88 15 unb 186. 143
öffnungsbeschluß notwendig W#g Vhl. O#. Düssetdorf
mum 1. ar 1915 3 W. 3/|15, LS. 1915 G. 31
§ 1.
Auch wenn der Belagerungszustand nicht er-
klärt ist, können im Falle des Krieges oder Auf-
ruhrs, bei dringender Gefahr für die öffentliche
Sicherheit die Art. 5, 6, 27, 28, 29, 30 und 36
der Verfassungsurkunde oder. Eeinzelne derselben
vom Staatsministerium zeit= oder distriktweise
außer Kraft gesetzt werden.
Inhaltsüberstcht.
I. Allgemeines. IV. Einschränkungen.
II. Subjekt der Verhängun
In. Wirlungen. hängung. V. Berkündigung.
Als besiüis ch landesrechtliches Institut (vgl. oben
kennt ’ neben der Militär= noch die
EE— 8 16, wohl auch „Ileiner
elagerun ufens genannt (gegen diesen
Ramen wit be ene 6 Dis, Seasgt “
usnahmezustandes geda altlich entspri .
dem § 5, nur daß Art. 7 8 nicht suspendierbar .
II. Subjekt der Verhängung der Jivil-
diktatur ist das Staatsministerium, und zwar das Ge-
samtministerium (einschließlich der überstimmten Mit-
glieder, die als zur Unterschrift verpflichtet anzusehen sind
— ebenso im Ergebnis Haldy S. 70 —, da sonst ebe
kein Belch des Staatsministeriums vorliegt), das nach
freiem, pfli taemäßem Ermessen darüber zu befinden hat,
ob eine dringende çfahr für die öffentliche Sicherheit als
vorliegend zu erachten ist.
1) Natürlich unbeschadet ihres Demissionsrechtes!