5ä14. Die Militärverwaltung. 579
Die Centralabtheilung (das Bureau des Kriegsministers) bearbeitet außer allen
Sachen, die der Kriegsminister persönlich zu entscheiden hat, die Personalien des Kriegs-
ministeriums und der Intendanturen.
Das allgemeine Departement zerfällt in vier Abtheilungen: 1. Die Armeeab-
theilung (Organisation der Armee im Frieden und im Kriege, Ersatzwesen, größere Truppen-
übungen, Dislokation, Eisenbahnwesen, Militärkonventionen, litterarische und statistische An-
gelegenheiten u. s. w.); 2. die Abtheilung für Fußtruppen in deren Geschäftskreis ge-
hört auch das Militärerziehungs= und -Bildungswesen mit Ausschluß der Artillerie= und In-
genieurschule und der Prüfungskommission für Hauptleute und Premierlieutenants der Artil-
lerie); 3. die Abtheilung für berittene Truppen; 4. die Festun gsabtheilung.
Das Militärökonomiedepartement, in dessen Geschäftskreis die gesammte wirth-
schaftliche Verwaltung fällt, besteht aus fünf Abtheilungen: 1. Die Kassenabtheilung,
deren Geschäftskreis das gesammte Etats= und Kassenwesen umfaßt; 2. die Verpflegsab-
theilung, welche alle auf die Naturalverpflegung der Truppen bezüglichen Angelegenheiten
bearbeitet; 3. die Bekleidungsabtheilung, welche nicht nur das gesammte Bekleidungs-
wesen des stehenden Heeres und der Landwehr unter sich hat, sondern auch eine Reihe anderer
Angelegenheiten, wie die gesammten Geldverpflegungs-, Reise= und Vorspannsachen, militärische
Stiftungen u. s. w.; 4. die Servisabtheilung hat zum Geschäftskreise sämmtliche Kaser-
nen und Garnisonsanstalten (mit Ausnahme der Lazarethe), die Garnisonsverwaltungen in
sachlicher und persönlicher Beziehung, Unterbringung der Truppen und Servis, Flurentschädig-
ungen u. s. w.; 5. die Bauabtheilung hat die Superrevision sämmtlicher in der Militär-
verwaltung vorkommenden Baupläne, Vor= und Kostenanschläge.
Das Departement für das Invalidenwesen umfaßt: 1. Die Pensionsab-
theilung, 2. die Unterstützungsabtheilung, 3. die Anstellungsabtheilung
(Anstellung inaktiver Offiziere und Mannschaften, Kriegervereine, Strafvollstreckung, Arbeiter-
abtheilungen, Militärkirchenwesen, Militärjustizwesen, Ehrengerichte, Disciplinar-, Begnadig-
ungs-, Auslieferungs-, Besteuerungs-, Heiraths-, Wahlangelegenheiten, Stammlisten, Orden,
Fahnen).
Das Waffendepartement mit drei Abtheilungen: 1. Handwaffenabtheilung, 2. Ge-
schützabtheilung, 3. technische Abtheilung.
Außerdem bestehen noch als selbstständige Abtheilungen: 1. Die Abtheilung für
das Remontewesen und 2. die Abtheilung für Militärmedizinalwesen.
Dem Kriegsministerium direkt unterstellt sind: a) die Militär-Oberexaminationskom=
mission, b) die Generalmilitärkasse, c) das Direktorium des Potsdam'schen großen Militär-
waisenhauses.
III. Dem Kriegsministerium untergeordnet sind als Provinzialbehörden die bureau-
kratisch eingerichteten Intendanturen, welche durch Kab.O. v. 1/11. 1820 geschaffen wur-
den. Da sich die sämmtlichen Mittel= und Kleinstaaten, mit Ausnahme der drei Königreiche,
durch die Militärkonventionen der preußischen Militärverwaltung angeschlossen haben, so be-
stehen zur Zeit 16 preußische Kriegsintendanturen: für das Gardekorps, das 1. bis 11., das
14., 15., 16. und 17. Armeekorps.
Der Geschäftskreis der Korpsintendanturen umfaßt die allgemeinen Kassen= und Etats-
angelegenheiten, die Beziehungen zu den Korpszahlungsstellen, Ausbildung und Anstellung der
Zahlmeister, Beschaffung und Verwaltung der Verpflegungs-, Bekleidungs= und Ausrüst-
ungsgegenstände, Aufsicht auf die Magazinsverwaltungen und Depots, Beschaffung und Ver-
waltung der Grundstücke, Aufsicht über die Garnisons= und Lazarettverwaltungen, Mobil-
machungswesen der „Administrationen", Invalidenwesen, sowie einzelne Angelegenheiten für
nicht im Divisionsverbande stehende Truppen, die im Uebrigen die Divisionsintendanturen
zu besorgen haben. Außerdem haben die Intendanturen die kalkulatorische und formelle (nicht
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