§ 17a. Das fürstliche Haus Hohenzollern. 51
des Herrenhauses, sofern sie der König in dasselbe beruft. Ebenso sind sie Mitglieder
des Staatsraths.
4. Den im Vorstehenden erwähnten Vorrechten der Mitglieder der königlichen Familie
stehen Beschränkungen derselben durch die Familiengewalt des Königs gegenüber. Da
die Familiengewalt wesentlich bestimmt ist, das Ansehen des königlichen Hauses und damit die
Würde der Krone, sowie die Ordnung im königlichen Hause aufrecht zu erhalten, so sind
die Mitglieder des königlichen Hauses einer ihre Selbstständigkeit beschränkenden Oberaufsicht
des Familienoberhaupts unterworfen, welche sich namentlich in folgenden Punkten äußert:
a) Verehelichungen bedürfen der Zustimmung des Familienhauptes. Eine ohne
diese Zustimmung abgeschlossene Ehe ist zwar gültig, aber Gattin und Kinder werden nicht
Mitglieder des königlichen Hauses und haben nicht die mit dieser Mitgliedschaft verbundenen
Vortheile. Eheverträge der Prinzen und Prinzessinnen werden im Namen des Königs ab-
geschlossen. b) Die Erziehung aller Prinzen und Prinzessinnen unterstehen der Aufsicht des
Königs, der von Rechtswegen Vormund, bezw. Kurator aller einer Vormundschaft bezw. Ku-
ratel bedürftigen Mitglieder des königlichen Hauses ist. Mit seiner Genehmigung kann jedoch
die Vormundschaft, bezw. Kuratel andern Personen übertragen werden; in diesem Falle steht
dem Könige die Obervormundschaft zu. c) Für den Aufenthalt in fremden Staaten bedürfen
die Mitglieder des königlichen Hauses der Erlaubniß des Königs (Vgl. darüber Brie a. a. O.
S. 12). d) Gegen die Mitglieder des königlichen Hauses hat das Familienhaupt ein Dis-
ciplinarrecht, nicht aber ein kriminelles Strafrecht.
§ 17a. Das fürstliche Haus Hohenzollern 1). I. Das fürstliche Haus Hohenzollern nimmt in
vielen Beziehungen eine dem königlichen Hause analoge Sonderstellung ein und gelten daher in der
Regel die reichsgesetzlichen Vorschriften, welche bezüglich der landesherrlichen Familien die Bestimmungen
der Hausverfassungen und der Landesgesetze vorbehalten, auch zu Gunsten der fürstlichen Familie
Hohenzollern. Durch Staatsvertrag vom 7/12. 1849 haben nämlich die beiden regierenden Fürsten
von Hohenzollern die beiden Fürstenthümer Hechingen und Sigmaringen an die Krone Preußen ab-
getreten. Durch diese Abtretung ist jedoch der hohe Adel der beiden fürstlichen Häuser mit den daraus
fließenden Rechten der Ebenbürtigkeit, der Autonomie, des Titels und Rangs nicht berührt worden.
Außerdem wurden beiden Häusern durch den Vertrag vom 7. Dezember 1849 mehrere andere
Vorrechte zugesichert, durch die sie im Wesentlichen den Charakter von Seitenlinien des königl. Hauses
erhielten und den Mitgliedern derselben gleich gestellt wurden. Das fürstliche Haus Hohenzollern —
nach dem Aussterben der Linie H.-Hechingen besteht nur noch die Linie H.-Sigmaringen — gehört zwar
nicht zum königl. Hause und ist daher auch nicht thronfolgeberechtigt, bildet aber mit diesem zusammen
das Gesammthaus Hohenzollern, dessen Haupt der König ist.
II. Die durch spätere Landes= und Reichsgesetze nicht berührte Sonderstellung des fürstlichen
Hauses Hohenzollern beruht auf dem Vertrage v. 7/12. 1849 und dem G. v. 12/3.1850 (G.S. S. 389).
Im Einzelnen gestaltet sich diese Sonderstellung wie folgt:
1. Eben bürtigkeit und Rang. Daß die Mitglieder des fürstlichen Hauses Hohenzollern
trotz Aufgabe der Souveränität den Mitgliedern souveräner Häuser ebenbürtig geblieben sind, entspricht
einem allgemeinen völkerrechtlichen Herkommen, dagegen sind die Rangverhältnisse durch den Vertrag
vom 7/12. 1849 geordnet worden. Darnach behielten die hohenzollern'schen Fürstenhäuser ihren bis-
herigen Rang und die damit verbundenen Vorzüge. Ferner wurde ihnen und ihren jedesmaligen
Häuptern eine ihren verwandtschaftlichen und sonstigen Verhältnissen zum königl. Hause entsprechende
bevorzugte Stellung gewährt. Das Nähere wurde einer besonderen Feststellung vorbehalten, die im
A.E. v. 14/8. 1852 (G. S. S. 771) erfolgte. Die Häupter beider fürstlicher Häuser erhielten ferner
durch Kab. O. vom 20/3. 1850 das Prädikat „Hoheit“ und der damalige Fürst Karl Anton von Hohen-
zollern durch Kab. O. vom 18/10. 1861 das Prädikat „Königl. Hoheit“. Ebenso wurde dem Fürsten
Leopold von Hohenzollern durch Kab.O. v. 3/7. 1891 das Prädikat „Königl. Hoheit“ verliehen.
2. Autonomie. Der Vertrag v. 7/12. 1849 hat ausdrücklich die bestehende fürstlich hohen-
zollern'sche Hausverfassung im Allgemeinen wie im Besonderen, namentlich soweit sie Bestimmungen
wegen der Mißheirathen und wegen der Nothwendigkeit des agnatischen Konsenses zur Kontrahirung
von Schulden auf das fürstliche Hausfideikommißvermögen in sich begreift, aufrecht erhalten. Diese
1) Bornhak, Preuß. Staatsrecht, I, S. 341. — Rönne, das Staatsrecht der preußischen
Monarchie, 4. Aufl., II, S. 278 ff. — Schulze, das preuß. Staatsrecht, 2. Aufl., I, S. 431 ff.
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