580 Achtes Buch: Das Heerwesen. 8 144.
materielle) Prüfung der Liquidationen und Rechnungen und die Prüfung der abzuschließenden
Verträge, Lieferungen und Leistungen in Bezug auf Festhaltung der Verwaltungsgrundsätze
und Beachtung der Stempelvorschriften.
Den Korpsintendanturen sind Divisionsintendanturen untergeordnet, die die ersteren
zu unterstützen haben.
Da die Intendanturen hauptsächlich die wirthschaftlichen Angelegenheiten zu besorgen
haben, so ist ihnen die Vertretung des Reichsmilitärfiskus, sowohl beim Abschlusse von Rechts-
geschäften, wie in Prozessen übertragen.
IV. Die weitgehende, auf Civil= wie Strafsachen sich erstreckende Militärgerichts-
barkeit früherer Zeit, wurde durch die Kab. O. v. 19/7. 1809 beschränkt auf die Angelegen-
heiten der Kriminalgerichtsbarkeit und Injuriensachen aller im Dienste befindlichen Offiziere,
Unteroffiziere und Soldaten, desgleichen wirklicher Militärpersonen, die nicht Offiziere, Unter-
offiziere oder Soldaten sind, sowie der inaktiven und pensionirten Offiziere; durch Regulativ
v. 21/1. 1812 erfolgte sodann eine anderweitige Organisation der Militärgeriche.
Eine völlige Neuordnung der Militärgerichtsbarkeit enthielt das Strafgesetzbuch für
das Heer v. 3/4. 1845 (G. S. S. 287 ff.) und die Militärstrafgerichtsordnung vom gleichen
Tage (G. S. S. 329). Letztere ist gegenwärtig noch in Geltung, während das Strafgesetzbuch
für das Heer durch das Militärstrafgesetzbuch für das deutsche Reich v. 20/6. 1872 (R.G.Bl.
S. 174) ersetzt wurde.
Nach dem R.M. Str. G. B. 8§ 3 ff., bezw. d. G. v. 3/5. 1890 (R.G. Bl. S. 63) sind
der Militärgerichtsbarkeit 1) unterworfen: 1. alle zum Soldatenstande gehörigen Personen ohne
Unterschied, sobald und solange sie zu militärischen Zwecken aktiv sind, während die dem Beur-
laubtenstande angehörigen Militärpersonen (Reservisten, Ersatzreservisten, Landwehrleute u. . w.)
nur hinsichtlich militärischer Vergehen und vom Zeitpunkte ihrer Einberufung zu dienstlichen
Zwecken den Militärgerichtsstand haben; 2. die in der Klassifikation zum Militärstrafgesetz-
buche aufgeführten Beamten der Militärverwaltung; 3. alle mit Inaktivitätsgehalt entlassenen
und zur Disposition gestellten Offiziere; 4. die Militärlehrer und Zöglinge der militärischen
Bildungsanstalten.
In Kriegszeiten wird der Militärgerichtsstand ausgedehnt auf: a) alle Personen,
welche den kriegführenden Truppen zugetheilt sind, oder zu deren Gefolge gehören; b)h die zu
den kriegführenden Truppen des deutschen Heeres zugelassenen fremden Offiziere und deren
Gefolge; c) die Kriegsgefangenen; dh alle einheimischen und fremden Unterthanen, welche
auf dem Kriegsschauplatze den deutschen Truppen durch eine verrätherische Handlung, Gefahr
oder Nachtheil bereiten, diese Personen jedoch nur von dem Zeitpunkte an, wo der Kaiser
oder in dessen Namen der Feldherr solches verordnet und öffentlich bekannt gemacht hat.
Sachlich umfaßt die Militärgerichtsbarkeit alle Strafsachen, mit Ausnahme der bloß
mit Geldbuße oder mit Konfiskation bedrohten Uebertretungen der Finanz= und Polizeigesetze
und der Jagd= und Fischereiverordnungen.
Die Militärgerichtsbarkeit, welche in eine höhere und eine niedere zerfällt, wird im
Namen des Königs ausgeübt durch die für den einzelnen Fall gebildeten Militärgerichte (Korps-,
Divisions-, Garnisons= oder Regimentsgerichte)?) und das Generalauditoriat, das Rekurs-
1) Auf bürgerliche Rechtssachen der Militärpersonen erstreckt sich die Militärgerichtsbarkeit
nicht; es finden vielmehr in dieser Beziehung die allgemeinen Rechtsvorschriften auch auf die Militär-
personen Anwendung.
2) Die Militärgerichte sind Untersuchungsgerichte und Spruchgerichte; letztere entweder Kriegs-
gerichte oder Standgerichte, je nachdem der zu entscheidende Fall zur höheren oder niederen Gerichts-
barkeit gehört, bezw. Instanzengerichte, wenn der Angeschuldigte Militärbeamter ist. Gegen die Erkennt-
nisse der Kriegs= und Standgerichte findet kein Rechtsmittel statt. Doch bedürfen die Erkenntnisse zu
ihrer Rechtsgültigkeit der Bestätigung und zwar je nach Lage des Falles durch den König oder durch