Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

550 Sechstes Buch: Die Landesverwaltung. IV. Kapitel. 8 136. 
hessen das G.v. 28/10. 1848 8 3 und die V. v. 13 / 4. 186583 (Samml. d. Ges. XI S. 153, 
XIII S. 33); in Nassau sind noch die VV. v. 22. u. 26/3. 1808 (Kamptz, Sammlung 
S. 80) in Kraft; in Frankfurt eine V. v. 5/9. 1811 und ein G. v. 8/7. 1817 (Kamptz, 
Sammlung S. 28 ff.). 
§6 136. Das Verhältniß des Staates zu den Religionsgesellschaften überhaupt ). 
I. Was die Rechtsverhältnisse der Religionsgesellschaften anlangt, so hat Art. 12 V. U. neben 
der Freiheit des religiösen Bekenntnisses auch die Freiheit der Vereinigung der Religions= 
gesellschaften und der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Religionsübung gewährleistet. 
Darnach unterliegen solche Vereinigungen lediglich den allgemeinen Vereinsgesetzen, auf welche 
auch Art. 12 ausdrücklich verweist, indem er die von dem Vereinsrecht und der Ertheilung der 
Korporationsrechte handelnden Art. 30 und 31 V. U. in Bezug nimmt. Daraus folgt, daß im 
Gegensatze zum A.L. R. II, 11 810 und zum Patent v. 30/3.1847 die Bildung von Religions= 
gesellschaften keiner staatlichen Genehmigung mehr unterliegt. Ferner ist auch das Recht des 
Staates, die Grundsätze einer Religionsgesellschaft auf Grund des §§ 13— 16 Tit. 11 Th. I 
A.L. R. zu prüfen, weggefallen. Die Lehren und Grundsätze der Religionsgesellschaften unter- 
liegen lediglich den in den Strafgesetzen gegebenen Vorschriften. Nach dem A.L. R. II, 11 
§§ 11, 12 zerfallen die Religionsgesellschaften im weiteren Sinne in Kirchengesellschaften, d. h. 
Verbindungen zur öffentlichen Feier des Gottesdienstes und geistliche Gesellschaften zu gewissen 
anderen besonderen Religionsübungen (Stifte, Klöster, Orden u. s. w. A.L. R. II, 11 88 939 ff.). 
In ähnlicher Weise unterscheidet die V.U. 88 12 und 13 zwischen Religionsgesellschaften und 
geistlichen Gesellschaften, indem in § 13 bestimmt ist, daß Gesellschaften der einen wie der 
anderen Art, welche keine Korporationsrechte haben, diese Rechte nur durch besondere Gesetze 
erlangen können. Zu bemerken ist dabei, daß unter Religionsgesellschaften im Sinne des 
Art. 13 V. U. nicht bloß Einzelgemeinden zu verstehen sind, welche die einschlägigen Vorschriften 
des Allgemeinen Landrechtes im Auge hatten, sondern auch die aus einer Anzahl von Einzel- 
gemeinden bestehenden religiösen Gesammtvereinigungen. 
Indem hier von den geistlichen Gesellschaften abgesehen wird, und nur die Religions= 
gesellschaften berücksichtigt werden, so ist vor Allem in Hinblick auf Art. 13 V. U. zu betonen, 
daß dieselben zerfallen: 1. in solche mit Korporationsrechten und 2. solche ohne Korporations-= 
rechte. Letztere haben keine vermögensrechtliche Persönlichkeit, wohl aber die ersteren, die auch 
außerdem im Rechte eine bevorzugte Stellung einnehmen; so unterliegen z. B. nach § 2 Abs. 3 
des Vereins-G. v. 11/3. 1850 kirchliche und religiöse Vereine und deren Versammlungen nicht 
den polizeilichen Beschränkungen, welche Versammlungen, in denen öffentliche Angelegenheiten 
erörtert werden und Vereine, welche eine Einwirkung auf öffentliche Angelegenheiten bezwecken, 
unterliegen, soferne die kirchlichen und religiösen Vereine Korporationsrechte haben (vgl. auch 
§ 166 Str.G.B.). 
Unter den mit Korporationsrechten ausgestatteten Religionsgesellschaften nehmen die 
vom Staate ausdrücklich und öffentlich aufgenommenen eine besondere Stellung ein, weil sie 
nach dem A.L. R. II, 11 8§ 17—19 die Rechte privilegirter Korporationen haben und ihnen 
die daselbst aufgeführten Privilegien zustehen. Zu diesen Religionsgesellschaften gehören die 
katholische Kirche (Religionsedikt v. 97.1788, Rabe, Sammlung preuß. G. 1, Abth. 7 
S. 726) und die aus der lutherischen und reformirten Kirche vereinigte er angelische Landes- 
kirche (Kab. O. v. 27/9. 1817, Kamptz, Annalen I, 1, S. 64). Dazu kommen noch die 
evangelischen Landeskirchen der im Jahre 1866 mit der Monarchie vereinigten Gebietstheile. 
II. Die die Rechtsverhältnisse der Religionsgesellschaften zum Staate regelnden Gesetze 
beziehen sich entweder nur auf eine einzelne Religionsgesellschaft oder sie beziehen sich auf alle 
Religionsgesellschaften oder nur auf die mit Korporationsrechten versehenen Religionsgesell- 
  
1) Vgl. hieher die Citate zu § 134.
	        
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