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welche mehreren Bundesstaaten gemeinschaftlich sind, von der Flößerei mit verbundenen Hölzern
Abgaben nur für die Benutzung besonderer, zur Erleichterung des Verkehres bestimmter An-
stalten erhoben werden dürfen.
Abgesehen von den Schiffahrtsakten ist die Schiffahrt auf den Binnenflüssen haupt-
sächlich durch Polizeiverordnungen geregelt, für deren Erlaß § 136 Abs. 2 und § 138 Abs. 1
und 2 L.V. G. maßgebend sind.
Für die Schiffahrt auf den Kanälen sind ebenfalls besondere Reglements und Polizei-
verordnungen ergangen (Rönne, Gewerbepolizei, I, S. 433—450) 7.
IV. Kapitel.
Die Verwaltung in Bezug auf das geistige Leben.
1. Abschnitt:
Unterricht, Zildung, Sittlichkeit.
§ 126. Allgemeines. Die geschichtliche Entwickelung des Volksschulwesens?).
I. Wird vom Verhältniß des Staates zu den Religionsgesellschaften abgesehen, so ist das geistige
Leben nach der intellektuellen wie nach der ethischen Seite Gegenstand der gesetzgeberischen und
verwaltenden Thätigkeit des Staates in mehrfacher Richtung, indem er: a) die Bedingungen
schafft und Anstalten herstellt, welche den Einzelnen, die außerdem nicht oder doch viel schwerer
mögliche Erwerbung der zu ihrer geistigen Entwickelung erforderlichen oder doch wünschens-
werthen Bildung und der zur Erfüllung ihres Berufes erforderlichen Kenntnisse gestatten;
b) seine Angehörigen zwingt ein gewisses Minimum elementarer Kenntnisse zu erwerben; c) die
sittliche und geistige Verwahrlosung der Kinder zu verhindern sucht, welche nicht bloß den mora-
lischen Untergang der Kinder selbst zur Folge haben kann, sondern auch eine ernste Gefährdung
der Gesammtheit enthält (vgl. über die Zwangserziehung verwahrloster Kinder § 90)jch gegen
unsittliche Handlungen vorgeht, die durch Verbreitung und Beförderung unsittlicher Gesinnung
eine Verletzung oder Gefährdung von Rechtsgütern oder der Interessen der Gesammtheit herbei-
zuführen geeignet sind.
Die Thätigkeit des Staates sub a und b bezeichnet man als Bildungs= und Unter-
richtswesen, die sub c und d als Sittlichkeitspolizei oder Sittenpolizei.
II. Die geschichtliche Entwickelung des Volksschulwesens. Die Volksschule
hat die Aufgabe, die Kinder in denjenigen Kenntnissen und Fertigkeiten zu unterrichten, ohne
deren Besitz der Erwerb einer höheren Bildung nicht möglich ist, und gleichzeitig der Jugend
1) Bezüglich der Befähigung der Stromschiffer und Lootsen vgl. § 31 Abs. 3 R.Gew.O.
2) Stein, Verw.-Lehre, V. u. VI. Theil: das Bildungswesen, 2. Aufl., 3 Bde. — Stengel,
Verw.-Recht, S. 319 ff. — Rönne, das Staatsr. d. preuß. Mon., 4. Aufl., Bd. II, S. 442 ff.,
IV, S. 677 ff. — Schulze, Preuß. Staatsrecht, 2. Aufl., II, S. 336 ff. — Bornhak, Preuß.
Staatsrecht, III., S. 663 ff. — Rönne, das Unterrichtswesen des preuß. Staats, 2. Bd. (1855).—
Gneist, Art. Schulaufsicht, Schulbauten Schullehrer, Schulzwang, Unterrichts-
wesen in Holtzendorff's Rechtslexikon, Bd. 3Z. — Gneist, die konfessionelle Schule, 1869. — Bier-
ling, die konfessionelle Schule (1885). — Dirksen, Art. Lehrer, Privatunterricht, Schul-
lasten, Volksschulwesen in Stengel's Wörterbuch des Verw.-Rechts, II, S. 37 f., 306 ff. 421 ff.,
820 ff. — Schneider und v. Bremen, das Volksschulwesen im preuß. Staate, 3 Bde. (1886/87).
— Arndt, Ueber die verfassungsrechtlichen Grundlagen des preuß. Unterrichtswesens im Archiv f. öff.
Recht, I. S. 512 ff. — Bornhak, das preuß. Unterrichtswesen als Staatsinstitut im Archiv f. öff.
Recht, IV, S. 101 ff. — Pogge, die neueren Gesetze auf dem Gebiete des preuß. Volksschulwesens
(1892). — Kuntze, das Volksschulwesen in Schleswig-Holstein (1889). — Schell, das gewerbliche
und ländliche Fortbildungswesen in Preußen (1889). — Gneist, die gesetzmäßige Volksschule in Preußen,
Verwaltungsarchiv, II, S. 1 ff.