Die Handelsflagge trug bloss die drei Farben Schwarz-
Rot-Gelb. .
Die Kriegsflagge wird geführt am Lande von den Behörden
und Anstalten der kaiserlichen Marine, den in unmittelbaren
Reichsdienst befindlichen Behörden und Anstalten des deutschen
Heeres, sowie von den Küstenbefestigungen. Zur See wird die
Kriegsflagge geführt von den Souveränen der deutschen Bundes-
staaten, den Prinzen regierender königlicher Häuser Deutschlands
und von den ersten Bürgermeistern der freien Hansestädte auf
den ihnen gehörenden Privatfahrzeugen. (Siehe Erlass vom
2. März 1886.) — Ferner von den Kriegsschiffen und den Kriegs-
fahrzeugen der deutschen Marine nebst ihren Beibooten, von den
übrigen Fahrzeugen der Marine, sobald auf ihnen eine fürstliche
Standarte gehisst, ein aktiver oder zum aktiven Dienst heran-
gezogener Offizier dienstlich eingeschifft ist, oder die Schiffe
militärisch besetzt oder belegt sind. Weiters von jenen Schiffen
und Fahrzeugen, welche der Marine zur Verfügung gestellt, von
einen Seeoffizier der kaiserlichen Marine befehligt werden, je-
doch erst nach eingeholter allerhöchster Erlaubnis. .
Flagge des Staarssekretärs des Reichs-Marineamts (Fig. VI).
Flagge des Kommandierenden Admirals (Fig. VII).
Flagge der Adiirale (Fig. XI).
Der Admiral führt dieselbe am Grosstopp, der Vizeadmiral
am Vortopp, der Kontreadmiral am Kreuztopp der Vollschiffe,
Flagge der Vizeadmirale auf einmastigen Fahrzeugen
(Fig. XI.
Flagge der Kontreadmirale auf einmastigen Fahrzeugen
(Fig. XI). Auf zweimastigen Fahrzeugen wird sie am Vor-
topp gesetzt.
Stander des Kommodore (Anciennetätsstander) (Fig. X). Der
Kommodore (als Geschwader-Chef fungierender ältester Kapitän)
führt den Stander am Topp des Grossmastes. Sein Stellvertreter
setzt den Stander am Vortopp.
Divisionsstander (Fig. IX).
Flottillenstander (Fig. VID. '
Der Wimpel (Fig. XIV) wird am Grosstopp geführt.
Die Gösch (Fig. XIX) wird an Feiertagen, bei festlichen
Gelegenheiten, Inspizierungen u. s. w. am Bugspriet gesetzt.
Das Zorsen-Signal (Fig. XX) wird von Kriegs- und Handels-
schiffen als Zeichen gesetzt, dass sie einen Lotsen wünschen.
Zum Gebrauche derjenigen Reichsbehörden, welche nicht
die Kriegsflagge zu führen haben, dient die Reichsdienstflagge.
Dieselbe, im Grössenverhältnisse von 2: 3, ist schwarz-weiss-rot
quergestreift, und zeigt ein kreisrundes, weisses Mittelfeld, dessen
Durchmesser ®/s der Flaggenhöhe misst und von dem je !/e in
das schwarze und rote Feld übergreift. Sie wird am Heck oder
an der Gaffel des hinteren Mastes, eventuell am Topp oder im
Want, in verkleinertem Massstabe als Gösch auf dem Bug-
spriet oder Vorsteven geführt. Die Reichsdienstflagge wird mit
vier verschiedenen Emblemen im Mittelfelde benützt und zwar:
Die Reichsdienstflagge des Auswärtigen Amtes, einschliess-
lich der kaiserlichen Behörden und Fahrzeuge in den deutschen
Schutzgebieten (Fig. XXI). In der kreisrunden Erweiterung des
Mittelstreifens der Flagge erscheint der deutsche Reichsadler.
Durch Verfügung Sr. Majestät ddo. Kiel, am Bord der Jacht
»Hohenzollern«, 13. August 1893, führen in den deutschen Schutz-
gebieten die Regierungsfahrzeuge und -Gebäude im schwarzen
Streifen am Flaggstock und zwar
im Bereiche der .Lotsenverwaltung einen gelben, unklaren
Anker, von den roten Buchstaben L V beseitet (Fig. XXI,
im Bereiche der Zoliverwaltung das gleiche Zeichen, aber
mit den Buchstaben Z V (Fig. XXIV).
