g8 8 und 9. 87
III. Hat § 4 aber auch in materieller Hinsicht lein
Bedeutung beß, so doch im Hinblick darauf, daß § 1
B8. auf sie verweis in prozessualer kus, efinn
Siehe baheer zu § 1
V. Nach § 4 Logics. sind die dort namhaft ge-
machten Delikte, wenn sie auf einem vom Kaiser in Kriegs-
zustand erklärten Gebiete begangen sind, uit dem Tode zu
bestrafen. Wenn und soweit dort wahl weise, also
nicht nur, lebenslängliches Zuchthaus angedroht ist, tritt
die Todesstrafe des § 4 nur an Stelle der letzteren
Strafe, so daß facultas alternativa fortbesteht. Im
Ergebnis ebenso Frank, Strafgesetzbuch für das
Deutsche Reich nebst dem Einführungsgesetz, 14. Aufl.
1914, S. 715 und die dort Zitierten; anders besonders
Olshaufen, Goltd Arch. 1914 S. 500.
89.
Wer in einem in Belagerungszustand erklärten
Orte oder Distrikte
a) in Beziehung auf die Zahl, die Marsch-
richtung oder angeblichen Siege der Feinde
oder Aufrührer wissentlich falsche Gerüchte
ausstreut oder verbreitet, welche geeignet
sind, die Zivil= oder Militärbehörden hin-
sichtlich ihrer Maßregeln irrezuführen, oder
b) ein bei Erklärung des Belagerungszu—
standes oder während desselben vom Mili-
tärbefehlshaber im Interesse der öffent-
lichen Sicherheit erlassenes Verbot übertritt
oder zu solcher Übertretung auffordert oder
anreizt, oder
ec) zu dem Verbrechen des Aufruhrs, der tät-
lichen Widersetzlichkeit, der Befreiung eines
Gefangenen oder zu anderen in § 8 vor-
gesehenen Verbrechen, wenn auch ohne Er-
folg, auffordert oder anreizt, oder
.Z.