84 B. Gesetz über den Belagerungszustand.
keine Bedeutung. Wohl abet kann ¾-9“ der Militärbefehls-
haber über die besonderen Voraus gungen und Formen
hinwegsetzen (so auch Haldy S. 6
§ 6.
Die Militärpersonen stehen während des Be—
lagerungszustandes unter den Gesetzen, welche
für den Kriegszustand erteilt sind. Auch finden
auf dieselben die §§ 8 und 9 dieser Verordnung
Anwenduns.
I. a) §6 l ist ersetzt durch § 9 II MStGB. Dieser
bestimmt: „Die in diesem Gesetze für strafbare
Handlungen im Felde gegebenen Vorschriften
(Kriegsgesetze) gelten:
2. Für die Dauer des nach Vorfchrift der Ge-
setze erklärten Kriegszustandes in den davon be-
troffenen Gebieten.“
Die „Kriegsgesetze“ im Sinne dieser Vorschrift sind
zt alten in §§ 14, 57—60, 62, 63 Ziff. 2, 65—67, 71,
I. 75, 77, 78, 93, 96, 97 III, 99 II, 100 II, 4.
W% 10 . 1—155 14s, 146, 153 MSte#. S. auch
Diet -!•Ff7]U7.m— S. 3 25ff.
9. Vgl. auch 4 r* . Härr zu § 8).
Abs. 2 besteht noch t. An n*mn des
Wortes „Verordnung“, das gulzieh eines Versehens aus
der Verordnung vom 10. Mai 1849 übernommen ist, ist
„Gesetz“ zu lesen.
§ 7.
[In den in Belagerungszustand erklärten
Orten oder Distrikten hat der Befehlshaber der
Besatzung (in den Festungen der Kommandant)
die höhere Militärgerichtsbarkeit über sämtliche
zur Besatzung gehörenden Militärpersonen.)
Auch steht ihm das Recht zu, die wider diese
Personen ergehenden kriegsrechtlichen Erkennt-