Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

84 B. Gesetz über den Belagerungszustand. 
keine Bedeutung. Wohl abet kann ¾-9“ der Militärbefehls- 
haber über die besonderen Voraus gungen und Formen 
hinwegsetzen (so auch Haldy S. 6 
§ 6. 
Die Militärpersonen stehen während des Be— 
lagerungszustandes unter den Gesetzen, welche 
für den Kriegszustand erteilt sind. Auch finden 
auf dieselben die §§ 8 und 9 dieser Verordnung 
Anwenduns. 
I. a) §6 l ist ersetzt durch § 9 II MStGB. Dieser 
bestimmt: „Die in diesem Gesetze für strafbare 
Handlungen im Felde gegebenen Vorschriften 
(Kriegsgesetze) gelten: 
2. Für die Dauer des nach Vorfchrift der Ge- 
setze erklärten Kriegszustandes in den davon be- 
troffenen Gebieten.“ 
Die „Kriegsgesetze“ im Sinne dieser Vorschrift sind 
zt alten in §§ 14, 57—60, 62, 63 Ziff. 2, 65—67, 71, 
I. 75, 77, 78, 93, 96, 97 III, 99 II, 100 II, 4. 
W% 10 . 1—155 14s, 146, 153 MSte#. S. auch 
Diet -!•Ff7]U7.m— S. 3 25ff. 
9. Vgl. auch 4 r* . Härr zu § 8). 
Abs. 2 besteht noch t. An n*mn des 
Wortes „Verordnung“, das gulzieh eines Versehens aus 
der Verordnung vom 10. Mai 1849 übernommen ist, ist 
„Gesetz“ zu lesen. 
§ 7. 
[In den in Belagerungszustand erklärten 
Orten oder Distrikten hat der Befehlshaber der 
Besatzung (in den Festungen der Kommandant) 
die höhere Militärgerichtsbarkeit über sämtliche 
zur Besatzung gehörenden Militärpersonen.) 
Auch steht ihm das Recht zu, die wider diese 
Personen ergehenden kriegsrechtlichen Erkennt-
	        
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