Full text : Deutsche Geschichte. Erster Band. (1)

Soziale  Wandlungen.  Beginnende  Unfreiheit  der  Bauern.  Der  Zehensijtaat.  127

wurden  wo  nötig  durch  KRapitularien,  Eaiferliche  Verordnungen,  erflärt
und  ergänzt.  Die  Verwaltiimg,  haben  wir  gejehen,  wurde  durd)
Grafen,  königliche  Beamte,  geführt  und  durch  die  Missi  beauffichtigt:
hier  aber  griff  eine  Entwidlung  Plab,  die  dem  ariftofratiichen
Prinzip  mehr  und  mehr  das  Übergewicht  über  das  monarchifche
geben  jollte.  Die  Grafen,  mit  großer  Amtsgewalt  und  mit  Xand  als
Bejoldung  ausgeitattet,  auch  jonft  meist  in  ihrem  Gau  angejejjen
und  begütert,  hatten  das  natürliche  Streben,  ihr  Amt,  das  auf  Wohlverhalten
  gegeben,  aljo  in  der  Regel  lebenslänglich  war,  auf  einen
Sohn  oder  Verwandten  übergehen  zu  fehen  und  dem  widerfprach  aud)
gemeinhin  das  Neichs-  oder  Landesinterefje  nicht:  der  Gedanfe  der
Erblichfeit  jolcher  Stellung  feimte  und  Schlug  Wurzel.  Außerdem  gab
e3  Smmunitäten  innerhalb  der  Grafichaft  durch  Grundherren  over
auch  Klöfter,  welche  fraft  föniglichen  Brivilegums  für  ihren  Hof
oder  ihren  Bezirk  eine  eigene  Gerichtsbarkeit  übten,  aljo  dem  Grafen
und  jeinem  Öericht  und  defjen  Dienern  unzugänglich  waren.  Auch  die
herzogliche  Gewalt  lebte  wieder  auf,  die  namentlich  an  den  Grenzen
und  in  den  auf  erobertem  Gebiet  angelegten  Marfen  und  bei  der  Gefährdung
  durch  die  Raubvölfer  nicyt  ganz  entbehrt  werden  fonnte.
Ganz  bejonder3  gefördert  wurde  dieje  arijtofratiiche  Entwicdlung
durch  das  Fortichreiten  des  Xehenswejens.  Die  alte  Öliederung  der
germanichen  Bolfsgejellichaft  in  Adelige,  Freie,  Freigelaffene,  Hörige,
Sflaven  blieb,  aber  den  Stand  der  Freien  drücten,  bei  wachjender
Ausdehnung  des  Reichs  und  Schwinden  der  früheren  Einfachheit  der
Berhältnijfe,  zweierlei  Pflichten  —  die  allgemeine  Pflicht  bei  der
Nechtiprehung  und  die  allgemeine  Heeresdienftpflicht.  Iene
mußte  Schon  unter  Karl  dem  Großen  erleichtert  werden  durch  Einführung
  der  Schöffen:  aus  der  Gejamtzahl  der  freien  des  Gaus
wurde  eine  mäßige  Zahl  al3  Schöffen  zum  Rechtsfinden  und  Urteil-Iprechen
  herausgenommen,  jo  daß  der  Hundertichaft  als  Ganzem
nur  wenige  große  Fälle,  causae  majores,  blieben  und  die  Verpflichtung
  des  Erjcheineng  jämtlicher  Freien  fich  auf  die  wenigen
Zage  der  „echten  Things"  beichränfte.  ine  noch  fchwerere  und
bald  für  viele  Gemeinfreie  unerträgliche  oder  unerjchwingbare  LTaft