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Das besagt: Steht das Begnadigungsrecht gegenüber An-
gehörigen von Staaten, die auf ihre Kontingentsherrlich-
keit zugunsten Preußens überhaupt verzichtet haben, für
militärische Delikte uneingeschränkt dem Kaiser 6 un
König von Preußen) zu, zum Teil mit einer Berücksichti-
gungsauflage eventueller Wünsche der Landesherren be-
chwert (vol. Konventionen mit Anhalt Art. 8, Baden
rt. 14, Braunschweig Art. 6, Lippe Art. 7, Mecklen-
burg Art. 6, Oldenburg Art. 17, Schaumburg Art. 6,
Thüringen Art. 8, Waldeck Art. 7), so ist hinsichtlich ge-
meiner Delikte nach den Militärkonventionen mit Baden
ESchlußprotokoll Art. 8) und Oldenburg (Schlußprotokoll
rt. 9) das Begnadigungsrecht wegen nicht militärischer
Vergehen dem Landesherrn überlassen, in Hessen, Art. 14,
und Mecklenburg, Art. 6 Abs. 3, vom König von Preußen
und den betreffenden Großherzögen gemeinsam auszuüben
(ogl. Brockhaus, Das deutsche Heer und die Kon-
tingente der Einzelstaaten, 1888, S. 210; Delaquis
in Stengel-Fleischmanns Wörterbuch des deutschen Staats-
und Verwaltungsrechts I S. 378; Laband IV S. 76).
Unkerfallen aber in diesem Umfange Militärpersonen dem
Begnadigungsrecht ihrer eigenen Landesherren, so muß
das a fortiori auch für Zivilpersonen gelten, wobei es
gleichgültig ist, ob dort den Grund für die Begnadigungs-
befugnis des Landesherrn das Militärhoheitsverhältnis
abgibt, a. A. Goldschmidt S. 15. "
d) Als Kosten der Militärjustiverwaltung fallen die
Kosten der aoK. in letzter Linie dem Reichsfiskus zur Last,
dem auch die Erträgnisse zukommen (MStGO. 8 469.,
übereinstimmend Goldschmidt S. 165 In Ab-
weichung davon bestimmt aber die preuß. Justizministerial-
verfügung vom 9. Oktober 1914 (JMl. S. 767), daß
die Kosten bei den entsprechenden Justizfonds zu ver-
rechnen sind. Vgl. darüber Goldschmidt S. 15.
IV. Zuständigkeit der ab K.
a) Die Streitfrage von dem Verhältnis der
echten Kriegsgerichte zu den ab K.
Mährend Art. 11 des bayr. Kriegszustandsgesetzes aus-
drücklich verneint, daß die Militärgerichtsbarkeit durch den
Wirkungskreis der ao K. berührt werde, und die herrschende