III
Vorbemerkung.
Die vorliegende zweite Auflage des „Staatsrechts des Königreichs Preußen“ ent-
hält keineswegs eine Ueberarbeitung und Ergänzung des von dem # Herrn Geheimerath
Dr. Hermann Schulze bearbeiteten ersten Auflage; sie ist vielmehr eine vollständige
Neubearbeitung dieser Abtheilung des Handbuchs des öffentlichen Rechts. Ganz abgesehen
davon, daß jede Ueberarbeitung und Ergänzung eines Buches, die nicht vom Verfasser
selbst ausgeht mit verschiedenen Mißständen verbunden ist, war im gegebenen Falle eine
Neubearbeitung schon aus dem Grunde geboten, weil nach Anordnung der Redaction
den neuen Auflagen der verschiedenen Abtheilungen des Handbuchs ein einheitliches
System in der Anordnung des Stoffes zu Grunde zu legen ist, das bei der ersten Auf-
lage des Staatsrechts des Königreichs Preußen noch nicht berücksichtigt werden konnte.
Dazu kam noch, daß die erste Auflage den Stoff nicht in allen Theilen mit der Aus-
führlichkeit behandelt hat, wie es der Bedeutung des preußischen Staats entspricht.
Namentlich war eine ausführlichere Darstellung des Rechts der Verfassung und Ver-
waltung der Gemeinden und Kommunalverbände, wie auch des Rechts der Finanz-
verwaltung und der inneren Verwaltung veranlaßt.
Andererseits mußte selbstverständlich mit Rücksicht auf den Zweck des „Handbuchs“
davon abgesehen werden, das preußische Staatsrecht bis in seine Einzelheiten zur Dar-
stellung zu bringen, wenn auch in dem gegebenen Rahmen und innerhalb des zur Ver-
fügung stehenden Raumes möglichste Vollständigkeit angestrebt wurde.
Würzburg, im Dezember 1893.
Der Vrrfasser.