130 B. Gesetz über den Belagerungszustand.
Zivilbeamten nicht vorhanden ist, soll dieselbe
von dem kommandierenden Militärbefehlshaber
aus den Mitgliedern der Gemeindevertretung
ergänzt werden. Ist kein richterlicher Zivilbe-
amter in der Festung, so ist stets ein Auditeur
Zivilmitglied des Kriegsgerichts.
Die Zahl der Kriegsgerichte richtet sich, wenn
eine ganze Provinz oder ein Teil derselben in
Belagerungszustand erklärt ist, nach dem Bedürf-
nis, und den Gerichtssprengel eines jeden dieser
Gerichte bestimmt in derartigen Fällen der kom-
mandierende General.
8 12.
Den Vorsitz in den Sitzungen der Kriegs-
gerichte führt ein richterlicher Beamter. Von
dem Vorsitzenden werden, bevor das Gericht seine
Geschäfte beginnt, die zu Mitgliedern desselben
bestimmten Offiziere und eintretendenfalls die-
jenigen Zivilmitglieder, welche dem Richterstande
nicht angehören, dahin vereidigt,
daß sie die Obliegenheiten des ihnen über-
tragenen Richteramtes mit Gewiffenhaftig-
keit und Unparteilichkeit den Gesetzen ge-
mäß erfüllen wollen.
Der Militärbefehlshaber, welcher die dem
Offizierstande angehörenden Mitglieder des
Kriegsgerichts ernennt, beauftragt als Bericht-
erstatter einen Auditeur, oder in dessen Er-
mangelung einen Offizier. Dem Berichterstatter
liegt es ob, über die Anwendung und Handhabung
des Gesetzes zu wachen und durch Anträge die