Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

g8 8 und 9. 87 
III. Hat § 4 aber auch in materieller Hinsicht lein 
Bedeutung beß, so doch im Hinblick darauf, daß § 1 
B8. auf sie verweis in prozessualer kus, efinn 
Siehe baheer zu § 1 
V. Nach § 4 Logics. sind die dort namhaft ge- 
machten Delikte, wenn sie auf einem vom Kaiser in Kriegs- 
zustand erklärten Gebiete begangen sind, uit dem Tode zu 
bestrafen. Wenn und soweit dort wahl weise, also 
nicht nur, lebenslängliches Zuchthaus angedroht ist, tritt 
die Todesstrafe des § 4 nur an Stelle der letzteren 
Strafe, so daß facultas alternativa fortbesteht. Im 
Ergebnis ebenso Frank, Strafgesetzbuch für das 
Deutsche Reich nebst dem Einführungsgesetz, 14. Aufl. 
1914, S. 715 und die dort Zitierten; anders besonders 
Olshaufen, Goltd Arch. 1914 S. 500. 
89. 
Wer in einem in Belagerungszustand erklärten 
Orte oder Distrikte 
a) in Beziehung auf die Zahl, die Marsch- 
richtung oder angeblichen Siege der Feinde 
oder Aufrührer wissentlich falsche Gerüchte 
ausstreut oder verbreitet, welche geeignet 
sind, die Zivil= oder Militärbehörden hin- 
sichtlich ihrer Maßregeln irrezuführen, oder 
b) ein bei Erklärung des Belagerungszu— 
standes oder während desselben vom Mili- 
tärbefehlshaber im Interesse der öffent- 
lichen Sicherheit erlassenes Verbot übertritt 
oder zu solcher Übertretung auffordert oder 
anreizt, oder 
ec) zu dem Verbrechen des Aufruhrs, der tät- 
lichen Widersetzlichkeit, der Befreiung eines 
Gefangenen oder zu anderen in § 8 vor- 
gesehenen Verbrechen, wenn auch ohne Er- 
folg, auffordert oder anreizt, oder 
  
.Z.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.