Full text: Deutsche Wappenrolle.

Die Handelsflagge trug bloss die drei Farben Schwarz- 
Rot-Gelb. . 
Die Kriegsflagge wird geführt am Lande von den Behörden 
und Anstalten der kaiserlichen Marine, den in unmittelbaren 
Reichsdienst befindlichen Behörden und Anstalten des deutschen 
Heeres, sowie von den Küstenbefestigungen. Zur See wird die 
Kriegsflagge geführt von den Souveränen der deutschen Bundes- 
staaten, den Prinzen regierender königlicher Häuser Deutschlands 
und von den ersten Bürgermeistern der freien Hansestädte auf 
den ihnen gehörenden Privatfahrzeugen. (Siehe Erlass vom 
2. März 1886.) — Ferner von den Kriegsschiffen und den Kriegs- 
fahrzeugen der deutschen Marine nebst ihren Beibooten, von den 
übrigen Fahrzeugen der Marine, sobald auf ihnen eine fürstliche 
Standarte gehisst, ein aktiver oder zum aktiven Dienst heran- 
gezogener Offizier dienstlich eingeschifft ist, oder die Schiffe 
militärisch besetzt oder belegt sind. Weiters von jenen Schiffen 
und Fahrzeugen, welche der Marine zur Verfügung gestellt, von 
einen Seeoffizier der kaiserlichen Marine befehligt werden, je- 
doch erst nach eingeholter allerhöchster Erlaubnis. . 
Flagge des Staarssekretärs des Reichs-Marineamts (Fig. VI). 
Flagge des Kommandierenden Admirals (Fig. VII). 
Flagge der Adiirale (Fig. XI). 
Der Admiral führt dieselbe am Grosstopp, der Vizeadmiral 
am Vortopp, der Kontreadmiral am Kreuztopp der Vollschiffe, 
Flagge der Vizeadmirale auf einmastigen Fahrzeugen 
(Fig. XI. 
Flagge der Kontreadmirale auf einmastigen Fahrzeugen 
(Fig. XI). Auf zweimastigen Fahrzeugen wird sie am Vor- 
topp gesetzt. 
Stander des Kommodore (Anciennetätsstander) (Fig. X). Der 
Kommodore (als Geschwader-Chef fungierender ältester Kapitän) 
führt den Stander am Topp des Grossmastes. Sein Stellvertreter 
setzt den Stander am Vortopp. 
Divisionsstander (Fig. IX). 
Flottillenstander (Fig. VID. ' 
Der Wimpel (Fig. XIV) wird am Grosstopp geführt. 
Die Gösch (Fig. XIX) wird an Feiertagen, bei festlichen 
Gelegenheiten, Inspizierungen u. s. w. am Bugspriet gesetzt. 
Das Zorsen-Signal (Fig. XX) wird von Kriegs- und Handels- 
schiffen als Zeichen gesetzt, dass sie einen Lotsen wünschen. 
Zum Gebrauche derjenigen Reichsbehörden, welche nicht 
die Kriegsflagge zu führen haben, dient die Reichsdienstflagge. 
Dieselbe, im Grössenverhältnisse von 2: 3, ist schwarz-weiss-rot 
quergestreift, und zeigt ein kreisrundes, weisses Mittelfeld, dessen 
Durchmesser ®/s der Flaggenhöhe misst und von dem je !/e in 
das schwarze und rote Feld übergreift. Sie wird am Heck oder 
an der Gaffel des hinteren Mastes, eventuell am Topp oder im 
Want, in verkleinertem Massstabe als Gösch auf dem Bug- 
spriet oder Vorsteven geführt. Die Reichsdienstflagge wird mit 
vier verschiedenen Emblemen im Mittelfelde benützt und zwar: 
Die Reichsdienstflagge des Auswärtigen Amtes, einschliess- 
lich der kaiserlichen Behörden und Fahrzeuge in den deutschen 
Schutzgebieten (Fig. XXI). In der kreisrunden Erweiterung des 
Mittelstreifens der Flagge erscheint der deutsche Reichsadler. 
Durch Verfügung Sr. Majestät ddo. Kiel, am Bord der Jacht 
»Hohenzollern«, 13. August 1893, führen in den deutschen Schutz- 
gebieten die Regierungsfahrzeuge und -Gebäude im schwarzen 
Streifen am Flaggstock und zwar 
im Bereiche der .Lotsenverwaltung einen gelben, unklaren 
Anker, von den roten Buchstaben L V beseitet (Fig. XXI, 
im Bereiche der Zoliverwaltung das gleiche Zeichen, aber 
mit den Buchstaben Z V (Fig. XXIV). 
Der Gouverneur von Ostafrika führt laut Allerhöchstem 
