518 Sechstes Buch: Die Landesverwaltung. III. Kapitel. 8 124.
derselben bezeichneten Gesetze und Dekrete und der auf Grund derselben erlassenen Regulative,
sowie des § 10 Ausf.G. z. R.C. Pr.O. vorschrieb, daß auf die Zuständigkeit, Zusammensetzung
und Thätigkeit der königlichen Gerichte in der Rheinprovinz und auf das Verfahren vor den-
selben die Vorschriften des ersten und vierten Abschnittes des R.G. v. 28/7.1890 Anwendung
finden, soweit das G. v. 11/7. 1891 nicht besondere Bestimmungen getroffen hat. Dies ist
insbesondere der Fall bezüglich der Ernennung des Vorsitzenden ½).
§ 124. Der Handel 2). I. Der Handel ist entweder Binnenhandel, bezw. inländischer
Handel, der innerhalb des nach Art. 33 R.V. ein einheitliches Zoll= und Handelsgebiet bil-
denden Reichsgebietes stattfindet, oder auswärtiger Handel, der zwischen dem Reiche und anderen
Staaten erfolgt. Da nach Art. 4 Nr. 2 u. 7 R.V. das Reich zuständig ist zur Zoll= und
Handelsgesetzgebung, sowie zur Organisation eines gemeinsamen Schutzes des deutschen
Handels im Auslande, der deutschen Schiffahrt und ihrer Flagge zur See und zur Anordnung
gemeinsamer konsularischer, vom Reiche auszustattender Vertretung, so ist auf dem Gebiete des
auswärtigen Handels die Zuständigkeit der Einzelstaaten grundsätzlich ausgeschlossen. Ins-
besondere ist das Reich ausschließlich zuständig zum Abschlusse von Handels= und Zollverträgen
mit anderen Staaten und zur Beschränkung des Handels durch den Erlaß von Einfuhr= und
Ausfuhrverboten. Maßgebend sind in dieser Beziehung die Art. 1 u. 2 V. ZB.G. v. 17. 1869,
wornach alle Erzeugnisse der Natur, wie des Kunst= und Gewerbefleißes im ganzen Umfange des
Vereinsgebietes eingeführt, ausgeführt und durchgeführt werden dürfen, von diesem Grundsatze
aber Ausnahmen zeitweise für einzelne Gegenstände beim Eintritt außerordentlicher Umstände oder
zur Abwehr gefährlicher, ansteckender Krankheiten oder aus sonstigen gesundheits= oder sicher-
heitspolizeilichen Rücksichten für den ganzen Umfang oder einen Theil des Vereinsgebietes an-
geordnet werden könnne. Solche Einfuhr= und Ausfuhrverbote werden durch kaiserliche Ver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrathes erlassen.
II. Was den Binnenhandel anlangt, so sind die privatrechtlichen Verhältnisse des-
selben durch das bürgerliche Recht, hauptsächlich das Handelsgesetzbuch und dessen Nebengesetze
geregelt. Daneben bestehen aber eine Anzahl öffentlich-rechtlicher Vorschriften, welche theils
die Förderung des Handels, theils den Schutz des Publikums gegen Benachtheiligung und
Uebervortheilungen bezwecken. Die betreffenden Vorschriften finden sich theils in der Reichs-
gewerbeordnung, die sich auch auf den Handel bezieht, theils in Spezialgesetzen und betreffen
namentlich A. die Messen und Märkte, B. die Börsen, C. die Handelskammern und ähnliche
Interessenvertretungen.
A. Messen und Märktet). Der Marktverkehr ist jetzt durch §6 64—71 R.Gew.O.
für das ganze Reichsgebiet übereinstimmend geregelt und nur denjenigen Einschränkungen
unterworfen, die die Gewerbeordnung aufstellt, bezw. zuläßt. Der Besuch der Messen, Jahr-
und Wochenmärkte, sowie der Kauf und Verkauf auf denselben steht Jedem mit gleichem Be-
fugnissen zu. Nur da, wo nach bisherigem Ortsherkommen gewisse nicht zu den Gegenständen
des Wochenmarktverkehres gehörende Handwerkerwaaren allein von den Bewohnern des
Marktortes auf dem Wochenmarkte verkauft werden dursten, kann der Bezirksausschuß auf
Antrag der Gemeindebehörde den einheimischen Verkäufern die Fortsetzung des herkömmlichen
Wochenmarktverkehres mit jenen Handwerkerwaaren gestatten, ohne auswärtige Verkäufer
derselben auf dem Wochenmarkte zuzulassen (Z.G § 128). Außerdem sind Beschränkungen des
1) Bezüglich der auf Grund des § 120 a R.Gew.O. errichteten Schiedsgerichte vgl. 88 78 u. 81.
2) Lexis, Art. Handel (in verwaltungsrechtlicher Hinsicht) in Stengel's Wörterbuch des Verw.=
Rechts, I. S. 621 ff.
3) v. Mayr, Art. Einfuhr= und Ausfuhrverbote, ebendaselbst, 1, S. 295 ff.
4) Rönne, das Staatsrecht der preuß. Monarchie, 4. Aufl., IV, S. 642 ff. — Schulze, das
preuß. Staatsrecht, 2. Aufl., 1I, S. 446 ff. — Bornhak, Preuß. Staatsrecht, III, S. 394 ff. —
Leuthold, Art. Marktwesen in Stengel's Wörterbuch, II, S. 83 ff.