Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

542 Sechstes Buch: Die Landesverwaltung. IV. Kapitel. § 132. 
zessionirung nicht; dagegen ist zum gewerbsmäßigen Betrieb von Theatern durch Privat- 
personen nach 83202 Liem.O-#ine Konzession notwendig!), welche dem Schauspielunternehmer 
nur für seine Person ertheilt wird und zu versagen ist, wenn die Behörde auf Grund von 
Thatsachen die Ueberzeugung gewinnt, daß der Nachsuchende die zu dem beabsichtigten Ge- 
werbebetriebe erforderliche Zuverlässigkeit, insbesondere in sittlicher, artistischer und finanzieller 
Hinsicht nicht besitzt. Zuständig zur Ertheilung der Erlaubniß ist der Bezirksausschuß (Zust.= 
G. § 115), der nach § 120 Nr. 1 Zust.G. auch über die nach § 53 R.Gew.O. zulässige Zu- 
rücknahme der Erlaubniß zu entscheiden hat. 
Neben der Konzessionirung der Schauspielunternehmer kommt hier noch in Betracht 
die Theater zensur, d. h. das Recht der Polizei, von den aufzuführenden Stücken vorher 
Kenntniß zu nehmen und die Aufführung derselben oder einzelner Stellen aus Gründen der 
öffentlichen Sittlichkeit zu untersagen (vgl. auch Reskr. v. 8/10. 1875 über das Verbot der 
Darstellung religiöser Gegenstände). Die Theaterzensur, die nicht bloß gegenüber den Privat- 
theaterunternehmungen gehandhabt wird, ist ein Ausfluß des allgemeinen Verbietungsrechtes 
der Polizei; auch hat die Behörde bei Ertheilung der Erlaubniß nach § 32 R.Gew.O. das Recht, 
Verordnungen zu erlassen, welche die Art und Weise der Kontrolle bei Ausübung des Schau- 
spielunternehmens zum Gegenstande haben, also sich auch auf die Theaterzensur beziehen 
können (vgl. Kayser, Gew.O. f. d. deutsche Reich, 2. Aufl., S. 38 Nr. ba). 
III. Die Akademien2). 1. Die im Jahre 1700 gegründete und 1744 neu eingerichtete 
Akademie der Wissenschaften, für welche gegenwärtig das Statut v. 28/3.1881 (C.Bl. 
d. U. V. S. 510) gilt, ist eine Gesellschaft von Gelehrten, welche zur Förderung und Er- 
weiterung der allgemeinen Wissenschaften, ohne einen bestimmten Lehrzweck gegründet ist. Sie 
besteht aus ordentlichen Mitgliedern, auswärtigen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und korre- 
spondirenden Mitgliedern. Die Akademie hat die Rechte einer privilegirten Korporation, 
besitzt eigenes Vermögen und hat ihr eigenes Einkommen (Staatszuschuß), über das sie nach 
Maßgabe der näheren Bestimmungen ihres Statuts verfügt. Sie zerfällt in zwei Klassen, 
die physikalisch-mathematische und die philosophisch-historische; jede Klasse hat zwei ständige 
Sekretäre, die die Geschäfte leiten. Jährlich hält sie drei öffentliche Sitzungen, stellt Preis- 
aufgaben und giebt ihre Sitzungsberichte in Abhandlungen heraus. Die Wahl der Mit- 
glieder, die von der Akademie selbst erfolgt, unterliegt der königlichen Bestätigung, welche 
vom Unterrichtsministerium einzuholen ist, das die Oberaufsicht über die Akademie hat und 
sie auch in allen Rechtsstreitigkeiten vertriitt. 
2. Die königl. Akademie der Künste zu Berlin, gegründet am 1/6. 1699 durch 
Kurfürst Friedrich III., hat ihre jetzige Verfassung durch das mit A.O. v. 19/6. 1882 (C. Bl. 
d. U. V. S. 618) bestätigte Statut erhalten. Unter dem Protektorate des Königs stehend, ist 
sie eine der Förderung der bildenden Künste und der Musik gewidmete Staatsanstalt mit den 
Rechten einer juristischen Person; sie ist dem Unterrichtsminister als ihrem Kurator unmittel- 
bar untergeben. An ihrer Spitze steht der Präsident der Akademie; sie umfaßt den Senat, 
die Genossenschaft der Mitglieder und folgende Unterrichtsanstalten: a) für die bildenden 
Künste: die akademische Hochschule für die bildenden Künste und die akademischen Meister- 
ateliers; b) für die Musik: die akademische Hochschule für Musik, die akademischen Meisterschulen 
für musikalische Komposition und das akademische Institut für Kirchenmusik 5. 
  
1) Die Reichs-Gewerbe-Ordnung unterscheidet zwischen Schauspielen, bei welchen ein höheres 
Interesse der Kunst oder Wissenschaft obwaltet und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist; auf erstere 
bezieht sich § 32, während für letztere die §§ 33a, 33b, 55 Z. 4, 57 Z. 5, 60, 60a, 60d, 61 besondere 
Vorschriften treffen. 
2) Rönne, das Staatsrecht der preuß. Monarchie, 4. Aufl., IV. S. 734 ff. — Nadbyl, Art. 
Akademien in Stengel's Wörterbuch des Verw.-Rechts, 1, S. 28. 
3) Ueber die in den Provinzen bestehenden Kunstakademieen vgl. Rönne a. a. O. S. 736.
	        
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