Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

518 Sechstes Buch: Die Landesverwaltung. III. Kapitel. 8 124. 
derselben bezeichneten Gesetze und Dekrete und der auf Grund derselben erlassenen Regulative, 
sowie des § 10 Ausf.G. z. R.C. Pr.O. vorschrieb, daß auf die Zuständigkeit, Zusammensetzung 
und Thätigkeit der königlichen Gerichte in der Rheinprovinz und auf das Verfahren vor den- 
selben die Vorschriften des ersten und vierten Abschnittes des R.G. v. 28/7.1890 Anwendung 
finden, soweit das G. v. 11/7. 1891 nicht besondere Bestimmungen getroffen hat. Dies ist 
insbesondere der Fall bezüglich der Ernennung des Vorsitzenden ½). 
§ 124. Der Handel 2). I. Der Handel ist entweder Binnenhandel, bezw. inländischer 
Handel, der innerhalb des nach Art. 33 R.V. ein einheitliches Zoll= und Handelsgebiet bil- 
denden Reichsgebietes stattfindet, oder auswärtiger Handel, der zwischen dem Reiche und anderen 
Staaten erfolgt. Da nach Art. 4 Nr. 2 u. 7 R.V. das Reich zuständig ist zur Zoll= und 
Handelsgesetzgebung, sowie zur Organisation eines gemeinsamen Schutzes des deutschen 
Handels im Auslande, der deutschen Schiffahrt und ihrer Flagge zur See und zur Anordnung 
gemeinsamer konsularischer, vom Reiche auszustattender Vertretung, so ist auf dem Gebiete des 
auswärtigen Handels die Zuständigkeit der Einzelstaaten grundsätzlich ausgeschlossen. Ins- 
besondere ist das Reich ausschließlich zuständig zum Abschlusse von Handels= und Zollverträgen 
mit anderen Staaten und zur Beschränkung des Handels durch den Erlaß von Einfuhr= und 
Ausfuhrverboten. Maßgebend sind in dieser Beziehung die Art. 1 u. 2 V. ZB.G. v. 17. 1869, 
wornach alle Erzeugnisse der Natur, wie des Kunst= und Gewerbefleißes im ganzen Umfange des 
Vereinsgebietes eingeführt, ausgeführt und durchgeführt werden dürfen, von diesem Grundsatze 
aber Ausnahmen zeitweise für einzelne Gegenstände beim Eintritt außerordentlicher Umstände oder 
zur Abwehr gefährlicher, ansteckender Krankheiten oder aus sonstigen gesundheits= oder sicher- 
heitspolizeilichen Rücksichten für den ganzen Umfang oder einen Theil des Vereinsgebietes an- 
geordnet werden könnne. Solche Einfuhr= und Ausfuhrverbote werden durch kaiserliche Ver- 
ordnung mit Zustimmung des Bundesrathes erlassen. 
II. Was den Binnenhandel anlangt, so sind die privatrechtlichen Verhältnisse des- 
selben durch das bürgerliche Recht, hauptsächlich das Handelsgesetzbuch und dessen Nebengesetze 
geregelt. Daneben bestehen aber eine Anzahl öffentlich-rechtlicher Vorschriften, welche theils 
die Förderung des Handels, theils den Schutz des Publikums gegen Benachtheiligung und 
Uebervortheilungen bezwecken. Die betreffenden Vorschriften finden sich theils in der Reichs- 
gewerbeordnung, die sich auch auf den Handel bezieht, theils in Spezialgesetzen und betreffen 
namentlich A. die Messen und Märkte, B. die Börsen, C. die Handelskammern und ähnliche 
Interessenvertretungen. 
A. Messen und Märktet). Der Marktverkehr ist jetzt durch §6 64—71 R.Gew.O. 
für das ganze Reichsgebiet übereinstimmend geregelt und nur denjenigen Einschränkungen 
unterworfen, die die Gewerbeordnung aufstellt, bezw. zuläßt. Der Besuch der Messen, Jahr- 
und Wochenmärkte, sowie der Kauf und Verkauf auf denselben steht Jedem mit gleichem Be- 
fugnissen zu. Nur da, wo nach bisherigem Ortsherkommen gewisse nicht zu den Gegenständen 
des Wochenmarktverkehres gehörende Handwerkerwaaren allein von den Bewohnern des 
Marktortes auf dem Wochenmarkte verkauft werden dursten, kann der Bezirksausschuß auf 
Antrag der Gemeindebehörde den einheimischen Verkäufern die Fortsetzung des herkömmlichen 
Wochenmarktverkehres mit jenen Handwerkerwaaren gestatten, ohne auswärtige Verkäufer 
derselben auf dem Wochenmarkte zuzulassen (Z.G § 128). Außerdem sind Beschränkungen des 
  
1) Bezüglich der auf Grund des § 120 a R.Gew.O. errichteten Schiedsgerichte vgl. 88 78 u. 81. 
2) Lexis, Art. Handel (in verwaltungsrechtlicher Hinsicht) in Stengel's Wörterbuch des Verw.= 
Rechts, I. S. 621 ff. 
3) v. Mayr, Art. Einfuhr= und Ausfuhrverbote, ebendaselbst, 1, S. 295 ff. 
4) Rönne, das Staatsrecht der preuß. Monarchie, 4. Aufl., IV, S. 642 ff. — Schulze, das 
preuß. Staatsrecht, 2. Aufl., 1I, S. 446 ff. — Bornhak, Preuß. Staatsrecht, III, S. 394 ff. — 
Leuthold, Art. Marktwesen in Stengel's Wörterbuch, II, S. 83 ff.
	        
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