Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

8 130. Die Universitäten und die Hochschulen. 539 
Die innere Verfassung der Universitäten, die Rechte des akademischen Senates und seines 
jedesmaligen Vorstehers u. s. w. sind durch Privilegien und die vom Staate genehmigten Sta- 
tuten einer jeden Universität bestimmt. 
Die Fakultäten haben das Recht, die hergebrachten akademischen Würden zu verleihen. 
Diese sind zwar nach den Statuten der einzelnen Universitäten und Fakultäten verschieden 
(Doktor, Lizentiat, Magister); die Hauptwürde ist jedoch die des Doktors, die von allen Fakul- 
täten verliehen wird. 
III. Die Universitäten stehen unmittelbar unter dem Ministerium der geistlichen, Unter- 
richts= und Medizinal-Angelegenheiten, als dessen Organe bei den einzelnen Universitäten die 
Kuratoren fungiren. Ihnen steht die nächste Aufsicht über die Universität, die unmittelbare 
Leitung der ökonomischen und Kassenverwaltung derselben und die Wahrnehmung ihrer Ge- 
rechtsame, namentlich auch vor Gericht zu. Durch den Kurator wird aller Schriftenwechsel des 
Senates, der Fakultäten, der einzelnen Professoren, Lehrer und Beamten der Universität mit 
dem vorgesetzten Ministerium besorgt. 
Zur Besorgung der verschiedenen Geschäfte der Universität sind verschiedene Beamte an- 
gestellt, außer dem Universitätsrichter, der namentlich bei Handhabung der akademischen Dis- 
ciplin mitzuwirken hat, ein Qusstor zur Vereinnahmung und Verrechnung der Honorarien, 
ein Rendant zur Kassenführung, ein Sekretär und verschiedene Unterbeamte (Kastellane, 
Pedelle u. s. w.). 
IV. Die Universitätslehrer zerfallen in drei Klassen: 1. Professoren, 2. Privatdozenten, 
3. Lehrer (Lektoren, Exercitienmeister u. s. w.). Die Professoren theilen sich a) in ordentliche, 
welche vom Könige angestellt werden und allein Mitglieder der Fakultät im eigentlichen Sinne 
sind und in den akademischen Senat gewählt werden können; b) außerordentliche, welche vom 
Ministerium ernannt werden und hinsichtlich des Rechtes Vorlesungen zu halten und die 
Universitätsinstitute zu benützen, den ordentlichen Professoren gleichstehen, jedoch nicht Mit- 
glieder der Fakultät im eigentlichen Sinne und von der Mitgliedschaft an dem akademischen 
Senate ausgeschlossen sind. 
Die von den Fakultäten aufgenommenen Privatdozenten gehören mit zur Gesammtheit 
der Universität und ihrer Fakultät im weiteren Sinne und sind verpflichtet, die von ihnen 
angekündigten Vorlesungen zu hören. 
Die Professoren, Lehrer und Beamten der Universitäten haben die Rechte königlicher 
Beamten #). 
V. Die rechtliche Stellung der Studirenden ist gegenwärtig durch das G. v. 29/5. 1879, 
betreffend die Rechtsverhältnisse der Studirenden und die Disciplin auf den Landesuniversitäten, 
der Akademie zu Münster und dem Lyzeum Hosianum zu Braunsberg (G.S. S. 389) geregelt. 
Hervorzuheben ist, daß die Eigenschaft eines Studirenden, welche durch die Immatrikulation 
begründet wird, keine Ausnahme von den Bestimmungen des allgemeinen Rechtes begründet, 
daß jedoch daraus, daß ein Studirender zur Zeit der Annahme einer Vorlesung minderjährig 
war, oder unter väterlicher Gewalt stand, ein Einwand zur Zahlung des Honorars nicht ent- 
nommen werden kann (§ 1 d. G.). 
Die Disciplin über die Studirenden wird durch den Rektor, den Universitätsrichter und 
den Senat ausgeübt (§8§ 4 ff. d. G.). 
  
1) Da nach Maßgabe des § 96 des G. v. 21/7. 1852 die Vorschriften der §§187—95 über 
Pensionirung auf die Universitätslehrer keine Anwendung finden, ist auch das Pensions-G. v. 27/3. 
1872 auf dieselben nicht anwendbar (§ 6 d. G. v. 27/3. 1872). — Die Versorgung der Hinterbliebenen 
der Universitätslehrer erfolgt durch die besonderen Wittwen= und Waisenversorgungsanstalten, die bei 
den einzelnen Universitäten bestehen und die zur Deckung ihrer Ausgaben, soweit dieselben nicht aus 
ihrem eigenen Vermögen bestritten werden können, Zuschüsse aus der Staatskasse erhalten. Vgl. Daude, 
die Versorgung der Wittwen und Waisen der Professoren und Beamten an deutschen Universitäten (1893).
	        
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