Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

130 B. Gesetz über den Belagerungszustand. 
Zivilbeamten nicht vorhanden ist, soll dieselbe 
von dem kommandierenden Militärbefehlshaber 
aus den Mitgliedern der Gemeindevertretung 
ergänzt werden. Ist kein richterlicher Zivilbe- 
amter in der Festung, so ist stets ein Auditeur 
Zivilmitglied des Kriegsgerichts. 
Die Zahl der Kriegsgerichte richtet sich, wenn 
eine ganze Provinz oder ein Teil derselben in 
Belagerungszustand erklärt ist, nach dem Bedürf- 
nis, und den Gerichtssprengel eines jeden dieser 
Gerichte bestimmt in derartigen Fällen der kom- 
mandierende General. 
8 12. 
Den Vorsitz in den Sitzungen der Kriegs- 
gerichte führt ein richterlicher Beamter. Von 
dem Vorsitzenden werden, bevor das Gericht seine 
Geschäfte beginnt, die zu Mitgliedern desselben 
bestimmten Offiziere und eintretendenfalls die- 
jenigen Zivilmitglieder, welche dem Richterstande 
nicht angehören, dahin vereidigt, 
daß sie die Obliegenheiten des ihnen über- 
tragenen Richteramtes mit Gewiffenhaftig- 
keit und Unparteilichkeit den Gesetzen ge- 
mäß erfüllen wollen. 
Der Militärbefehlshaber, welcher die dem 
Offizierstande angehörenden Mitglieder des 
Kriegsgerichts ernennt, beauftragt als Bericht- 
erstatter einen Auditeur, oder in dessen Er- 
mangelung einen Offizier. Dem Berichterstatter 
liegt es ob, über die Anwendung und Handhabung 
des Gesetzes zu wachen und durch Anträge die
	        
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