814. Die Vermögensrechte des Königs. 39
dienste zu leisten und durch ihre Anzahl und ihren Rang den Glanz der Majestät auch äußer—
lich zum Ausdruck bringen bezw. erhöhen. Zum Hofstaate gehören 1. die obersten Hofchargen
(Oberstkämmerer, Oberstmarschall, Oberstschenk, Obersttruchseß und Oberstjägermeister),
2. die Oberhofchargen (Oberceremonienmeister, Oberststallmeister u. s. w.), 3. die Hofchargen
(Ceremonienmeister, Kammerherren, Kammerjunker, Leibärzte u. s. w.), 4. in den einzelnen
Provinzen haben sich aus der Zeit ihrer Selbstständigkeit noch verschiedene Hof= und Erbämter
von nur titularer Bedeutung erhalten, die sich vielfach im erblichen Besitze gewisser adeliger
Familien befinden. Staatsrechtlich kommen nur die vier Landesämter in der Provinz Preußen
(dem Königreich Preußen i. e. S.) in Betracht (Landhofmeister, Oberburggraf, Obermarschall
und Kanzler), da deren Inhaber kraft ihres Amtes lebenslängliche Mitglieder des Herren-
hauses sind.
An der Spitze des ganzen Hofstaates und des sog. Hausdepartements stehen die Oberst-
kämmerer und der Minister des Königlichen Hauses, der als solcher nicht zu den Staatsministern
zählt und daher auch nicht Mitglied des Staatsministeriums ist ½.
Die Hofbeamten stehen zum Könige lediglich in einem privatrechtlichen Dienstverhältnisse;
sie sind nicht Staatsbeamte nach der im allgemeinen Landrecht II 10 § 1 gegebenen Begriffs-
bestimmung der Staatsbeamten; die mit einem Hofamte verbundenen Titel genießen jedoch den
Schutz des Reichsstrafgesetzbuches § 260 Ziffer 8.
Nicht zu den Ehrenrechten des Königs gehört das Recht, öffentliche Auszeichnungen,
Würden, Titel und Orden zu verleihen. Dieses Recht ist ein Regierungsrecht des Staatsober-
haupts, das auch als solches in Artikel 50 Verfassungsurkunde anerkannt ist.
§ 14. Die Vermögensrechte des Königs?). I. Die vermögensrechtliche Per-
sönlichkeit des Königs ist von der des Staates (Fiskus) scharf zu scheiden. Früher war
dies anders. Die Kurfürsten von Brandenburg waren wie alle deutschen Landesherrn auf den
Ertrag des sog. Kammergutes angewiesen, das Vermögen des fürstlichen Hauses war aber
bestimmt, die Lasten der Regierung mit zu tragen. Nur bei Unzulänglichkeit der Einkünfte
aus dem Kammergute und zur Deckung außerordentlicher Bedürfnisse bewilligten die Stände
Steuern für die Staats= und Hofverwaltung, die jedoch nicht in die landesherrliche Kammer-
kasse, sondern in die ständische, unter ständischer Verwaltung oder doch Kontrolle stehende
Steuerkasse flossen. Nachdem bereits der große Kurfürst durch Beseitigung des ständischen Ein-
flusses die ausschließliche Verfügung über die finanziellen Kräfte des Landes erlangt hatte, er-
klärte König Friedrich Wilhelm I. im Hausgesetze vom 13/8. 1713 die sämmtlichen Domänen
und Schatullgüter zu Staatseigenthum, indem er zugleich den Unterschied zwischen den
1) Das Ministerium des königl. Hauses wurde geschaffen durch Kab. O. vom 11/1. 1819 (G.S.
S. 42), welche ihm die bis dahin vom Staatskanzler verwalteten Angelegenheiten des königl. Hauses
und der königl. Familie, sowie die die Hofsachen und höheren Hoschargen betreffenden Angelegenheiten
übertrug. Nachdem seine Zuständigkeit wiederholt verändert worden war (Kab.-O. vom 11/1. 1838,
G. S. 10, Kab.O. v. 21/1. 1835, G. S. S. 10, A.E. v. 17/4. 1848 sub II, 1, G. S. S. 109, A.E. v.
16/10. 1848, G. S. S. 269, A.E. v. 16/8. 1854, G. S. S. 516) gehört jetzt zu seinem Geschäftskreise
a) unter Mitwirkung des Oberstkämmerers die Angelegenheiten der Chefs und der Mitglieder der ein-
zelnen königl. Hofverwaltungen und der Provinzialerbämter, b) zum alleinigen Ressort des Ministers
des königl. Hauses, die persönlichen Angelegenheiten des Königs und der Mitglieder des königlichen
Hauses, die Standesangelegenheiten, die Verwaltung des Kronfideikommißfonds, des Krontresors und
des königl. Familienfideikommisses, wie auch die obere Leitung der Verwaltung der königl. Hausfidei-
kommißgüter. Unter dem Ministerium des königlichen Hauses stehen 1. das Heroldsamt, errichtet durch
A.E. v. 16/8. 1854 für Standes= und Adelssachen, 2. das königl. Hausarchiv und gemeinsam mit dem
Präsidenten des Staatsministeriums das geh. Staatsarchiv in Berlin; 3. die Hofkammer der königl.
Familiengüter (Kab. O. v. 30/8. 1843); 4. das königl. prinzliche Hausfideikommiß. (Schulze, die
Hausgesetze u. s. w. III. S. 614—615.)
2) Rönne a. a. O. S. 159 ff. — Schulze a. a. O. S. 167 ff. — Bornhak a. a. O.
107 1. Gneist, Art. „Civilliste“ in Stengel's Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts.