorstellungen, ohne daß ein höheres Interesse der Kunst 
oder Wissenschaft dabei obwaltet, in seinen Wirthschafts= oder sonstigen Räumen öffentlich ver- 
anstalten oder zu deren Veranstaltung seine Räume benutzen lassen will, bedarf nach § 33 a 
R.Gew.O. der Erlaubniß ohne Rücksicht auf die bereits erlangte Konzession als Schauspiel- 
unternehmer. Die Erlaubniß ist nur dann zu versagen, wenn entweder gegen den Nachsuchenden 
Thatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß die beabsichtigten Veranstaltungen 
den Gesetzen oder guten Sitten zuwiderlaufen werden oder das zum Gewerbebetriebe bestimmte 
Lokal wegen seiner Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügt, oder 
der den Verhältnissen des Gemeindebezirkes entsprechenden Anzahl von Personen die Erlaubniß 
bereits ertheilt ist Gew.O. 8 33a). Die Zuständigkeitsverhältnisse sind dieselben wie zu 7. 
10. Wer gewerbsmäßig Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen 
und sonstige Lustbarkeiten, ohne daß ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft obwaltet, 
von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen darbieten will, bedarf der 
Erlaubniß der Ortspolizeibehörde (R.Gew.O. § 33b). 
11. Wer das Pfand= oder Rückkaufsgeschäft betreiben will, bedarf der Erlaubniß, die zu 
versagen ist, wenn Thatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Nachsuchenden in Bezug 
auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb darthun. Die Landesregierungen können außerdem vor- 
schreiben, daß ortsstatutarisch die Konzessionirung vom Nachweise eines Bedürfnisses abhängig 
zu machen ist (in Preußen nicht geschehen). Im Uebrigen bleibt es den Landesgesetzen und den 
Anordnungen der Centralbehörden vorbehalten, weitere Vorschriften über den Geschäftsverkehr 
der Rückkaufshändler und Pfandleiher zu treffen. Die Zuständigkeitsverhältnisse sind dieselben 
wie im Falle von Nr. 8. 
12. Das Gewerbe der Feldmesser, Auktionatoren, derjenigen, welche den Feingehalt 
edler Metalle, oder die Beschaffenheit, Menge oder richtige Verpackung von Waaren irgend 
einer Art feststellen, der Güterbestätiger, Schaffner, Wäger, Messer, Bracker, Schauer, Stauer 
u. s. w. darf zwar frei betrieben werden, nach § 36 R.Gew.pO. bleiben jedoch die verfassungs- 
  
1) Lexis, Art, Kleinhandel in Stengel's Wörterbuch des Verw.-Rechts, I, S. 796.
	        
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