40 Zweites Buch: Staat und Staatsverfassung. I. Kapitel. 8 14.
zum Unterhalte des Königs und der Landesherrlichen Familie bestimmten Schatullgütern und
der zur Bestreitung der staatlichen Bedürfnisse bestimmten Domänen aufhob. Dagegen
mußten von nun an die Kosten des Unterhalts des Landesherrn, seines Hauses und Hofstaates
aus den Einkünften des Staates bestritten werden, weshalb der König aus diesen Einkünften
eine jährliche Summe hierzu bestimmte. Dieser Rechtszustand wurde selbstverständlich durch
das Allgemeine Landrecht aufrecht erhalten, da der König als absoluter Monarch nach seinem
Ermessen über die Staatseinkünfte verfügen und deshalb auch für seinen und seiner Familie
Unterhalt eine beliebige Summe bestimmen konnte.
II. Die V. v. 17/1. 1820 83(G. S. S. 9) wegen künftiger Behandlung des gesammten
Staatsschuldenwesens setzte nun fest, daß für den Unterhalt der königlichen Familie, des könig-
lichen Hofstaats und sämmtlicher prinzlichen Hofstaaten, sowie für alle dahin gehörigen In-
stitute u. s. w. ein jährlicher Bedarf von 2500000 Thl. Gold = 2 573.098 2/8 Thl. (unter
Berechnung des Goldagios) erforderlich sei, und bestimmte gleichzeitig, daß diese Summe aus
den Einkünften der Domänen und Forsten entnommen werde und zwar derart, daß sie von
diesen im Voraus in Abzug gebracht und unter den für die damals vorhandenen Staatsschulden
haftenden Staatseinkünften aus Domänen und Forsten nur der nach Abzug der 2 500 000 Thl.
verbleibende Betrag aufgeführt wird.
Diese Festsetzung der Kronrentc oder Krondotation (sog. Civillistc) hat die V. U.
Art. 59 durch die Bestimmung aufrecht erhalten, daß dem Kronfideikommißfonds die durch das
G. v. 17/1. 1820 auf die Einkünfte der Domänen und Forsten angewiesene Rente verbleibt.
Während aber vorher der absolute König eine Erhöhung der Kronrente einseitig vor-
nehmen konnte, war dies von nun an nur mit Zustimmung der Volksvertretung, also durch ein
formelles Gesetz möglich. Solche Erhöhungen sind erfolgt: a) durch das G. v. 30/4. 1859
(G. S. S. 204). Dieses Gesetz weist der Krone eine weitere jährliche Rente von 500.000 Thl.
aus andern Staatseinkünften zu, mit dem Vorbehalte auch diesen Betrag durch ein späteres
Gesetz auf die Einkünfte aus den Domänen und Forsten anzuweisen, sobald die darauf haftenden
sonstigen rechtlichen Verpflichtungen es zulassen; b) durch G. v. 27/1. 1868 (G. S. S. 61)
wurde ferner die Krondotation um eine jährliche Rente von 1 Mill. Thl. vom 1/1. 1868 an
erhöht. Gleichzeitig wurden verschiedene in den neuen Provinzen gelegene Schlösser und Parks
(Homburg, Wiesbaden, Hannover, Celle, Osnabrück, Glücksburg und Kassel nebst Wilhelms-
höhe) der ausschließlichen Benutzung des Königs gegen Uebernahme der Unterhaltungslast auf
den Kronfideikommißfonds überwiesen; c) durch G. v. 20/2. 1889 (G. S. S. 27) wurde die
Kronrente um weitere 3 / Millionen Mark, welche aus der Staatskasse zu zahlen sind, erhöht.
Außerdem wurde das Schloß zu Kiel nebst den zu demselben gehörigen Gebäuden und dem
eingefriedigten Garten der ausschließlichen Benutzung des Königs unter Uebernahme der
Unterhaltungslast auf den Kronfideikommißfonds vorbehalten.
Hiernach beträgt jetzt die Kronrente 15719296 M.; von dieser Summe erscheint der
durch die V. v. 27/1. 1820 ausgewiesene Betrag von 7719296 M. nicht im Budget, wohl
aber der Rest mit 8 Mill. Mark als Zuschuß des Kronfideikommißfonds unter Titel B der
Ausgaben (Dotationen).
Die preußische Civilliste ist eine sog. permanente, d. h. sie bleibt so lange unverändert,
bis ein Gesetz eine Erhöhung oder Herabsetzung derselben ausspricht. Ein Thronwechsel hat
daher auf den Bestand der Krondotation keinen Einfluß.
Da die Kronrente zur Bestreitung des Unterhalts der königlichen Familie, des könig-
lichen Hofstaats und sämmtlicher prinzlicher Hofstaaten bestimmt ist und die Mitglieder der
königlichen Familie Apanagenansprüche an die Staatskasse nicht haben, so bildet deren standes-
gemäße Versorgung eine Last der Kronrente, aus welcher der König den Mitgliedern des könig-
lichen Hauses Apanagen, Sustentationsgelder, Wittwenpensionen u. s. w. ohne weitere staat-
liche Kontrolle zuweist.