Erlass vom 4. Mai 1891 eine eigene Flagge (Eig. XXV). Die- 
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selbe gleicht der deutschen Natonal- otler Handelsflagge (Fig. XX]), 
in deren weisser Streifen der deutsche Reichsadler, aber ohne 
Krone und Ordenskette erscheint. 
Die Reichsdienstflagge der Karserlichen Marine (Fig. XVI) 
trägt in der Mitte einen von der Kaiserkrone überhöhten un- 
klaren Anker. Die ganze Figur in gelber Farbe. 
Sie wird am Lande geführt auf den Leuchttürmen und 
allen zum Ressort des Lotsen- und Seezeichenwesens gehörigen 
Gebäuden und Anstalten der Marine, .von der Seewarte, ihren 
Nebenstellen und den Observatorien der Marine. Auf der See 
von allen Schiffen und Fahrzeugen der Marine, die nicht be- 
rechtigt sind, die Kriegsflagge zu führen, sowie von allen jenen 
gemieteten Fahrzeugen, für die die Führung der Reichsdienst- 
flagge vom Staatssekretär des Reichsmarineamtes angeordnet ist. 
Die Reichsdienstflagge des Reichs-Postamtes (Fig. XVII) 
führt als Embleme unter der Kaiserkrone ein Posthorn mit 
schwarz-weiss-roter Schnur umwunden. 
Schiffe, die, ohne dass sie Eigentum des Reiches sind, im 
Auftrage der Reichspostverwaltung die Post befördern, hissen, 
so lange sie die Post an Bord haben, ausser der Nationaltlagge 
auch die Postflagge und zwar am Grosstopp. 
Für dieselbe Zeit sind diese Schiffe auch berechtigt, die 
Postflagge als Gösch am Bugspriet zu führen. 
Die Reichsdienstflagge der übrigen Verwaltungssweige 
(Fig. XVII) zeigt die Kaiserkrone mit abflatternden Bändern allein. 
Die Verordnungen über die Führung der Kriegs- und 
Reichsdienstflagge datieren vom 8. November 1892, 20. Januar 
1893 und 27. März 1803. 
Die deutsche National- auch Handelsflagge (Fig. XX]) zeigt 
die deutschen Reichsfarben, Schwarz-Weiss-Rot quergestreift. 
Diese Flagge war auch die Handelsflagge des »Nord- 
deutschen Bundes«. Im Artikel Ss der Verfassung vom 24. Juni 1867 
heisst es: »Die Flagge der Kriegs- und Handelsmarine ist schwarz- 
weiss-rot.« Eine Verordnung vom 25. Oktober 1867 bestimmt, dass 
die Bundesflagge von den Kauffahrteischiffen fortan als National- 
flagge ausschliesslich zu führen sei. 
Die in dieser Verordnung angeführten Grössenverhältnisse, 
sowie die Art der Führung diente später (Verordnung vom 
8. November 1892) als Vorlage bei Schaffung der neuen National- 
und Reichsdienstflagge. 
Se. Majestät, der deutsche Kaiser, richtete (1. Juli 1896) ° 
aus Wilheimshafen an den Norddeutschen Lloyd in Bremen, so- 
wie an die Hamburger Paketfahrtgesellschaft ein Telegramm, in 
dem den Führern der deutschen Seehandelsschiffe, soweit sie 
Offiziere des beurlaubten Standes sind, das Recht verliehen wird, 
das Eiserne Kreuz auf der deutschen Handelsflagge zu führen. 
Zu den Kolonial-Flaggen sind derzeit folgende zu zählen: 
Flagge der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft(Fig.XXV]). 
Das weisse Flaggtuch ist durch ein schmalarmiges, schwarzes 
Kreuz in vier Felder zerlegt, von 
denen das erste auf rotem Grunde die 
fünf Sterne des südlichen‘ Kreuzes 
zur Anschauung bringt. 
Der Besitz der 1884 in Berlin 
gebildeten Gesellschaft wurde mit 
Kaiserlichem Erlasse vom 2. Februar 
ı885 unter deutschen Reichsschutz 
gestellt. DieKolonialgesellschaft führt 
als Wappen einen unter einer Palme 
schreitenden Löwen. (Fig. 127.) 
Das Wappen erscheint auf der 
Reversseite der Silbermünzen (Rupien) 
der Gesellschaft, auf den Weareneti- 
ketten u. s. w. 
  
Fig. 127. Wappen der Ost- 
afrikanischen Gesellschaft.
	        
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