562 Sechstes Buch: Die Landesverwaltung. IV. Kapitel. § 138.
lich erging noch die Kirchengemeinde-Ordnung für die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden
Bornheim, Oberrad, Niederrad, Bonames, Niederursel und Hausen v. 12/3.1889, genehmigt
durch Staats-G. v. 2/6. 1890 (G. S. S. 183))).
§* 138. Die katholische Kirche 2). I. Für das Verhältniß des Staates zur katholischen
Kirche in den älteren Provinzen der Monarchie kommt vor Allem in Betracht die Cirkum-
skriptionsbulle v. 16/7.1821, welche unter Vermeidung aller grundsätzlicher Fragen des Kirchen-
staatsrechtes sich auf die neue Umgrenzung der Diöbzesen, die Verfassung und Besetzung der
Kapitel, die Dotation derselben, sowie die der Bisthümer und sonstiger kirchlicher Institute und
endlich die Wahl der Bischöfe beschränkte. Bezüglich der Wahl der Bischöfe wurden die Kapitel
durch ein besonderes Breve v. 16/7. 1821 angewiesen, nur dem König genehme Kandidaten
vorzuschlagen. Mit Kab.O. v. 23/8. 1821 (G.S. S. 113) ertheilte der König der Bulle die
königliche Sanktion, „kraft deren die sachlichen Verfügungen derselben als bindendes Statut
der katholischen Kirche von Allen, die es angeht, zu beobachten seien“. In der Kabinetsordre ist
dabei gesagt, „daß der König seine Sanktion vermöge seiner Majestätsrechte und diesen Rechten,
sowie auch allen seinen Unterthanen evangelischer Religion und der evangelischen Kirche des
Staates unbeschadet ertheile".
Nach der Bulle de salute animarum bestehen in den älteren Provinzen zwei Erzbis-
thümer und sechs Bisthümer, denen jedoch nicht das ganze Staatsgebiet unterworfen ist. Viel-
mehr blieb in den Gebieten, in denen der Diözesanverband in Folge der Reformation beseitigt
worden war, derselbe auch weiterhin beseitigt. Es gilt dies namentlich von Pommern und
Brandenburg und dem größten Theile von Sachsen.
Im Allgemeinen sind die preußischen Gebiete nur preußischen Bischöfen unterstellt.
Ausnahmen bestehen in Schlesien, wo die Grafschaft Glatz zur Diözese Prag, der Distrikt
Katscher zur Dibzese Olmütz gehört. Umgekehrt erstreckt sich aber das Bisthum Breslau über
ganz Oesterreichisch-Schlesien, andere Bisthümer über einige Kleinstaaten. Für die westlichen
Provinzen besteht das Erzbisthum Köln mit den Suffraganbisthümern, Trier, Münster und
Paderborn, im Osten das vereinigte Erzbisthum Posen-Gnesen mit dem Suffraganbisthum
Kulm, dann die exemten Bisthümer Breslau, dessen Bischof Fürstenrang hat und Ermland.
Die Besetzung der Bisthümer erfolgt durch Wahl der Kapitel. Personen, welche dem
Könige minus gratae sind, sollen nicht gewählt werden. Für Posen-Gnesen, Kulkn und Ermland
war zunächst durch die Bulle de salute animarum das Nominationsrecht der Krone mit Schein-
wahl der Kapitel aufrecht erhalten, durch die gleichlautenden Noten v. 23/24 September 1841
1) Eine auf dem Grundsatze der kirchlichen Autonomie beruhende Neuordnung der kirchlichen
Verhältnisse ist demnach nicht erfolgt für die evangelisch-lutherische Kirche in Hannover und in Frank-
furt a M. — Was Helgoland anlangt, so ist dasselbe durch G. v. 31/3. 1892 (G. S. S. 73) an
die evangelisch-lutherische Kirche der Provinz Schleswig-Holstein angeschlossen worden. — Die im Texte
erwähnten Staatsgesetze stimmen inhaltlich durchaus mit den für die neun älteren Provinzen erlassenen
überein. Insbesondere trifft dies auch zu hinsichtlich der Regelung der Staatsaufsicht gegenüber den
evangelischen Kirchen. Vgl. VV. v. 19/8. 1878 f. Schleswig-Holstein und Wiesbaden (G.S. S. 287)
v. 25/7. 1884 u. 25/7. 1885 f. Hannover (G.S. 1884 S. 319, 1885 S. 274) v. 10/1. 1887 f. Kassel
(G. S. S. 7) v. 13/1. 1891 f. Bornheim, Oberrad u. s. w. (G. S. S. 7).
2) Rönne, das Staatsrecht der preuß. Monarchie, 4. Aufl., II, S. 423 ff. — Schulze, das
preuß. Staatsrecht, 2. Aufl., II, S. 530 ff. — Bornhak, Preuß. Staatsrecht, III, S. 648 ff. —
Meurer, Art. Katholische Kirche in Stengel's Wörterbuch des Verw.-Rechts, I, S. 714 ff. —
Hinschius, P., das preuß. Kirchengesetz, betr. Abänderung der kirchenpolit. Gesetze v. 21/5. 1886.—
Schilgen, das kirchl. Vermögensrecht und die Vermögensverwaltung in den kath. Kirchengemeinden
der preuß. Monarchie, 2. Aufl., 1891. — Hermes, die Verwaltung des Kirchenvermögens in der
kath. Kirchengemeinde Preußens, 2. Aufl., 1891.