Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

137. Die evangelische Kirche. 559 
in vermögensrechtlichen Angelegenheiten, bei der Wahl der Deputirten zur Kreissynode und 
bei allen denjenigen Sachen, in denen der Gemeindekirchenrath ihre Zustimmung zu erholen 
für gut findet. 2. In der Kreisgemeinde (regelmäßig der Bezirk eines Superintendenten). 
a) Die Kreissynode, bestehend aus dem Superintendenten des Bezirkes als Vorsitzenden, 
sämmtlichen Pfarrern und Pfarrverwesern und der doppelten Anzahl von auf drei Jahre durch 
die Gemeinden gewählten Laien; berathende Stimme hat der Generalsuperintendent. Die Zu- 
ständigkeit der Kreissynode umfaßt insbesondere den Erlaß von Statuten unter Billigung der 
Provinzialsynode, die Beschlußfassung über Vorlagen und Anträge an die vorgesetzten kirch- 
lichen Organe, die Aufsicht über die Vermögensverwaltung der Einzelgemeinden und die Ver- 
waltung des Vermögens der Kreisgemeinde, die Wahl des Kreissynodalvorstandes und die 
Wahl von Mitgliedern der Provinzialsynode. (In den sieben östlichen Provinzen bedürfen die 
Beschlüsse der Kreissynode der Bestätigung des Konsistoriums.) b) Der Kreissynodalvor-= 
stand, bestehend aus dem Superintendenten als Vorsitzenden und vier von der Kreissynode 
gewählten Mitgliedern, darunter ein Geistlicher, hat die laufenden Geschäfte der Kreissynode 
vorzubereiten und auszuführen und gewisse, namentlich dringliche Angelegenheiten an Stelle 
der Synode zu erledigen. — 3. Die Provinzialgemeinde. a) Die Provinzialsynode 
besteht: a) aus von den Kreissynoden, bezw. vereinigten Kreissynoden auf drei Jahre gewählten 
Mitgliedern (theils Geistliche, theils Laien); 9) aus landesherrlich ernannten Mitgliedern, 
deren Zahl ein Sechstel der gewählten Mitglieder nicht übersteigen darf; )) aus je einem 
Mitgliede der theologischen Fakultät der betreffenden Provinzialuniversität. Berathende 
Stimme haben der Generalsuperintendent, die Mitglieder des Konsistoriums, des bisherigen 
Provinzialsynodalvorstandes und des Oberkirchenrathes; zur Wahrnehmung der kirchenregiment- 
lichen Befugnisse wohnt den Sitzungen ein oberbischöflicher Kommissär bei. Die Funktionen 
der Provinzialsynode umfassen namentlich die Mitwirkung bei der landeskirchlichen Gesetzgeb- 
ung, Prüfung von Gemeinde= und Kreisstatuten und Beschlußfassung darüber, Wahl des Pro- 
vinzialsynodalvorstandes, Wahl der Abgeordneten zur Generalsynode, Ueberwachung der kirch- 
lichen Zustände der Provinz in Bezug auf Lehre, Kultus und Verfassung, Ausschreibung von 
Kirchensteuern für den Umfang der Provinz und Repartition auf die einzelnen Kreissynodal- 
kassen, Verwaltung des Provinzialkirchenvermögens und Aufsicht auf die Kreissynodalkassen. 
— Die Beschlüsse der Provinzialsynode bedürfen der Bestätigung des Konsistoriums und unter- 
liegen der Kontrolle der Generalsynode. — b) Der Provinzialsynodalvorstand wird von 
der Provinzialsynode bei ihrem Zusammentritt gewählt und bleibt als ständiges Synodalorgan 
der Provinz auch nach dem Auseinandergehen des Plenums der Synode in Funktion bis zur 
Neuwahl des Vorstandes durch die neue Provinzialsynode. Er besteht aus einem Vorstand und 
höchstens sechs Assessoren, zu gleicher Zahl Geistliche und Laien. Während der Sitzungsdauer 
der Synode fungirt der Vorstand als Bureau; er bereitet ferner die Beschlüsse der Synode 
vor und sorgt durch Vermittelung des Konsistoriums für deren Vollzug; während der Zeit 
ihres Nichtversammeltseins vertritt er die Synode. Außerdem treten in einer Reihe wichtiger 
gesetzlich bestimmter Fälle die Mitglieder des Provinzialsynodalvorstandes als vollberechtigte 
Mitglieder in das Konsistorium ein. — 4. Die Gesammtgemeinde (Landeskirche) der neun 
alten Provinzen der Monarchie hat als Organ: a) die Generalsynode, b) den Generalsynodal- 
vorstand, ch den Generalsynodalrath. — a) Die Generalsynode besteht: a) aus 150 von 
den Provinzialsynoden auf sechs Jahre gewählten, 5) aus 30 oberbischöflich ernannten Mitgliedern; 
M aus den Generalsuperintendenten; Jd) aus je einem Mitgliede der sechs evangelisch-theologischen 
Fakultäten der Universitäten Berlin, Breslau, Königsberg, Greifswald, Halle und Bonn. Die 
Funktionen der Generalsynode bestehen hauptsächlich in der Mitwirkung bei der landeskirchlichen 
Gesetzgebung, der Wahl des Generalsynodalvorstandes und Generalsynodalrathes, die Kontrolle 
der Provinzialsynoden in Bezug auf der Uebereinstimmung ihrer Beschlüsse mit der Einheit der 
Landeskirche in Bekenntniß, Union, Kultus und Verfassung, Kontrolle über die Vermögens-
	        
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