Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

Art. 6 unb 7. 171 
Die Berteidigung ist notwendig: 
a) wenn der Angeschuldigte taub oder 
stumm ist oder das 16. Lebensjahr 
noch nicht vollendet hat, 
b) wenn eine mit dem Tode, mit Zuchthaus 
oder mit Festungshaft oder Gefäugnis 
von mehr als einem Jahr bedrohte Tat 
den Gegenstand der Verhandlung bildet. 
In den Fällen des Abs. 2 wird dem 
Angeschuldigten, der einen Verteidiger nicht 
gewählt hat, ein solcher von dem Vor- 
sitzenden, womöglich aus den rechtskundigen 
Personen des Ortes bestellt. 
Dem verhafteten Angeschuldigten ist 
mündlicher Verkehr mit dem Verteidiger 
gestattet. 
4. Auch gegen Urteile, die nicht auf Todes- 
strfe lauten, findet ein Rechtsmittel nicht 
a 0 
5. Die Todesstrafe wird binnen 24 Stunden 
nach der Verkündung des Urteils vollstreckt. 
6. In den Fällen des Art. 4 Nr. 2 kann das 
Gericht auf den Antrag des Staatsanwalts 
den Angeschuldigten ohne mündliche Ver- 
handlung dem ordentlichen Gerichte zur 
förmlichen Untersuchung übergeben. 
I. Die Vorschriften des Strafgesetzbu ür das 
Königreich Füorsch ien 16. Mai Fieh aaafun in 
Titel 8 
„von dem Staudrechte“ 
handeln, lauten: 
Art. 441. Das Standrecht kann wegen 
folgender Verbrechen angeordnet werden:
	        
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