Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

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Das besagt: Steht das Begnadigungsrecht gegenüber An- 
gehörigen von Staaten, die auf ihre Kontingentsherrlich- 
keit zugunsten Preußens überhaupt verzichtet haben, für 
militärische Delikte uneingeschränkt dem Kaiser 6 un 
König von Preußen) zu, zum Teil mit einer Berücksichti- 
gungsauflage eventueller Wünsche der Landesherren be- 
chwert (vol. Konventionen mit Anhalt Art. 8, Baden 
rt. 14, Braunschweig Art. 6, Lippe Art. 7, Mecklen- 
burg Art. 6, Oldenburg Art. 17, Schaumburg Art. 6, 
Thüringen Art. 8, Waldeck Art. 7), so ist hinsichtlich ge- 
meiner Delikte nach den Militärkonventionen mit Baden 
ESchlußprotokoll Art. 8) und Oldenburg (Schlußprotokoll 
rt. 9) das Begnadigungsrecht wegen nicht militärischer 
Vergehen dem Landesherrn überlassen, in Hessen, Art. 14, 
und Mecklenburg, Art. 6 Abs. 3, vom König von Preußen 
und den betreffenden Großherzögen gemeinsam auszuüben 
(ogl. Brockhaus, Das deutsche Heer und die Kon- 
tingente der Einzelstaaten, 1888, S. 210; Delaquis 
in Stengel-Fleischmanns Wörterbuch des deutschen Staats- 
und Verwaltungsrechts I S. 378; Laband IV S. 76). 
Unkerfallen aber in diesem Umfange Militärpersonen dem 
Begnadigungsrecht ihrer eigenen Landesherren, so muß 
das a fortiori auch für Zivilpersonen gelten, wobei es 
gleichgültig ist, ob dort den Grund für die Begnadigungs- 
befugnis des Landesherrn das Militärhoheitsverhältnis 
abgibt, a. A. Goldschmidt S. 15. " 
d) Als Kosten der Militärjustiverwaltung fallen die 
Kosten der aoK. in letzter Linie dem Reichsfiskus zur Last, 
dem auch die Erträgnisse zukommen (MStGO. 8 469., 
übereinstimmend Goldschmidt S. 165 In Ab- 
weichung davon bestimmt aber die preuß. Justizministerial- 
verfügung vom 9. Oktober 1914 (JMl. S. 767), daß 
die Kosten bei den entsprechenden Justizfonds zu ver- 
rechnen sind. Vgl. darüber Goldschmidt S. 15. 
IV. Zuständigkeit der ab K. 
a) Die Streitfrage von dem Verhältnis der 
echten Kriegsgerichte zu den ab K. 
Mährend Art. 11 des bayr. Kriegszustandsgesetzes aus- 
drücklich verneint, daß die Militärgerichtsbarkeit durch den 
Wirkungskreis der ao K. berührt werde, und die herrschende
	        
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