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wie die Verhängung erfolgende ( 7. oben § 3) Erklärung,
die bereits mit ihrer Veröffentli im Re “. nt
(was wegen Art. 2 N. ausdrll zu erwähnen ist)
rechtswirksam wird (siehe auch 8 31 BZG.).
Ging die Verhängung von einer der in 88 1, 2 BZG.
genannten Stellen aus, so ist zu unterscheiden:
1. Stets kann die zufkehung durch den n- erfolgen,
vom Staatsministerium dann, wenn die Verhängung
vom obersten Militärbefehlshaber i. S. des § 2 erfolgte.
Daran vermag der Übergang der vollzichenden Gewalt mit
der Unterordnung des Staatsministeriums unter den
Militärbefehlshaber nichts zu ändern. Denn wie § 2 die
Bestätigung des Ausnahmezustandes jenem überträgt, so
muß auch angenommen werden, daß es berechtigt sein soh,
wenn die Gründe, die seine Bestätigung herbeigeführt haben,
nicht mehr bestehen, zu einer (der Nichtbestätigung gleichzu-
wertenden) Aufhebung des Ausnahmezustandes zu gelangen.
2. Die in §§ 1, 2 genannten Persönlichkeiten müssen
aber gleichfalls nr zrechien angesehen werden, den, Aus-
nahmezustand aufzuheben, wenn die Gründe, die sie
zur Verhängung veranlaßt hatten, nicht mehr bestehen.
3. Was hier für das Rei T für. Prußen gssoat, gilt
wutetie mutandis auch für die übrigen Bundes-
aaten.
II. Da die Einsetzung der aosr eine falkultattoe Wirkung
des Ausnahmezustandes ist, so können sie — und zwar von
derselben Stelle, die sie eingesetzt, aber auch vom Kaiser
bzw. Landesherrn — auch ohne Aufhebung des Ausna
zu andes wieder gufgehoben werden. Es ift selbstverständ-
daß zwar § 15 insoweit anzuwenden ist, als dies
“l* 1 zoern. cbenso- sicher ist aber auch im Hinblick
auf die präzise Fassung des § 15, daß das verschärfte
materielle Strafrecht des 1uznahmezusftanden zur An-
wendung zu gelangen hat. Siehe zu § 15
* 15.
Nach aufgehobenem Belagerungszustande wer-
den alle vom Kriegsgericht erlassenen Urteile