Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

48 Zweites Buch: Staat unb Staatsverfassung. J. Kapitel. § 17. 
des königlichen Hauses als seine, seiner Gesetzgebung unterstellten Unterthanen betrachtet 
wurden. Dieser Anschauung entsprechend, erließ König Friedrich Wilhelm I. das Hausgesetz 
v. 13/8. 1713 als einseitiges königliches Edikt. Ebenso enthält das A.L.R. II, 13 88 17, 18 
auf das landesherrliche Haus bezügliche Bestimmungen. Bei dem das Edikt v. 13/8. 1713 
abändernden Hausgesetze v. 17/12. 1808 über die Veräußerung der Domänen wurde zwar die 
Zustimmung des Agnaten eingeholt, diese Zustimmung war aber, wie auch damals anerkannt 
wurde, nicht nothwendig, weil der König als absoluter Monarch die Verhältnisse der ihm unter- 
worfenen königlichen Familien ebenso einseitig regeln konnte, wie die seiner anderen Unterthanen. 
III. Inzwischen ist ein großer Theil der hausgesetzlichen Bestimmungen, nämlich die 
Vorschriften über die Thronfolgeordnung, das Thronfolgerecht, die Domänen und die Regier- 
ungsvormundschaft mit dem Charakter des Verfassungsrechts oder des einfachen Gesetzes be- 
kleidet, bezw. durch neue gesetzliche Bestimmungen ersetzt worden. Derartige Bestimmungen 
können selbstverständlich nur im Wege der Gesetzgebung aufgehoben werden, wie dies auch bei 
den einschlägigen Vorschriften des Landrechts der Fall ist. Außerdem greift in manchen Punkten 
auch die Reichsgesetzgebung ein. Demgemäß bestimmt sich der Rechtszustand des königlichen 
Hauses in erster Linie durch die Vorschriften der Reichsgesetzgebung, die selbstverständlich auch 
auf diesem Gebiete allen Vorschriften des Landesrechts vorgeht, sodann durch das Landesrecht 
und schließlich durch die Hausgesetze, bezw. Hausobservanz mit der Maßgabe, daß, insoweit 
die Reichs= und Landesgesetzgebung auf die Hausgesetze verweist, zuerst diese anzuwenden 
sind, und das Landes= und Reichsrecht erst eventuell und subsidiär in Betracht kommt. 
Insoweit das Reichs= und Landesrecht der Autonomie freien Spielraum läßt ist eine 
Aenderung bezw. Fortentwickelung der Hausgesetze durch einseitige Anordnung des Königs zu- 
lässig nicht bloß deshalb, weil der König zum Erlasse aller derjenigen Rechtsnormen befugt er- 
scheint, die durch Verfassung oder Gesetz nicht ausdrücklich dem Wege der förmlichen Gesetz- 
gebung überwiesen sind, sondern hauptsächlich aus dem Grunde, weil die reichs= bezw. landes- 
gesetzliche Zulassung hausgesetzlicher Bestimmungen nicht nur die Geltung der schon bestehenden 
Vorschriften, sondern auch den Erlaß neuer derartiger Vorschriften in sich schließt. 
IV. Das königliche Haus besteht aus sämmtlichen Mitgliedern der königlichen Familie 
mit Ausnahme des Königs, der als Staatsoberhaupt eine Sonderstellung einnimmt, wenn er 
auch privatrechtlich zur königlichen Familie gehört und mit deren Mitglieder verschwägert und 
verwandt ist und manche der für das königliche Haus gültigen Vorschriften auch auf ihn An- 
wendung finden, wie namentlich die Vorschriften bezüglich der Geltendmachung vermögens- 
rechtlicher Ansprüche gegen die Mitglieder des landesherrlichen Hauses. Demnach sind Mit- 
glieder des königlichen Hauses: 1. die Königin; 2. die ebenbürtigen Wittwen verstorbener 
Könige; 3. die vom ersten Erwerber in hausgesetzlich gültiger Ehe abstammenden Prinzen und 
Prinzessinen, sofern letztere nicht durch Verheirathung die Zugehörigkeit zum königlichen Hause 
verloren haben; 4. die in hausgesetzlich gültiger Ehe verheiratheten ebenbürtigen Gemahlinnen 
preußischer Prinzen; 5. die ebenbürtigen Wittwen preußischer Prinzen während des Wittwen- 
standes, vorausgesetzt, daß ihre Ehe hausgesetzlich gültig war; 6. der von der Krone zurückge- 
tretene Monarch. 
V. Die Vorrechte der Mitglieder des königlichen Hauses lassen sich, abgesehen von 
dem besonderen Familien= und Vermögensrechte, auf keinen einheitlichen Gesichtspunkt zurück- 
führen, sondern bloß aufzählen. Die einzelnen Vorrechte sind theils solche, sich aus die der Mit- 
gliedschaft des königlichen Hauses unmittelbar ergeben, theils solche, die auf besonderen gesetz- 
lichen Vorschriften beruhen: 
1. Aus der Zugehörigkeit zum königlichen Hause ergiebt sich namentlich die Sonder- 
stellung hinsichtlichihrer Familienverhältnisse und der darauf gegründeten 
Vermögensrechte. In dieser Beziehung bestimmt das A.L.R. II, 13 §§ 17 u. 18 „Rechts- 
angelegenheiten, welche die Personen= und Familienrechte des Landesherrn und seines Hauses
	        
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