154 1890.
XXNVm.. Gesetz
vom 12. Dezember 1890, die anderweite Festsetzung der Dienstalterszulagen
der Volksschullehrer betreffend.
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c.
verordnen auf den Antrag Unseres Ministeriums, sowie unter Zustimmung des
getreuen Landtags, was folgt:
Die in art. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1887 (Ges.= Samml. S. 83)
geordneten Sätze der Dienstalterszulagen der Volksschullehrer werden vom 1. Januar
1891 ab auf folgende Jahresbeträge:
für die erste Stufe, wie bisher, auf 100 Mark,
für die zweite Stufe auf 180 Mark,
für die dritte Stufe auf 240 Mark,
für die vierte Stufe auf 300 Mark
biermit festgesetzt.
Unser Ministerium (Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen) ist mit der
Ausführung beauftragt.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen
Inslegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 12. Dezember 1890.
(L. S.) Günther, Fürst zu Schwarzburg.
v. Starck.