Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

88 15 unb 186. 143 
öffnungsbeschluß notwendig W#g Vhl. O#. Düssetdorf 
mum 1. ar 1915 3 W. 3/|15, LS. 1915 G. 31 
§ 1. 
Auch wenn der Belagerungszustand nicht er- 
klärt ist, können im Falle des Krieges oder Auf- 
ruhrs, bei dringender Gefahr für die öffentliche 
Sicherheit die Art. 5, 6, 27, 28, 29, 30 und 36 
der Verfassungsurkunde oder. Eeinzelne derselben 
vom Staatsministerium zeit= oder distriktweise 
außer Kraft gesetzt werden. 
Inhaltsüberstcht. 
I. Allgemeines. IV. Einschränkungen. 
II. Subjekt der Verhängun 
In. Wirlungen. hängung. V. Berkündigung. 
Als besiüis ch landesrechtliches Institut (vgl. oben 
kennt ’ neben der Militär= noch die 
EE— 8 16, wohl auch „Ileiner 
elagerun ufens genannt (gegen diesen 
Ramen wit be ene 6 Dis, Seasgt “ 
usnahmezustandes geda altlich entspri . 
dem § 5, nur daß Art. 7 8 nicht suspendierbar . 
II. Subjekt der Verhängung der Jivil- 
diktatur ist das Staatsministerium, und zwar das Ge- 
samtministerium (einschließlich der überstimmten Mit- 
glieder, die als zur Unterschrift verpflichtet anzusehen sind 
— ebenso im Ergebnis Haldy S. 70 —, da sonst ebe 
kein Belch des Staatsministeriums vorliegt), das nach 
freiem, pfli taemäßem Ermessen darüber zu befinden hat, 
ob eine dringende çfahr für die öffentliche Sicherheit als 
vorliegend zu erachten ist. 
  
1) Natürlich unbeschadet ihres Demissionsrechtes!
	        
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