Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

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geschlossen werden, wenn es dies aus Gründen 
des öffentlichen Wohls für angemessen hält. 
2. Der Beschuldigte kann sich eines Ver- 
teidigers bedienen. Wählt er keinen Verteidiger, 
so muß ihm ein solcher von Amts wegen von dem 
Vorsitzenden des Gerichts bestellt werden, inso- 
fern es sich um solche Verbrechen oder Vergehen 
handelt, bei welchen nach dem allgemeinen Straf- 
recht eine höhere Strafe als Gefängnis bis zu 
einem Jahr eintritt. 
3. Der Berichterstatter trägt in Anwesenheit 
des Beschuldigten die demselben zur Last gelegte 
Tatsache vor. Der Beschuldigte wird aufge- 
fordert, sich darüber zu erklären, demnächst wird 
zur Erhebung der anderen Beweismittel ge- 
schritten. 
Sodann wird dem Berichterstatter zur Auße- 
rung über die Resultate der Vernehmungen und 
die Anwendung des Gesetzes und zuletzt dem Be- 
schuldigten und seinem Verteidiger das Wort 
gestattet. 
Das Urteil wird bei sofortiger nicht öffeut- 
licher Beratung des Gerichtes nach Stimmen- 
mehrheit gefaßt und unmittelbar darauf dem 
Beschuldigten verkündigt. 
4. Das Gericht erkennt auf die gesetzliche 
Strafe, oder auf Freisprechung, oder auf Ver- 
weisung an den ordentlichen Richter. Der Frei- 
gerochene wird sofort aus der Haft entlassen. 
Die Verweisung an den ordentlichen Richter 
findet statt, wenn das Kriegsgericht sich nicht für 
kompetent hält; es erläßt in diesem Falle über
	        
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