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soll durch Zeugnisse der Obrigkeit (Polizeibehörde) und bezw. des Geistlichen des Ortes, an
welchem sich der (die) Betreffende während der letzten drei Jahre aufgehalten hat, geführt
werden. Die Ertheilung der Erlaubniß zur Errichtung oder Uebernahme von Privatschulen
für die weibliche Jugend an unverheirathete Männer hat der Unterrichtsminister zu genehmigen.
Im Uebrigen ist die Ausstellung des vorgeschriebenen Erlaubnißscheines an Privatschulvor-
steher und Hauslehrer (Erzieher) Sache der für den künftigen Wohnort des Antragstellers zu-
ständigen Schulaufsichtsbehörde (Bezirksregierung), welche in ihrem Amtsblatt auch eine öffent-
liche Bekanntmachung hierüber erläßt. Der Erlaubnißschein für Privatlehrer (einschließlich
der Lehrer an Privatschulen) soll von der Ortsschulbehörde (mit Genehmigung der Schulauf-
sichtsbehörde) mit Gültigkeit ausschließlich für den betreffenden Ortsbezirk und nur auf ein
Jahr ausgefertigt werden. Geistliche, öffentliche Lehrer und die an öffentlichen Schulen be-
schäftigten Sprach-, Musik= und Zeichnenlehrer bedürfen zur Ertheilung von Privatunterricht
in Familien und Privatschulen keines Erlaubnißscheines, Studirende der Landesuniversitäten
und Schulen der obersten Klasse von gelehrten Schulen und Lehrerseminarien nur der Erlaub-
niß, bezw. eines Zeugnisses ihrer Rektoren; jedoch haben alle diese Personen der Ortsschul-
behörde vorher eine Anzeige zu erstatten. Orden und ordensähnliche Kongregationen der katho-
lischen Kirche können zum Privatunterricht nur insoweit, als sie sich dem Unterrichte der weib-
lichen Jugend in höheren Mädchenschulen widmen wollen, also nicht zum Elementarunterrichte
zugelassen werden (G. v. 29/4. 1887 Art. 5 § 1 G.S. S. 127).
Ueber die Einrichtung des Privatunterrichtes, welchen Privatlehrer oder Hauslehrer
und Erzieher ertheilen, sind naturgemäß keine Vorschriften erlassen, für Privatschulanstalten
dagegen, welche dauernd an die Stelle der öffentlichen Schulen treten wollen, ist als erste Vor-
aussetzung für die Zulassung vorgeschrieben, daß ein wirkliches Bedürfniß vorhanden, d. h. für
den Unterricht der schulpflichtigen Jugend an dem betreffenden Orte durch die öffentlichen
Schulen nicht ausreichend gesorgt sei.
Ferner hat der Unternehmer den Einrichtungs= und Lehrplan für die von ihm zu grün-
dende Privatschule der Behörde zur Genehmigung vorzulegen. Eine Anstalt, welche ganz an
die Stelle der öffentlichen Volksschule zu treten bestimmt ist, muß im Wesentlichen deren Ein-
richtungen (auch in Bezug auf die Lehrräume) entsprechen, insbesondere darf der Lehrplan keine
Lücke lassen. Der alsdann zu ertheilende Erlaubnißschein soll den Charakter der Anstalt genau
bestimmen.
Der Privatunterricht und die Privatunterrichtsanstalten unterliegen nach Maßgabe des
G. v. 11/3. 1872 der Beaufsichtigung durch die betreffenden vom Staate ernannten Behörden,
bezw. Beamten.
§ 132. Anstalten zur Förderung der allgemeinen Bildung 1). I. Bei der sogen. all-
gemeinen Bildung handelt es sich nicht mehr um einen bestimmten Bildungszweck, sondern um
die geistige Entwickelung der Gesammtheit des Volkes. Die allgemeine Bildung ist selbstver-
ständlich eine durchaus freie, von der selbstständigen Thätigkeit der Einzelnen abhängige; dies
schließt nicht aus, daß es verschiedene öffentliche Einrichtungen giebt, welche die Förderung
der allgemeinen Bildung bezwecken, wie die Akademien für Wissenschaften und Künste, Museen,
Bibliotheken u. s. w. und daß der Staat die Einrichtungen und Anstalten der allgemeinen
Bildung beaufsichtigt, um etwaige Gefährdungen der Gesittung und Sicherheit abwehren zu
können. In letzterer Hinsicht kommt namentlich auch die bereits im § 92 besprochene Preß-
polizei in Betracht.
II. Die Theater #. Staatliche, fürstliche oder städtische Theater bedürfen einer Kon-
1) G. Meyer, Verwaltungsrecht, I, 2. Aufl., S. 265 ff. — Stengel, Verw.-Recht, S. 341f.
— Hue de Grais, Handbuch der Verfassung und Verwaltung, 8. Aufl., S. 374 ff.
2) Leuthold, Art. Theaterpolizei in Stengel's Wörterbuch des Verw.-Rechts, II, S. 625 ff.