Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

540 Sechstes Buch: Die Landesverwaltung. IV. Kapitel. 8 13l1. 
Vereine und Versammlungen unterliegen den allgemeinen Landesgesetzen und außerdem 
gelten für dieselben die besonderen Bestimmungen, welche darüber in den ministeriellen Vor— 
schriften für die Studirenden u. s. w. v. 1/10. 1879 (C. Bl. d. Unterrichts-V. S. 521 ff.) 
enthalten sind. 
VI. Was die Hochschulen anlangt, so sind dieselben, ebenso wie die Universitäten staat— 
liche Anstalten, die unmittelbar unter dem Ministerium stehen. Die Lehrer an den Hochschulen 
sind unmittelbare Staatsbeamte mit allen Rechten und Pflichten derselben; sie können auch 
pensionirt werden. Im Uebrigen sind für die einzelnen Hochschulen die für dieselben erlassenen 
Statuten und Reglements maßgebend, die vielfach von den für die Universitäten geltenden 
Vorschriften abweichen, jedoch das Bestreben zeigen, die Einrichtungen der Hochschulen in 
wichtigen Punkten denen der Universitäten nachzubilden. 
§ 131. Privatunterricht und Privat-Erziehungs= und Unterrichtsanstalten 9. 
I. Dem Unterricht, der in öffentlichen Schulen ertheilt wird, steht gegenüber der Privatunter- 
richt, der entweder in privaten Unterrichts= und Erziehungsanstalten oder von einzelnen Privat- 
lehrern ertheilt wird. 
Das A.L. R. II, 12 86 schrieb für Errichtung von „Neben= oder sogenannte Winkel- 
schulen auf dem Lande und in kleinen Städten, wo öffentliche Schulen sind“, besondere Er- 
laubniß vor, und stellte im Uebrigen einige Grundsätze über den Privatunterricht auf, die durch 
die Kab.O. v. 10/6. 1834 und der M. Instr. v. 31/12. 1839 weiter entwickelt wurden. Diese 
Vorschriften bilden gegenwärtig noch, da der den Privatunterricht grundsätzlich freigebende 
Art. 22 V. U. noch nicht in Kraft getreten ist, die Grundlage des für den Privatunterricht 
in den älteren Provinzen geltenden Rechtes, sie werden aber auch in den neuerworbenen Landes- 
theilen von der Praxis beachtet (M.E. v. 18/2. 1887), weil sie mit dem älteren Landesrecht, 
soweit solches überhaupt vorhanden, nicht im Widerspruch stehen und das G. v. 11/3. 1872 
alle in einzelnen Landestheilen geltenden mit der allgemeinen Staatsaufsicht über die Privat- 
unterrichts= und Erziehungsanstalten unvereinbaren Bestimmungen aufgehoben hat. 
Die Reichs-Gewerbeordnung schließt in § 6 die Anwendung ihrer Vorschriften auf das 
Unterrichtswesen aus und giebt Bestimmungen für den Privatunterricht nur insoferne als sie 
in § 35 vorschreibt, daß die Ertheilung von Tanz-, Turn= und Schwimmunterricht als Gewerbe 
zu untersagen ist, wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit der Gewerbetreiben- 
den in Bezug auf diesen Gewerbebetrieb darthun. Ferner sind in § 135 Abs. 3 noch die sog. 
„Fabrikschulen“ erwähnt, welche in der Regel den Charakter privater Einrichtungen der Fabrik- 
herren (M. E. v. 5/1. 1888) tragen, und als Privatschulen zu behandeln sein werden. 
II. Nach der Kab.O. v. 10/6. 1834 müssen sowohl solche Personen, welche eine Privat- 
schule errichten oder als Vorsteher übernehmen wollen, wie Privatlehrer vorher der Schulauf- 
sichtsbehörde ihre Tüchtigkeit, und zwar (Instr. v. 31/12. 1839) in wissenschaftlicher und sitt- 
licher (auch religiöser) Beziehung, nachweisen. Ausländer bedürfen (ebenso wie zur Anstellung 
als öffentliche Lehrer) der landespolizeilichen Zustimmung des Regierungspräsidenten und der 
Genehmigung des Unterrichtsministers. Von Privatschulvorstehern und Privatlehrern (ein- 
schließlich der Lehrer an Privatschulen) sind über ihre wissenschaftliche Befähigung dieselben 
Prüfungszeugnisse beizubringen, welche zur Anstellung an einer öffentlichen Unterrichtsanstalt 
mit entsprechendem Lehrziel berechtigen. Dagegen haben diejenigen Privatlehrer, welche in 
Fächern unterrichten wollen, die nicht auf dem Lehrplan der öffentlichen Schulen stehen, und 
allgemeine Hauslehrer und Erzieher nur ihre sittliche Unbescholtenheit darzuthun. Der Nach- 
weis sittlicher Tüchtigkeit, zu welcher auch die politische Zuverlässigkeit gerechnet wird, 
  
1) Rönne, das Staatsrecht der preuß. Monarchie, 4. Aufl., II, S. 454 ff. — Bornhak, 
Preuß. Staatsrecht, III, S. 687 f. — Dirksen, Art. Privatunterricht in Stengel's Wörterbuch 
des Verw.-Rechts, 1I, S. 306 fl
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.