48 Zweites Buch: Staat unb Staatsverfassung. J. Kapitel. § 17.
des königlichen Hauses als seine, seiner Gesetzgebung unterstellten Unterthanen betrachtet
wurden. Dieser Anschauung entsprechend, erließ König Friedrich Wilhelm I. das Hausgesetz
v. 13/8. 1713 als einseitiges königliches Edikt. Ebenso enthält das A.L.R. II, 13 88 17, 18
auf das landesherrliche Haus bezügliche Bestimmungen. Bei dem das Edikt v. 13/8. 1713
abändernden Hausgesetze v. 17/12. 1808 über die Veräußerung der Domänen wurde zwar die
Zustimmung des Agnaten eingeholt, diese Zustimmung war aber, wie auch damals anerkannt
wurde, nicht nothwendig, weil der König als absoluter Monarch die Verhältnisse der ihm unter-
worfenen königlichen Familien ebenso einseitig regeln konnte, wie die seiner anderen Unterthanen.
III. Inzwischen ist ein großer Theil der hausgesetzlichen Bestimmungen, nämlich die
Vorschriften über die Thronfolgeordnung, das Thronfolgerecht, die Domänen und die Regier-
ungsvormundschaft mit dem Charakter des Verfassungsrechts oder des einfachen Gesetzes be-
kleidet, bezw. durch neue gesetzliche Bestimmungen ersetzt worden. Derartige Bestimmungen
können selbstverständlich nur im Wege der Gesetzgebung aufgehoben werden, wie dies auch bei
den einschlägigen Vorschriften des Landrechts der Fall ist. Außerdem greift in manchen Punkten
auch die Reichsgesetzgebung ein. Demgemäß bestimmt sich der Rechtszustand des königlichen
Hauses in erster Linie durch die Vorschriften der Reichsgesetzgebung, die selbstverständlich auch
auf diesem Gebiete allen Vorschriften des Landesrechts vorgeht, sodann durch das Landesrecht
und schließlich durch die Hausgesetze, bezw. Hausobservanz mit der Maßgabe, daß, insoweit
die Reichs= und Landesgesetzgebung auf die Hausgesetze verweist, zuerst diese anzuwenden
sind, und das Landes= und Reichsrecht erst eventuell und subsidiär in Betracht kommt.
Insoweit das Reichs= und Landesrecht der Autonomie freien Spielraum läßt ist eine
Aenderung bezw. Fortentwickelung der Hausgesetze durch einseitige Anordnung des Königs zu-
lässig nicht bloß deshalb, weil der König zum Erlasse aller derjenigen Rechtsnormen befugt er-
scheint, die durch Verfassung oder Gesetz nicht ausdrücklich dem Wege der förmlichen Gesetz-
gebung überwiesen sind, sondern hauptsächlich aus dem Grunde, weil die reichs= bezw. landes-
gesetzliche Zulassung hausgesetzlicher Bestimmungen nicht nur die Geltung der schon bestehenden
Vorschriften, sondern auch den Erlaß neuer derartiger Vorschriften in sich schließt.
IV. Das königliche Haus besteht aus sämmtlichen Mitgliedern der königlichen Familie
mit Ausnahme des Königs, der als Staatsoberhaupt eine Sonderstellung einnimmt, wenn er
auch privatrechtlich zur königlichen Familie gehört und mit deren Mitglieder verschwägert und
verwandt ist und manche der für das königliche Haus gültigen Vorschriften auch auf ihn An-
wendung finden, wie namentlich die Vorschriften bezüglich der Geltendmachung vermögens-
rechtlicher Ansprüche gegen die Mitglieder des landesherrlichen Hauses. Demnach sind Mit-
glieder des königlichen Hauses: 1. die Königin; 2. die ebenbürtigen Wittwen verstorbener
Könige; 3. die vom ersten Erwerber in hausgesetzlich gültiger Ehe abstammenden Prinzen und
Prinzessinen, sofern letztere nicht durch Verheirathung die Zugehörigkeit zum königlichen Hause
verloren haben; 4. die in hausgesetzlich gültiger Ehe verheiratheten ebenbürtigen Gemahlinnen
preußischer Prinzen; 5. die ebenbürtigen Wittwen preußischer Prinzen während des Wittwen-
standes, vorausgesetzt, daß ihre Ehe hausgesetzlich gültig war; 6. der von der Krone zurückge-
tretene Monarch.
V. Die Vorrechte der Mitglieder des königlichen Hauses lassen sich, abgesehen von
dem besonderen Familien= und Vermögensrechte, auf keinen einheitlichen Gesichtspunkt zurück-
führen, sondern bloß aufzählen. Die einzelnen Vorrechte sind theils solche, sich aus die der Mit-
gliedschaft des königlichen Hauses unmittelbar ergeben, theils solche, die auf besonderen gesetz-
lichen Vorschriften beruhen:
1. Aus der Zugehörigkeit zum königlichen Hause ergiebt sich namentlich die Sonder-
stellung hinsichtlichihrer Familienverhältnisse und der darauf gegründeten
Vermögensrechte. In dieser Beziehung bestimmt das A.L.R. II, 13 §§ 17 u. 18 „Rechts-
angelegenheiten, welche die Personen= und Familienrechte des Landesherrn und seines Hauses