Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

— BR — 
8. 279. 
Wer, um eine Behörde oder eine Verficherungsgefellichaft 
über feinen oder eines Anderen Gejundheitszuftend zu täuschen, 
bon einem ZYeugniffe der in den 88. 277. und 278. bezeichneten 
Art Gebrauh maht, wird mit Gefängniß bis zu Einem Zahre 
beftraft. 
8. 280. 
Neben einer nad Borfchrift der SS. 267. 274. 275. 
277. bis 279. erfannten Gefängnißftrafe Tann auf Verluft der 
bürgerlichen Chrenrechte erfannt werden. 
Vierumdswanzigfter Abjchnitt. 
Bankerult. 
8. 281. 
Kaufleute, welche ihre Zahlungen eingeftellt haben, werben 
wegen betrüglihen Bankerutts mit Zuchthaus beftraft, wenn fie, 
in der Abficht ihre Gläubiger zu benachtheiligen, 
1) Bermögensftüde verheimlicht oder bei Seite gefchafft 
haben, 
2) Schulden oder Rechtsgefchäfte anerkannt oder aufgeftelit 
haben, welche ganz oder theilweife erdichtet find, 
3) Handelsbücher zu führen unterlaffen haben, deren Füh- 
rung ihnen gejetlich oblag, oder 
4) ihre Handelsbücher vernichtet oder verheimlicht oder fo 
geführt oder verändert haben, daß diefelben Feine Leber- 
» fiht des Vermögenszuftandes gewähren. 
Sind mildernde Umftände vorhanden, fo tritt Gefängniß- 
ftrafe nicht unter drei Monaten ein. 
8. 282. 
Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren wird beftraft, wer 
1) im Imtereffe eines Kaufmanns, welder feine Zahlungen 
eingeitellt hat, VBermögensftüce deffelben verheimlicht oder 
bei Seite gefchafft hat, oder 
2) im Spntereffe eines Kaufmanns, welcher feine Zahlungen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.