Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

562 Sechstes Buch: Die Landesverwaltung. IV. Kapitel. § 138. 
lich erging noch die Kirchengemeinde-Ordnung für die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden 
Bornheim, Oberrad, Niederrad, Bonames, Niederursel und Hausen v. 12/3.1889, genehmigt 
durch Staats-G. v. 2/6. 1890 (G. S. S. 183))). 
§* 138. Die katholische Kirche 2). I. Für das Verhältniß des Staates zur katholischen 
Kirche in den älteren Provinzen der Monarchie kommt vor Allem in Betracht die Cirkum- 
skriptionsbulle v. 16/7.1821, welche unter Vermeidung aller grundsätzlicher Fragen des Kirchen- 
staatsrechtes sich auf die neue Umgrenzung der Diöbzesen, die Verfassung und Besetzung der 
Kapitel, die Dotation derselben, sowie die der Bisthümer und sonstiger kirchlicher Institute und 
endlich die Wahl der Bischöfe beschränkte. Bezüglich der Wahl der Bischöfe wurden die Kapitel 
durch ein besonderes Breve v. 16/7. 1821 angewiesen, nur dem König genehme Kandidaten 
vorzuschlagen. Mit Kab.O. v. 23/8. 1821 (G.S. S. 113) ertheilte der König der Bulle die 
königliche Sanktion, „kraft deren die sachlichen Verfügungen derselben als bindendes Statut 
der katholischen Kirche von Allen, die es angeht, zu beobachten seien“. In der Kabinetsordre ist 
dabei gesagt, „daß der König seine Sanktion vermöge seiner Majestätsrechte und diesen Rechten, 
sowie auch allen seinen Unterthanen evangelischer Religion und der evangelischen Kirche des 
Staates unbeschadet ertheile". 
Nach der Bulle de salute animarum bestehen in den älteren Provinzen zwei Erzbis- 
thümer und sechs Bisthümer, denen jedoch nicht das ganze Staatsgebiet unterworfen ist. Viel- 
mehr blieb in den Gebieten, in denen der Diözesanverband in Folge der Reformation beseitigt 
worden war, derselbe auch weiterhin beseitigt. Es gilt dies namentlich von Pommern und 
Brandenburg und dem größten Theile von Sachsen. 
Im Allgemeinen sind die preußischen Gebiete nur preußischen Bischöfen unterstellt. 
Ausnahmen bestehen in Schlesien, wo die Grafschaft Glatz zur Diözese Prag, der Distrikt 
Katscher zur Dibzese Olmütz gehört. Umgekehrt erstreckt sich aber das Bisthum Breslau über 
ganz Oesterreichisch-Schlesien, andere Bisthümer über einige Kleinstaaten. Für die westlichen 
Provinzen besteht das Erzbisthum Köln mit den Suffraganbisthümern, Trier, Münster und 
Paderborn, im Osten das vereinigte Erzbisthum Posen-Gnesen mit dem Suffraganbisthum 
Kulm, dann die exemten Bisthümer Breslau, dessen Bischof Fürstenrang hat und Ermland. 
Die Besetzung der Bisthümer erfolgt durch Wahl der Kapitel. Personen, welche dem 
Könige minus gratae sind, sollen nicht gewählt werden. Für Posen-Gnesen, Kulkn und Ermland 
war zunächst durch die Bulle de salute animarum das Nominationsrecht der Krone mit Schein- 
wahl der Kapitel aufrecht erhalten, durch die gleichlautenden Noten v. 23/24 September 1841 
  
1) Eine auf dem Grundsatze der kirchlichen Autonomie beruhende Neuordnung der kirchlichen 
Verhältnisse ist demnach nicht erfolgt für die evangelisch-lutherische Kirche in Hannover und in Frank- 
furt a M. — Was Helgoland anlangt, so ist dasselbe durch G. v. 31/3. 1892 (G. S. S. 73) an 
die evangelisch-lutherische Kirche der Provinz Schleswig-Holstein angeschlossen worden. — Die im Texte 
erwähnten Staatsgesetze stimmen inhaltlich durchaus mit den für die neun älteren Provinzen erlassenen 
überein. Insbesondere trifft dies auch zu hinsichtlich der Regelung der Staatsaufsicht gegenüber den 
evangelischen Kirchen. Vgl. VV. v. 19/8. 1878 f. Schleswig-Holstein und Wiesbaden (G.S. S. 287) 
v. 25/7. 1884 u. 25/7. 1885 f. Hannover (G.S. 1884 S. 319, 1885 S. 274) v. 10/1. 1887 f. Kassel 
(G. S. S. 7) v. 13/1. 1891 f. Bornheim, Oberrad u. s. w. (G. S. S. 7). 
2) Rönne, das Staatsrecht der preuß. Monarchie, 4. Aufl., II, S. 423 ff. — Schulze, das 
preuß. Staatsrecht, 2. Aufl., II, S. 530 ff. — Bornhak, Preuß. Staatsrecht, III, S. 648 ff. — 
Meurer, Art. Katholische Kirche in Stengel's Wörterbuch des Verw.-Rechts, I, S. 714 ff. — 
Hinschius, P., das preuß. Kirchengesetz, betr. Abänderung der kirchenpolit. Gesetze v. 21/5. 1886.— 
Schilgen, das kirchl. Vermögensrecht und die Vermögensverwaltung in den kath. Kirchengemeinden 
der preuß. Monarchie, 2. Aufl., 1891. — Hermes, die Verwaltung des Kirchenvermögens in der 
kath. Kirchengemeinde Preußens, 2. Aufl., 1891.
	        
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