8 127. Die Grundsätze des geltenden Schulrechtes. 531
wegen Erweiterung des Rechtsweges in einzelnen Fällen über Schulabgaben der Rechtsweg
zulässig. Gegenwärtig entscheiden in solchen Fällen die Verwaltungsgerichte. Nach § 46 Z.G.
beschließt nämlich auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend die Heranziehung zu Abgaben
und sonstigen nach öffentlichem Rechte zu fordernden Leistungen für Schulen, die der allge-
meinen Schulpflicht dienen (vorbehaltlich des § 47), die örtliche Behörde, welche die Abgaben
und Leistungen für die Schulen ausgeschrieben hat (Vorstand der Schulgemeinde, Schulsocietät,
Schulkommune u. s. w.); gegen den Beschluß findet innerhalb zweier Wochen die Klage im
Verwaltungsstreitverfahren statt. Ebenso unterliegen der Entscheidung im Verwaltungsstreit-
verfahren Streitigkeiten zwischen Betheiligten über ihre im öffentlichen Rechte begründete Ver-
pflichtung zu Abgaben und Leistungen für Schulen, welche der allgemeinen Schulpflicht dienen.
Endlich erfolgt die Entscheidung über streitige Abgaben und sonstige nach öffentlichem Rechte
zu fordernde Leistungen für Schulen der bezeichneten Art oder für deren Beamte, sowie über
streitiges Schulgeld für solche Schulen (8 15 G. v. 24/5. 1861) im Verwaltungsstreitver-
fahren. Zuständig in erster Instanz ist im Verwaltungsstreitverfahren der Kreisausschuß
und sofern es sich um Stadtschulen handelt, der Bezirksausschuß 1).
Anlangend sodann die Geltendmachung der den Gemeinden und Schulsocietäten ob-
liegenden Schullast, so sind zu unterscheiden die Fälle, in denen neue Anforderungen für Volks-
schulen erhoben werden und diejenigen Fälle, in denen die Last bereits gesetzmäßig festgestellt
ist. Das in der ersten Reihe von Fällen zu beobachtende Verfahren ist geregelt durch das G. v.
26/5.1887, betreffend die Feststellung von Anforderungen für Volksschulen (G. S. S. 175 ff.).
Werden nämlich von den Schulaufsichtsbehörden für eine Volksschule Anforderungen gestellt,
welche durch neue oder erhöhte Leistungen der zur Unterhaltung der Schule Verpflichteten
(Gemeinden, Gutsbezirke, Schulgemeinden, Schulsocietäten, Schulkommunen u. s. w. und dritte
statt derselben oder neben denselben Verpflichtete) zu gewähren sind, so wird in Ermangelung
des Einverständnisses der Verpflichteten die zu gewährende Anforderung, soweit solche innerhalb
der gesetzlichen Zuständigkeit nach dem Ermessen der Verwaltungsbehörden zu bestimmen ist,
bei Landschulen durch Beschluß des Kreisausschusses, bei Stadtschulen durch Beschluß des
Bezirksausschusses, insbesondere mit Rücksicht auf das Bedürfniß der Schule und auf die
Leiungsfähigkeit der Verpflichteten festgestellt. Die Einleitung des Beschlußverfahrens erfolgt
auf Antrag der Schulaufsichtsbehörde. Gegen die Beschlüsse des Kreisausschusses, bezw. Be-
zirksausschusses, ist binnen einer Frist von zwei Wochen nur die Beschwerde an den Provinzial-
rath zulässig. In den hohenzollern'schen Landen geht dagegen die Beschwerde vom Amts-
ausschuß an den Bezirksausschuß, der bezüglich der Stadtschulen in erster und letzter Instanz
entscheidet.
Handelt es sich um bereits gesetzmäßig festgestellte Schullasten, so kommt § 48 Z.G.
zur Anwendung, welcher in diesen Fällen die sogen. Zwangsetatisirung zuläßt. Unterläßt oder
verweigert nämlich ein Schulverband (Schulgemeinde, Schulsocietät, Schulkommune u. s. w.)
die ihm nach öffentlichem Rechte obliegenden, von der Behörde innerhalb der Grenzen ihrer
Zuständigkeit festgestellten Leistungen auf den Haushaltsetat zu bringen oder außerordentlich
zu genehmigen, bezw. zu erfüllen, so verfügt der Landrath und sofern es sich um Stadtschulen
handelt, der Regierungspräsident die Eintragung in den Etat, bezw. die Feststellung der außer-
1) Selbstverständlicher Weise finden die Vorschriften des § 46 Z.G. auf solche Abgaben und
Leistungen für Schulen, welche zu den Gemeindelasten gehören, keine Anwendung; hier sind die 8§ 18,
34 Z.G. anzuwenden.
2) Für die Provinz Posen bewendete es nach § 6 bei den bestehenden Bestimmungen, d. h.
es entschied die Schulaufsichtsbehörde (Regierung, 2. Abth. für Kirchen= und Schulsachen). Nachdem
jedoch durch G. v. 19/5. 1889 auch in dieser Provinz des L.V.G. v. 30/7. 1883 und das Z.G. v.
1/8. 1883 eingeführt sind, kommen auch hier die Vorschriften der §§ 2 u. 3 G. v. 26/5. 1887 zur
Anwendung. *