Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

8 21. Die Rechtsunterschiede unter den Staatsangehörigen. 65 
das Recht der Befreiung von ordentlichen Personalsteuern zusteht, von der Einkommensteuer 
von dem Zeitpunkte ab herangezogen werden, in welchem durch besonderes Gesetz die Ent- 
schädigung für die aufzuhebende Befreiung von der Einkommensteuer geregelt sein wird. 
Dieses Gesetz ist ergangen am 18/7. 1892 (G. S. S. 210) und bestimmt in §§ 1 und2, 
daß die Häuptern und Mitgliedern der Familien vormals unmittelbarer deutscher Reichs- 
stände, sowie der gleichgestellten Familien noch zustehenden Rechte auf Befreiung von ordent- 
lichen Personalsteuern oder auf Bevorzugung hinsichtlich derselben gegen Entschädigung aus 
der Staatskasse durch einmalige Kapitalsabfindung aufgehoben wird und daß die im § 4 des 
Einkommensteuer-G. v. 24/6. 1891 vorgesehene Heranziehung der bisher Befreiten und Be- 
vorzugten zur Einkommensteuer vom 1/4. 1893 ab zu erfolgen hatte. Als entschädigungs- 
berechtigt werden im § 3 bezeichnet: a) für ihre Personen und die Mitglieder ihrer Familien: 
1. der Fürst zu Bentheim-Steinfurt; 2. der Fürst zu Salm-Salm; 3. der Fürst zu Sayn- 
Wittgenstein-Hohenstein; 4. der Fürst zu Solms-Braunfels; 5. der Fürst zu Solms-Hohen- 
solms-Lich; 6) der Fürst zu Wied; 7. der Graf zu Stolberg-Stolberg ); 8. der Graf zu 
Stolberg-Roßla); 9. der Fürst zu Isenburg-Birstein; 10. der Fürst zu Isenburg-Büdingen 
in Wächtersbach; 11. der Graf zu Isenburg-Büdingen in Meerholz; 12. der Graf zu Solms- 
Rödelheim; b) der Fürst zu Stolberg-Wernigerode für seine Person und die am 1/4. 1893 
in der Grafschaft Wernigerode lebenden Mitglieder seiner Familie; c) diejenigen Häupter und 
Mitglieder der im § 1 bezeichneten Familien, welche die dort genannten Rechte als ihnen zur 
Zeit des Erlasses des Einkommensteuergesetzes v. 24/6. 1891 zustehend im gerichtlichen Ver- 
fahren zur Anerkennung gebracht haben oder noch bringen werden. 
Als Mitglieder der Familie gelten die männlichen und die unverheiratheten weiblichen 
ebenbürtigen Descendenten vom Stifter der Familie, soweit dieselben nicht auf ihre Standes- 
vorrechte verzichtet haben, sowie die durch Ehen zur rechten Hand mit ebenbürtigen Agnaten 
in der Familie verbliebenen oder in dieselbe eingetretenen Frauen. 
Die Entschädigung wird für jedes der im Vorstehenden bezeichneten fürstlichen und 
gräflichen Häuser nach § 4 in folgender Weise berechnet: 1. der Berechnung werden zu Grunde 
gelegt die auf das Familienhaupt, sowie auf die bisher befreiten, aber in Gemäßheit der Be- 
stimmung des § 1 Abs. 2 vom 1. April 1893 ab zur Einkommensteuer heranzuziehenden 
Familienmitglieder für das Steuerjahr 1893/94 rechtskräftig veranlagten Einkommensteuer- 
sätze; 2. von den veranlagten Einkommensteuersätzen werden in Abzug gebracht diejenigen 
Beträge, welche a) auf die bereits vor dem 1/4. 1893 zur Einkommensteuer herangezogenen 
Einkommenstheile, b) auf das an Gehalt, Pension und ähnlichen Bezügen aus persönlichen 
Dienstverhältnissen veranlagte Einkommen nach dem Verhältnisse dieser Einkommenstheile 
(a u. b) zu dem veranlagten Gesammteinkommen des betreffenden Steuerpflichtigen treffen; 
3. der 13½ fache Betrag des nach diesen Abzügen verbleibenden Theiles der für das Jahr 
1893⅛/94 rechtskräftig veranlagten Einkommensteuer wird als Entschädigung gewährt. Nach 
5 sind innerhalb der vom Finanzminister zu bestimmenden Frist demselben von Seiten der 
Familienhäupter diejenigen Familienglieder unter Angabe des Wohnortes zu bezeichnen, deren 
Einkommensteuersätze gemäß § 4 N. 1 bei Berechnung der Entschädigung zu Grunde gelegt 
werden sollen. Die innerhalb der bestimmten Frist nicht bezeichneten Familienmitglieder 
bleiben bei der Berechnung außer Betracht. 
Für jedes entschädigungsberechtigte Haus wird, nachdem die Veranlagung des Familien- 
hauptes und der bei Berechnung der Entschädigung zu berücksichtigenden Familienmitglieder 
zur Einkommensteuer für das Jahr 1893/94 rechtskräftig erfolgt ist, die Entschädigung nach 
den im § 4 angegebenen Grundsätzen durch den Finanzminister in einer Summe festgesetzt. 
5 Abs. 2.) 
1) Die jeweiligen Häupter der gräflichen Familien Stolberg-Stolberg und Stolberg-Roßla führen 
seit März 1893 den fürstlichen Titel. 
Handbuch des Oeffentlichen Rechts, II Zweite Auflage: Preußen. 5 
 
	        
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