Der Gouverneur von Ostafrika führt laut Allerhöchstem
Erlass vom 4. Mai 1891 eine eigene Flagge (Eig. XXV). Die-
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selbe gleicht der deutschen Natonal- otler Handelsflagge (Fig. XX]),
in deren weisser Streifen der deutsche Reichsadler, aber ohne
Krone und Ordenskette erscheint.
Die Reichsdienstflagge der Karserlichen Marine (Fig. XVI)
trägt in der Mitte einen von der Kaiserkrone überhöhten un-
klaren Anker. Die ganze Figur in gelber Farbe.
Sie wird am Lande geführt auf den Leuchttürmen und
allen zum Ressort des Lotsen- und Seezeichenwesens gehörigen
Gebäuden und Anstalten der Marine, .von der Seewarte, ihren
Nebenstellen und den Observatorien der Marine. Auf der See
von allen Schiffen und Fahrzeugen der Marine, die nicht be-
rechtigt sind, die Kriegsflagge zu führen, sowie von allen jenen
gemieteten Fahrzeugen, für die die Führung der Reichsdienst-
flagge vom Staatssekretär des Reichsmarineamtes angeordnet ist.
Die Reichsdienstflagge des Reichs-Postamtes (Fig. XVII)
führt als Embleme unter der Kaiserkrone ein Posthorn mit
schwarz-weiss-roter Schnur umwunden.
Schiffe, die, ohne dass sie Eigentum des Reiches sind, im
Auftrage der Reichspostverwaltung die Post befördern, hissen,
so lange sie die Post an Bord haben, ausser der Nationaltlagge
auch die Postflagge und zwar am Grosstopp.
Für dieselbe Zeit sind diese Schiffe auch berechtigt, die
Postflagge als Gösch am Bugspriet zu führen.
Die Reichsdienstflagge der übrigen Verwaltungssweige
(Fig. XVII) zeigt die Kaiserkrone mit abflatternden Bändern allein.
Die Verordnungen über die Führung der Kriegs- und
Reichsdienstflagge datieren vom 8. November 1892, 20. Januar
1893 und 27. März 1803.
Die deutsche National- auch Handelsflagge (Fig. XX]) zeigt
die deutschen Reichsfarben, Schwarz-Weiss-Rot quergestreift.
Diese Flagge war auch die Handelsflagge des »Nord-
deutschen Bundes«. Im Artikel Ss der Verfassung vom 24. Juni 1867
heisst es: »Die Flagge der Kriegs- und Handelsmarine ist schwarz-
weiss-rot.« Eine Verordnung vom 25. Oktober 1867 bestimmt, dass
die Bundesflagge von den Kauffahrteischiffen fortan als National-
flagge ausschliesslich zu führen sei.
Die in dieser Verordnung angeführten Grössenverhältnisse,
sowie die Art der Führung diente später (Verordnung vom
8. November 1892) als Vorlage bei Schaffung der neuen National-
und Reichsdienstflagge.
Se. Majestät, der deutsche Kaiser, richtete (1. Juli 1896) °
aus Wilheimshafen an den Norddeutschen Lloyd in Bremen, so-
wie an die Hamburger Paketfahrtgesellschaft ein Telegramm, in
dem den Führern der deutschen Seehandelsschiffe, soweit sie
Offiziere des beurlaubten Standes sind, das Recht verliehen wird,
das Eiserne Kreuz auf der deutschen Handelsflagge zu führen.
Zu den Kolonial-Flaggen sind derzeit folgende zu zählen:
Flagge der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft(Fig.XXV]).
Das weisse Flaggtuch ist durch ein schmalarmiges, schwarzes
Kreuz in vier Felder zerlegt, von
denen das erste auf rotem Grunde die
fünf Sterne des südlichen‘ Kreuzes
zur Anschauung bringt.
Der Besitz der 1884 in Berlin
gebildeten Gesellschaft wurde mit
Kaiserlichem Erlasse vom 2. Februar
ı885 unter deutschen Reichsschutz
gestellt. DieKolonialgesellschaft führt
als Wappen einen unter einer Palme
schreitenden Löwen. (Fig. 127.)
Das Wappen erscheint auf der
Reversseite der Silbermünzen (Rupien)
der Gesellschaft, auf den Weareneti-
ketten u. s. w.
Fig. 127. Wappen der Ost-
afrikanischen Gesellschaft.