8 26. Das Haus der Abgeordneten. 79
Für die zum aktiven Heere gehörigen Militärpersonen — mit Ausnahme der Militär—
beamten — ruht gemäß § 49 Abs. 1 des Reichsmilitärges. v. 2/5. 1874 die Berechtigung
zum Wählen, sie können also weder das Wahlrecht als Urwähler noch als Wahlmänner aus-
üben. Das sog. passive Wahlrecht ist den erwähnten Militärpersonen nicht entzogen.
III. Anlangend die Vollziehung der Wahlen, so erfolgt die Wahl der Wahl-
männer in Urwahlbezirken, in welche die Wahlbezirke eingetheilt werden und die, soweit
thunlich, so gebildet werden müssen, daß die Zahl der zu wählenden Wahlmänner mit drei
theilbar ist. Auf jede Vollzahl von 250 Seelen ist ein Wahlmann zu wählen. Gemeinden
von weniger als 750 Seelen, sowie nicht zu einer Gemeinde gehörende bewohnte Besitzungen
werden vom Landrathe mit einer oder mehreren benachbarten Gemeinden zu einem Urwahl-
bezirke vereinigt. Dagegen sind Gemeinden von 1750 oder mehr als 1750 Seelen von der
Gemeindeverwaltungsbehörde in mehrere Urwahlbezirke zu theilen, die so einzurichten sind,
daß höchstens 6 Wahlmänner darin zu wählen sind.
In jeder Gemeinde wird ein Verzeichniß der stimmberechtigten Urwähler (Urwähler-
liste) aufgestellt, in welchem bei jedem einzelnen Namen der Steuerbetrag angegeben wird, den
der Urwähler in der Gemeinde oder in dem aus mehreren Gemeinden zusammengesetzten Urwahl-
bezirke zu entrichten hat. Dieses Verzeichniß ist öffentlich auszulegen und daß dies geschehen,
in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Wer die Aufstellung für unrichtig oder unvollständig
hält, kann dies innerhalb dreier Tage nach der Bekanntmachung bei der Ortsbehörde oder der
von derselben niedergesetzten Kommission schriftlich anzeigen oder zu Protokoll geben. Die
Entscheidung darüber steht in den Städten der Gemeinde-Verwaltungs-Behörde, auf dem
Lande dem Landrath zu. In Gemeinden, die in mehrere Urwahlbezirke getheilt sind, geschieht
die Aufstellung der Urwählerlisten nach den einzelnen Bezirken.
Die Urwähler werden nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden direkten Staats-
Gemeinde-, Kreis-, Bezirks= und Provinzialsteuern 1) in 3 Abtheilungen getheilt in der Art,
daß auf jede Abtheilung ein Drittheil der Gesammtsumme der Steuerbeträge aller Urwähler
fällt. Für jede nicht zur Staatseinkommensteuer veranlagte Person ist an Stelle dieser
Steuer ein Betrag von 3 Mark zum Ansatz zu bringen (§ 1 G. v. 29/6. 1893). Wo direkte
Gemeindesteuern nicht erhoben werden, treten an deren Stelle die vom Staate veranlagte
Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer (§ 3 d. G. v. 29/6. 1893). Diese Gesammtsumme
wird berechnet gemeindeweise, falls die Gemeinde einen Urwahlbezirk für sich bildet, bezirks-
weise, falls der Urwahlbezirk aus mehreren Gemeinden zusammengesetzt oder in mehrere Ur-
wahlbezirke getheilt ist (& 4 d. G. v. 29/6. 1893).
Die erste Abtheilung besteht aus denjenigen Urwählern, auf welche die höchsten Steuer-
beträge bis zum Belaufe eines Drittheils der Gesammtsteuer fallen, die zweite Abtheilung
aus denjenigen, auf welche die nächst niedrigeren Steuerbeträge bis zur Grenze des zweiten
Drittheils fallen, die dritte Abtheilung bilden die am niedrigsten besteuerten Urwähler. In
diese Abtheilung gehören auch diejenigen Urwähler, welche zu keiner Staatssteuer veranlagt sind.
Verringert sich in Folge dessen die auf die erste und zweite Abtheilung entfallende Gesammtsteuer-
summe, so findet die Bildung dieser Abtheilungen in der Art statt, daß von der übrig
bleibenden Summe auf die erste und zweite Abtheilung je die Hälfte fällt (§ 2 Abs. 2). Die
Urwähler, welche von der Zahlung direkter Steuern befreit sind, sind in diejenige Abtheilung
1) In den neuen Landestheilen wurden statt der in den älteren Landestheilen bestehenden
Grundsteuer die dortigen Grundsteuern, im Gebiete von Frankfurt alM. anstatt der Klassensteuer die
Wohn= und Miethsteuer zu Grunde gelegt. §8§ 10 u. 11 V. v. 30/5. 1849, Art. 1 V. v. 14/9. 1867.
— Nach § 10 d. G. v. 18/2. 1891 erfolgt in Helgoland für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten
die im § 10 der V. v. 30/5. 1849 vorgeschriebene Eintheilung der Wähler in drei Abtheilungen nach
Maßgabe der in Helgoland (wo das Einkommensteuergesetz v. 24/6. 1891 nicht gilt) zur Hebung kom
mendeu Einkommensteuer.