Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

8 137. Die evangelische Kirche. 557 
(Art. 24 Nr. 2); 3. bei der Errichtung neuer für den Gottesdienst bestimmter Gebäude (Art. 24 
Nr. 5); 4. beider Bewilligung von Sammlungen außerhalb der Kirchengebäude, wenn die Samm- 
lung in mehr als einer Provinz stattfinden soll (Art. 24 Nr. 7) — in Gemeinschaftmit dem Minister 
des Innern —; 5. in allen Fällen der Art. 24 und 27 Abs. 1, wenn die Rechte des Staates 
gegenüber dem evangelischen Oberkirchenrath geltend zu machen sind. II. Der Oberpräsident: 
1. bei den von der Provinzialsynode beschlossenen neuen kirchlichen Abgaben (Art. 11 Abs. 2); 
2. bei der Bewilligung von Sammlungen außerhalb der Kirchengebäude, wenn die Sammlung in 
mehr alseinen Regierungsbezirkstattfinden soll (Art. 24 Nr. 7). Gegen die Verfügung des Ober- 
präsidenten findet in den Fällen zu 1die Beschwerde an den Minister der geistlichen Angelegenheiten, 
zu 2 an den Minister des Innern und dergeistlichen Angelegenheiten statt. III. Der Regierungs- 
präsident und in Berlin der Polizeipräsident: 1. in Betreff der Vollstreckbarkeit der Be- 
schlüsse über Gemeindeumlagen (Art. 3 G. v. 25/5.18714); 2. bei Festsetzung der Gemeindestatuten 
(Art. 5 G. v. 25/5.1874); 3. in Betreff der Ausübung der Patronatsrechte (§ 23 Kirchengemeinde- 
und Synodal-O. v. 10/9. 1873 und Art. 8 G. v. 25/5.1874); 4. in den Fällen der Art. 3, 4, 
7, 17, Abs. 6, 24, 27 G. v. 3/6. 1876, soweit nicht die Ausübung der Rechte dem Minister 
der geistlichen Angelegenheiten oder dem Oberpräsidenten übertragen ist. Gegen die Verfügung 
des Regierungspräsidenten geht, sofern nicht die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte nach 
Art. 27 Abs. 3 G. v. 3/6. 1876 stattfindet, die Beschwerde an den Oberpräsidenten, der end- 
gültig entscheidet. 
III. Die Organisation der evangelischen Landeskirche in den neun älteren Provinzen 
der Monarchie gestaltet sich nach den vorstehend erwähnten gesetzlichen Vorschriften in folgender 
Weise: A. Organe des Kirchenregiments: 1. Der durch Kab.O. v. 29/6. 1850 ge- 
schaffene evangelische Oberkirchenrath, welcher kollegialisch organisirt und mit einem 
weltlichen Präsidenten und theils weltlichen, theils geistlichen Räthen besetzt ist. Die Er- 
nennung der Mitglieder des Oberkirchenrathes erfolgt durch den König unter Gegenzeichnung 
des Ministers der geistlichen Angelegenheiten; bei der Ernennung soll auf den unirten Charakter 
der preußischen Landeskirche Rücksicht genommen werden. Der Oberkirchenrath ist in Sachen 
des Kirchenregiments und der kirchlichen Verwaltung vom Minister der geistlichen Angelegen- 
heiten völlig unabhängig und nur dem König als Oberbischof untergeordnet. Als Centralinstanz 
des Kirchenregiments hat der Oberkirchenrath die oberste Leitung und Verwaltung der Landes- 
kirche, soweit diese nicht dem Landesherrn vorbehalten oder eine Mitwirkung synodaler Organe 
anerkannt ist. Gemeinsam mit der Generalsynode hat der Oberkirchenrath über die Einheit der 
Landeskirche in Bezug auf Bekenntniß, Verfassung, Kultus und Union, besonders durch Kon- 
trolle, event. Aufhebung der Beschlüsse der Provinzialsynoden zu wachen. 2. Die Provinzial- 
konsistorien — errichtet auf Grund der Instruktion v. 23/10. 1817 und reorganisirt durch 
die V. v. 27/6. 1845 — sind ebenso wie der Oberkirchenrath kollegialisch organisirt und be- 
stehen theils aus weltlichen, theils aus geistlichen Räthen, der Präsident ist herkömmlich Jurist. 
Die Ernennung der Mitglieder erfolgt wie beim Oberkirchenrath. Die Generalsuperintendanten 
sind kraft ihres Amtes Mitglieder und stellvertretende Vorsitzende. Die Provinzialkonsistorien 
haben für ihren Amtsbezirk!) alle diejenigen Angelegenheiten der Regierung und Verwaltung 
der Kirche, welche in der Centralinstanz dem Oberkirchenrath obliegen, insbesondere haben sie 
die Aufsicht über die kirchliche Vermögensverwaltung zu führen. 
Die Abgrenzung der Zuständigkeit der Konsistorien gegenüber den Regierungen ist im 
Einzelnen erfolgt durch die V. v. 5/9. 1877 und den M. E. v. 10/9.1877 nach dem im Art. 21 
  
1) Es bestehen Konsistorien: a) in Königsberg für die Provinzen Ostpreußen und Westpreußen; 
b) in Stettin für Pommern; c) in Berlin für die Provinz Brandenburg und den Stadtkreis Berlin; 
d) in Posen für die Provinz Posen; e) in Breslau für Schlesien; t) in Magdeburg für die Provinz 
Sachsen; 8) in Münster für Westfalen; h) in Koblenz für die Rheinprovinz.
	        
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