Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

160 C. Bayrisches Gesetz über den Kriegszustand. 
1914, S. 12 ff., völlig unrichtig Sutner S. 8 —, 
sondern auch bei unmittelbar drohender 
Kriegsgefahr möglich. Wann letztere vorliegt, ist Tat- 
frage, die vom König nach freiem Ermessen unter Ver- 
antwortlichkeit der Minister zu entscheiden ist. 
II. Wie auch bei den Beratungen in der Abgeordneten- 
kammer (Sten Ber. VI S. 500) von Regieruncseite und 
dem Berichterstatter Frh. v. Malsen-Waldkirch 
hervorgehoben wurde, kommt selbstverständlich nur ein 
dem Reiche drohender oder zwischen ihm und fremden 
Staaten ausgebrochener Krieg in Frage. 
III. Subjekt der Verhängung des K36. 
ist der König, und nur dieser. 
Die Verordnung, durch die der Ausnahmezustand er- 
klärt wird, bedarf der ministeriellen Gegenzeichnung (so 
auch die Regierung laut Bericht v. Malsen-Wald- 
kirchs, Sten Ber. d. Ab& K. VI S. 500 und die Praxis 
vom 31. Juli 1914), und zwar sicher der des Ministers 
des Innern, da es sich um eine polizeiliche Maßnahme 
Pawoett. Zweckmäßig erfolgt aber Kontrasignatur aller 
inister (so auch vom 31. Juli 1914). Vgl. hierher 
auch oben S. 29, 30. Die Verantwortlichkeit der 
Minister — darüber Seydel-Piloty aaO. S. 344, 
v. Frisch, Die Verantwortlichkeit der Monarchen und 
Höhsten agistrate, 1904, S. 62, 63, 199, 329, s. auch 
ay Vu. Tit. X. 8 5 ff. — deckt nur den Erlaß der 
Verordnungen, nicht die auf Grund der Wirkungen des 
Ausnahmezustandes vorgenommenen Handlungen anderer 
Personen, insbesondere der Militärbefehlshaber. 
IV. Wie sich aus Art. II -in den davon betroffenen 
Orten oder Bezirken") ergibt, kann der K3Z. auf einzelne 
Landesteile oder einzelne Orte, z. B. eine Lestung, be- 
schränkt sein (so auch Begründung des Entwurfs S. 7). 
Art. 2. 
Die Verhängung des Kriegszustandes ist in 
den davon betroffenen Orten oder Bezirken 
öffentlich zu verkünden.
	        
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