Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

38 Zweites Buch: Staat und Staatsverfassung. J. Kapitel. § 13. 
Verantwortlichkeit der Minister gedeckt sein müssen, soweit nicht gewisse Ausnahmen bestehen, 
wie z. B. hinsichtlich der sog. Armeebefehle (Vgl. § 34). 
II. Was die Handlungen des Monarchen anlangt, die er als Privatmann vornimmt, 
so gilt im deutschen Staatsrechte der schon im preußischen Landrechte anerkannte Satz, daß der 
König auf dem Gebiete des Privatrechts verantwortlich ist und daher grundsätzlich vor den 
Landesgerichten Recht nimmt (A.L.R. Th. II T. 13 §§ 17 und 18, Einl. § 80). In diesem 
Sinne bestimmt auch § 5 E.G. z. C. Pr.-O., daß für vermögensrechtliche Ansprüche Dritter 
an den Landesherrn die Zulässigkeit des Rechtswegs von seiner Einwilligung nicht abhängig 
gemacht werden darf. 
Dagegen kann der König auch wegen Handlungen, die er als Privatmann vorgenommen 
hat, strafrechtlich in keinem Falle haftbar und verantwortlich gemacht werden, weil eine solche 
Verantwortlichkeit nicht bloß mit der ausdrücklich ausgesprochenen Unverletzlichkeit der Person des 
Königs, sondern auch mit dem aus der Stellung des Staatsoberhaupts sich ergebenden Grundsatze 
der Unverantwortlichkeit des Monarchen im Widerspruche stehen würde, der nur hinsichtlich der 
vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den König eine Durchbrechung erfahren hat 7. 
III. Die Unverletzlichkeit des Königs äußert sich ferner in einem erhöhten Rechts- 
schutz gegen rechtswidrige Angriffe Dritter. Dieser Rechtsschutz wird dem König von Preußen, 
wie jedem andern deutschen Landesherrn, nach Maßgabe der 8§8 88 ff. Reichsstrafgesetzbuch 
wegen Hochverraths und §§ 94 ff. wegen Majestätsbeleidigung gewährt. 
§ 13. Die Ehrenrechte des Königs2). Die erhabene Stellung des Königs macht sich 
in doppelter Richtung geltend: 
1. Die Ehre des Königs ist gegen Verletzungen durch besondere strafrechtliche Bestimm- 
ungen geschützt (R. Str. G. B. 8§ 94 ff.). 
2. Dem Könige stehen besondere ihm allein zukommende Ehrenrechte zu: 
a) die königliche Titulatur. Der König führt den. Titel „Majestät“, in der dritten 
Person wird von ihm mit der Bezeichnung „Allerhöchst“ gesprochen; er selbst spricht in amt- 
lichen Erlassen von sich in der Mehrzahl mit dem Zusatze „von Gottes Gnaden“. 
Dem königlichen Titel entspricht das königliche Wappen, das mit dem Staatswappen 
identisch ist. (Großes, mittleres und kleines Wappen.) 
b) Die Reichsinsignien. Als äußere Kennzeichen seiner Würde führt der König bei 
feierlichen Gelegenheiten gewisse Insignien: das Reichssiegel, den Reichsapfel, das Reichsschwert, 
das Scepter und die Krone. 1 
J0) Anspruch auf gewisse militärische Ehrenbezeugungen. 
d) Fürbitte im Kirchengebet bei jedem ordentlichen Gottesdienste innerhalb des 
ganzen Staatsgebiets. 
e) Beim Ableben des Königs tritt Landestrauer ein. 
) Das Recht des Hofstaates. Den König umgiebt ein Kreis von Personen, die 
dazu bestimmt sind, ihm persönliche Dienste verschiedener Art, sowohl wirkliche wie bloße Ehren- 
  
1) Bezüglich der privatrechtlichen Stellung des Königs und der Geltendmachung vermögens- 
rechtlicher Ansprüche gegen die Krone, vgl. §§ 14 und 17. — Der Grundsatz der Unverantwortlichkeit 
des monarchischen Staatsoberhaupts hat nach allgemeiner Annahme auch durch die Unterordnung der 
Einzelstaaten und ihrer Oberhäupter unter das Reich keine Aenderung erfahren. (Val. Motive zu § 5. 
E.G. z. G.V.G.) Auch Hänel, Deutsches Staatsrecht, I., S. 321 bestreitet nicht, daß im Innern 
des Einzelstaates verfassungsmäßig der Grundsatz der Unverantwortlichkeit des Landesherrn gilt, während 
er im Uebrigen ausführt, daß im Umkreis der Beaufsichtigung des Reichs und diesem gegenüber auch 
der Landesherr verantwortlich sei. Es kann deshalb auch darauf verzichtet werden, zu untersuchen, 
ob und in welchem Umfange etwa die Ausführungen Hänels zutresfend sind. 
2) Rönne a. a. O. S. 156. — Bornhak a. a. O. S. 147 ff. — Schulze a. a. O. S. 163 ff. 
— Brie a. a. O. S. .
	        
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