Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

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fihtlih), infonderheit durd) Bezeigung oder Androhung von Ver- 
adhtung anreizt, wird, fall der Zweilampf ftattgefunden hat, mit 
Gefängnig nicht unter drei Monaten beftraft. 
Schözehnter Abjhnitt. 
Berbrechen und Bergehen wider das Leben, 
8. 211. 
Wer vorfäglic einen Menfchen tödtet, wird, wenn er die 
Zödtung mit Meberlegung ausgeführt hat, wegen Mordes mit dem 
Tode beitraft. 
8. 212. 
Wer vorfäglih einen Menfchen tödtet, wird, wenn er die 
Zödtung nicht mit Veberlegung ausgeführt hat, wegen ZTobdt- 
hlages mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren. beftraft. 
8. 213. 
War der Zodtichläger ohne eigene Schuld durch eine ihm 
der einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder fchwere Be- 
leidigung von dem Getödteten zum Zorne gereizt und hierdurch 
auf der Stelle zur That Hingeriffen worden, oder find andere 
mildernde Umstände vorhanden, fo tritt Gefängnißftrafe nicht 
unter jeh® Monaten ein. 
$. 214. 
Wer bei Unternehmung einer ftrafbaren Handlung, um 
ein der Ausführung derfelben entgegentretendes Hinderniß zu 
befeitigen oder um fid) der Ergreifung auf frifcher That zu ent- 
ziehen, vorfägli einen Menfchen tödtet, wird mit Zuchthaus 
nit unter zehn Sahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus beftraft. 
8. 215. 
Der Todtfchlag an einem Verwandten aufiteigender Linie 
wird mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebensläng- 
lichem Zuchthaus beftraft. 
8. 216. 
Sit Jemand durch das ausdrüdliche und ernftliche Verlangen
	        
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