Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

88 9 und 10. 119 
E. Zu 89d. 
a) Zu den Personen des Soldatenstandes gehören die 
Personen des aktiven Heeres und der aktiven Marine sowie 
die des Beurlaubtenstandes, aber nicht Militärbeamte 
(oal. Frank S. 225 II, Elsner v. Gronow und 
Sohl S. 9). 
b) Als Verbrechen gegen die Subordination oder 
Vergehungen gegen die militärische Zucht und Ord- 
nung sind, da das heutige MSt#G#B. von dem preußi- 
schen vom 3. April 1845 (GS. S. 287) erheblich abweicht, 
alle diejenigen Delikte anzusehen, die ihrem Inhalte 
nach einen derartigen Verstoß bedeuten. In Betracht 
kommen die 88 64—70, 83—85, 89—113, 121, 150, 151 
MStGB. Im Ergebnis im wesentlichen ebenso 
Ebermayer-Stenglein S. 372 Nr. 14, siehe auch 
RG. vom 10. Mai 1915 1 204/15, LZ. 1915 S. 993 
Nr. 14, Recht 1915 S. 346 Nr. 565, DJZ. 1915 S. 925, 
Pr Verwl. 37 S. 21. 
c) Zu verleiten suchen ist versuchte Anstiftung. 
Begeht die zu verurteilende Person die Tat, so entfällt 
eine Bestrafung nach 89 4— a. A. Ebermayer-Steng- 
lein S. 372 Nr. 14 —, da diese Norm nur eben den 
Versuch einer Anstiftung, der sonst straflos ist, treffen will 
(bal. Frank aaO. S. 90). 
2•6 od kann vor allem mit § 49 a, sowie mit § 112 
StGB., § 99 MSt G. konkurrieren. 
8 10. 
Wird unter Suspension des Art. 7 der Ver- 
fassungsurkunde zur Anordnung von Kriegsge- 
richten geschritten, so gehört vor dieselben die 
Untersuchung und Aburteilung der Verbrechen 
des Hochverrats, des Landesverrats, des Mordes, 
des Aufruhrs, der tätlichen Widersetzung, der 
Zerstörung von Eisenbahnen und Telegraphen, 
der Befreiung von Gefangenen, der Meuterei, 
des Raubes, der Plünderung, der Erpressung,
	        
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