Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

8 15. Erwerb und Verlust der Krone. 41 
DieKronrente wird durch Auszahlung an den König sein freies Eigenthum, wie er auch 
als Nießbraucher die ihm überwiesenen Schlösser u. s. w. zu benutzen befugt ist. 
III. Außer der Kronrente bezieht der König auch noch Einkünfte aus dem königlichen 
Hausfideikommiß. Dasselbe beruht auf einer testamentarischen Bestimmung König Friedrich 
Wilhelms I. aus dem Jahre 1733, durch welche mehrere Güter in einem Fideikommiß zum 
Vortheil des Nachfolgers in der Regierung wie der nachgeborenen Prinzen mit eventuellem 
Rückfalle an den erstern vereinigt wurden. Nach dem Tode des Prinzen August im Jahre 1843 
ist das ganze Hausfideikommiß und zwar als privatrechtliches Fideikommiß wieder an die Krone 
zurückgefallen. 
Verschieden von dem Hausfideikommiß ist das durch Testament König Friedrich Wil- 
helms III. geschaffene königlich-prinzliche Familienfideikommiß zur Ausstattung für 
nachgeborene Prinzen des königlichen Hauses, zu welchem die nachgeborenen Söhne König Fric- 
drich Wilhelms III. mit Ausschluß der regierenden Linie, die nur ein eventuelles Anfallsrecht 
hat, erbberechtigt sind. 
Endlich besteht noch der aus Ersparnissen König Friedrich Wilhelms III. gebildete 
Krontresor (1840 5 Mill. Thl.); nach dem Testamente Friedrich Wilhelms III. war der 
Regierungsnachfolger berechtigt, über die Summe von drei Millionen Thaler frei zu verfügen, 
weitere drei Millionen sollten dagegen einen eisernen, nur im Nothfalle angreifbaren Bestand 
bilden. 
In welcher Weise der König über das ihm gehörige Vermögen und Einkommen nach 
Maßgabe der Hausgesetze u. s. w. zu verfügen berechtigt ist und wie er in vermögensrechtlichen 
Streitigkeiten Recht nimmt, wird in § 17 erörtert werden. Daselbst wird auch die Befreiung 
des Königs von Steuern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Lasten zu erwähnen sein. 
§ 15. Erwerb und Verlust der Krone 1). I. Erwerb der Krone. Preußen ist eine 
Erbmonarchie, d. h. der jeweilige Inhaber der Krone wird bestimmt durch die Zugehörigkeit 
zur landesherrlichen Familie nach Maßgabe der Thronfolgeordnung. Die Thronfolgeordnung 
ist staatsrechtlich und zwar durch Verfassungsgesetz geregelt und daher der einseitigen Verfügung 
des Landesherrn bezw. der Ordnung durch das Hausgesetz entzogen. 
Nach Art. 53 V. U. ist die Krone den königlichen Hausgesetzen gemäß erblich 
in dem Mannsstamm des königlichen Hauses nach dem Rechte der Erstgeburt 
und der agnatischen Linealfolge. Dadurch, daß in Art. 53 die Hausgesetze in Bezug 
genommen sind, sind sie, soweit sie Bestimmungen über die Thronfolge enthalten, Verfassungs- 
gesetze geworden, deren Abänderung nur in derselben Weise möglich, aber auch von weiteren 
Voraussetzungen nicht abhängig ist, wie die anderen Verfassungs-Gesetze. Eine Zustimmung 
der Agnaten ist daher nicht nothwendig. 
Nach Maßgabe des Art. 53 V. U. und der einschlägigen Bestimmungen der Hausgesetze 
ergeben sich nun folgende Voraussetzungen der Thronfolgefähigkeit: 
1. Abstammung vom Ahnherrn des Herrscherhauses, d. h. dem ersten Erwerber 
der Landeshoheit in Brandenburg-Preußen (Kurfürst Friedrich I.). 
2. Die Abstammung muß auf natürlicher Zeugung beruhen. Die Achillea 
gewährt in Uebereinstimmung mit der deutschen Rechtsanschauung nur den „leiplichen elichen 
Söhnen“ des Kurfürsten und ihren Nachkommen das Erbrecht. Die Adoption einer Person 
durch den König oder ein Mitglied des königlichen Hauses könnte daher nur privatrechtliche 
aber keine staatsrechtliche Wirkungen äußern. 
1) Schulze, das preuß. Staatsrecht, 2. Aufl., I, S. 171 ff. — Schulze, Hausgesetze, III, 
S. 535 ff. — Rönne, das Staatsrecht der preuß. Monarchie, 4. Aufl., I, S. 164 ff. — Bornhak, 
Preuß. Staatsrecht, I, S. 157 ff.
	        
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