Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

154  1890.

XXNVm..  Gesetz
vom  12.  Dezember  1890,  die  anderweite  Festsetzung  der  Dienstalterszulagen
  der  Volksschullehrer  betreffend.

Wir  Günther,  von  Gottes  Gnaden  Fürst  zu  Schwarzburg  2c.
verordnen  auf  den  Antrag  Unseres  Ministeriums,  sowie  unter  Zustimmung  des
getreuen  Landtags,  was  folgt:

Die  in  art.  2  des  Gesetzes  vom  16.  Dezember  1887  (Ges.=  Samml.  S.  83)
geordneten  Sätze  der  Dienstalterszulagen  der  Volksschullehrer  werden  vom  1.  Januar
1891  ab  auf  folgende  Jahresbeträge:

für  die  erste  Stufe,  wie  bisher,  auf  100  Mark,
für  die  zweite  Stufe  auf  180  Mark,
für  die  dritte  Stufe  auf  240  Mark,
für  die  vierte  Stufe  auf  300  Mark
biermit  festgesetzt.

Unser  Ministerium  (Abtheilung  für  Kirchen-  und  Schulsachen)  ist  mit  der
Ausführung  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Fürstlichen
  Inslegel.

So  geschehen

Rudolstadt,  den  12.  Dezember  1890.

(L.  S.)  Günther,  Fürst  zu  Schwarzburg.
v.  Starck.