Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

76 Zweites Buch: Staat und Staatsverfassung. III. Kapitel. 8 25. 
zu Präsentirenden werden vom akademischen Senate aus der Zahl der ordentlichen Professoren 
erwählt. 6. Denjenigen Städten, denen dies Recht vom König besonders beigelegt ist. Die von 
den Städten zu präsentirenden Vertreter werden vom Magistrate oder in Ermangelung eines 
kollegialen Vorstandes von den übrigen kommunalverfassungsmäßigen Vertretern der Stadt 
aus der Zahl der Magistratsmitglieder erwählt). 
Die näheren Bestimmungen wegen Bildung der Verbände des alten und des befestigten 
Grundbesitzes und wegen Ausübung des Präsentationsrechts sind in der V. v. 10/11. 1865 
(G. S. S. 1077) enthalten, betr. die definitive Erledigung der Vorbehalte wegen Bildung 
der Verbände des alten und des befestigten Grundbesitzes — Landschaftsbezirke — und wegen 
Wahl der seitens dieser Verbände und der Provinzialverbände der Grafen zu präsentirenden 
Mitglieder des Herrenhauses. Die Gesammtzahl der Mitglieder des Herrenhauses ist an 
keine Beschränkung gebunden; der König kann daher die Zahl derjenigen Mitglieder nach 
seinem Ermessen bestimmen, welche zur Kategorie der erblichen Mitglieder auf Grund könig- 
licher Anordnung und zu den aus königlichem Vertrauen berufenen Mitgliedern gehören. Auch 
kann er die Zahl der präsentationsberechtigten Familienverbände und Städte erhöhen. 
III.. Das Recht auf Sitz und Stimme im Herrenhaus kann nur von preußischen 
Staatsunterthanen ausgeübt werden, die sich im Vollbesitz der bürgerlichen Ehrenrechte be- 
finden, ihren Wohnsitz innerhalb Preußens haben, und nicht im aktiven Dienste eines außer- 
deutschen Staates stehen?). Ferner ist dazu — außer bei den Prinzen des königl. Hauses 
— ein Alter von 30 Jahren erforderlich (§J 7 V. v. 12/10. 1854). 
Unfähig, Mitglieder des Herrenhauses zu sein, sind nach dem G. v. 273 1872 
(G. S. S. 277) der Präsident und die Mitglieder der Oberrechnungskammer. 
Das Recht der Mitgliedschaft des Herrenhauses erlischt dauernd: 
a) bei denjenigen Mitgliedern, welche in Gemäßheit der §S§ 4—6 V. v. 12/10. 1854 
präsentirt werden, mit dem Verluste der Eigenschaft, in welcher die Präsentation 
erfolgt ist (& 8 d. V.); 
b) wenn die Kammer durch einen vom Könige bestätigten Beschluß einem Mitgliede das 
Anerkenntniß unverletzter Ehrenhaftigkeit oder eines der Würde der Kammer ent- 
sprechenden Lebenswandels oder Verhaltens versagt (§ 9 d. V.); 
J) durch Verlust der preußischen Staatsangehörigkeit und des Vollbesitzes der bürger- 
lichen Ehrenrechte nach §§ 31 ff. Str.G.B. 3); 
z0 durch Verzicht, dessen Zulässigkeit um deswillen nicht bestritten werden kann, weil ein 
Zwang zur Annahme der Mitgliedschaft nicht besteht. 
  
1) Nachdem am 1/6. 1892 den Städten Wiesbaden, Duisburg, Liegnitz und Bielefeld das 
Präsentationsrecht neu verliehen worden ist, zählt gemäß dem für die Session 1891/92 erstatteten Be- 
richte der Matrikel-Kommission das Herrenhaus seinem Sollbestande nach 318 Mitglieder, thatsächlich 
sind aber nur eingetreten 274. Von den 98 erblichen Berechtigungen ruhen nämlich zur Zeit 32 und 
sind außerdem 3 erbliche Mitglieder bisher nicht eingetreten. Abgesehen von den erblichen Mitgliedern 
ist das Herrenhaus zusammengesetzt aus 90 Vertretern des alten und befestigten Grundbesitzes, 11 Ver- 
tretern der Familienverbände, 8 Vertretern der Provinzialverbände der Grafen, 3 Vertretern der Stifter. 
Dazu kommen 9 Vertreter der Landesuniversitäten, 48 Vertreter der Städte und 4 Vertreter der großen 
Landesämter und 47 aus allerhöchstem Vertrauen berufene Personen. 
2) Wie Rönne a. a. O. S. 214 N. 6 hervorhebt, unterscheidet die V. v. 12/10. 1854 zwischen 
der Ausübung des Rechts auf Sitz und Stimme und dem Rechte der Mitgliedschaft; es ist deshalb 
anzunehmen, daß durch den Mangel eines die bloße Ausübung bedingenden Erfordernisses (Verlegung 
des Wohnsitzes ins Ausland, Annahme außerdeutscher Dienste) die Mitgliedschaft selbst nicht aufhört, 
sondern nur die Befugniß zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte bis zur Beseitigung des Hindernisses 
suspendirt wird. 
3) Da nach dem R. Str. G. B. die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nur auf Zeit statt- 
findet, während nach dem preuß. Strafgesetzbuche der Verlust dauernd eintrat, ist es zweifelhaft, ob bei 
Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nach §§ 31 ff. die Mitgliedschaft dauernd verloren geht.
	        
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