Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

§ 17a. Das fürstliche Haus Hohenzollern. 51 
des Herrenhauses, sofern sie der König in dasselbe beruft. Ebenso sind sie Mitglieder 
des Staatsraths. 
4. Den im Vorstehenden erwähnten Vorrechten der Mitglieder der königlichen Familie 
stehen Beschränkungen derselben durch die Familiengewalt des Königs gegenüber. Da 
die Familiengewalt wesentlich bestimmt ist, das Ansehen des königlichen Hauses und damit die 
Würde der Krone, sowie die Ordnung im königlichen Hause aufrecht zu erhalten, so sind 
die Mitglieder des königlichen Hauses einer ihre Selbstständigkeit beschränkenden Oberaufsicht 
des Familienoberhaupts unterworfen, welche sich namentlich in folgenden Punkten äußert: 
a) Verehelichungen bedürfen der Zustimmung des Familienhauptes. Eine ohne 
diese Zustimmung abgeschlossene Ehe ist zwar gültig, aber Gattin und Kinder werden nicht 
Mitglieder des königlichen Hauses und haben nicht die mit dieser Mitgliedschaft verbundenen 
Vortheile. Eheverträge der Prinzen und Prinzessinnen werden im Namen des Königs ab- 
geschlossen. b) Die Erziehung aller Prinzen und Prinzessinnen unterstehen der Aufsicht des 
Königs, der von Rechtswegen Vormund, bezw. Kurator aller einer Vormundschaft bezw. Ku- 
ratel bedürftigen Mitglieder des königlichen Hauses ist. Mit seiner Genehmigung kann jedoch 
die Vormundschaft, bezw. Kuratel andern Personen übertragen werden; in diesem Falle steht 
dem Könige die Obervormundschaft zu. c) Für den Aufenthalt in fremden Staaten bedürfen 
die Mitglieder des königlichen Hauses der Erlaubniß des Königs (Vgl. darüber Brie a. a. O. 
S. 12). d) Gegen die Mitglieder des königlichen Hauses hat das Familienhaupt ein Dis- 
ciplinarrecht, nicht aber ein kriminelles Strafrecht. 
§ 17a. Das fürstliche Haus Hohenzollern 1). I. Das fürstliche Haus Hohenzollern nimmt in 
vielen Beziehungen eine dem königlichen Hause analoge Sonderstellung ein und gelten daher in der 
Regel die reichsgesetzlichen Vorschriften, welche bezüglich der landesherrlichen Familien die Bestimmungen 
der Hausverfassungen und der Landesgesetze vorbehalten, auch zu Gunsten der fürstlichen Familie 
Hohenzollern. Durch Staatsvertrag vom 7/12. 1849 haben nämlich die beiden regierenden Fürsten 
von Hohenzollern die beiden Fürstenthümer Hechingen und Sigmaringen an die Krone Preußen ab- 
getreten. Durch diese Abtretung ist jedoch der hohe Adel der beiden fürstlichen Häuser mit den daraus 
fließenden Rechten der Ebenbürtigkeit, der Autonomie, des Titels und Rangs nicht berührt worden. 
Außerdem wurden beiden Häusern durch den Vertrag vom 7. Dezember 1849 mehrere andere 
Vorrechte zugesichert, durch die sie im Wesentlichen den Charakter von Seitenlinien des königl. Hauses 
erhielten und den Mitgliedern derselben gleich gestellt wurden. Das fürstliche Haus Hohenzollern — 
nach dem Aussterben der Linie H.-Hechingen besteht nur noch die Linie H.-Sigmaringen — gehört zwar 
nicht zum königl. Hause und ist daher auch nicht thronfolgeberechtigt, bildet aber mit diesem zusammen 
das Gesammthaus Hohenzollern, dessen Haupt der König ist. 
II. Die durch spätere Landes= und Reichsgesetze nicht berührte Sonderstellung des fürstlichen 
Hauses Hohenzollern beruht auf dem Vertrage v. 7/12. 1849 und dem G. v. 12/3.1850 (G.S. S. 389). 
Im Einzelnen gestaltet sich diese Sonderstellung wie folgt: 
1. Eben bürtigkeit und Rang. Daß die Mitglieder des fürstlichen Hauses Hohenzollern 
trotz Aufgabe der Souveränität den Mitgliedern souveräner Häuser ebenbürtig geblieben sind, entspricht 
einem allgemeinen völkerrechtlichen Herkommen, dagegen sind die Rangverhältnisse durch den Vertrag 
vom 7/12. 1849 geordnet worden. Darnach behielten die hohenzollern'schen Fürstenhäuser ihren bis- 
herigen Rang und die damit verbundenen Vorzüge. Ferner wurde ihnen und ihren jedesmaligen 
Häuptern eine ihren verwandtschaftlichen und sonstigen Verhältnissen zum königl. Hause entsprechende 
bevorzugte Stellung gewährt. Das Nähere wurde einer besonderen Feststellung vorbehalten, die im 
A.E. v. 14/8. 1852 (G. S. S. 771) erfolgte. Die Häupter beider fürstlicher Häuser erhielten ferner 
durch Kab. O. vom 20/3. 1850 das Prädikat „Hoheit“ und der damalige Fürst Karl Anton von Hohen- 
zollern durch Kab. O. vom 18/10. 1861 das Prädikat „Königl. Hoheit“. Ebenso wurde dem Fürsten 
Leopold von Hohenzollern durch Kab.O. v. 3/7. 1891 das Prädikat „Königl. Hoheit“ verliehen. 
2. Autonomie. Der Vertrag v. 7/12. 1849 hat ausdrücklich die bestehende fürstlich hohen- 
zollern'sche Hausverfassung im Allgemeinen wie im Besonderen, namentlich soweit sie Bestimmungen 
wegen der Mißheirathen und wegen der Nothwendigkeit des agnatischen Konsenses zur Kontrahirung 
von Schulden auf das fürstliche Hausfideikommißvermögen in sich begreift, aufrecht erhalten. Diese 
  
1) Bornhak, Preuß. Staatsrecht, I, S. 341. — Rönne, das Staatsrecht der preußischen 
Monarchie, 4. Aufl., II, S. 278 ff. — Schulze, das preuß. Staatsrecht, 2. Aufl., I, S. 431 ff. 
4
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.