Art. 6 unb 7. 171
Die Berteidigung ist notwendig:
a) wenn der Angeschuldigte taub oder
stumm ist oder das 16. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat,
b) wenn eine mit dem Tode, mit Zuchthaus
oder mit Festungshaft oder Gefäugnis
von mehr als einem Jahr bedrohte Tat
den Gegenstand der Verhandlung bildet.
In den Fällen des Abs. 2 wird dem
Angeschuldigten, der einen Verteidiger nicht
gewählt hat, ein solcher von dem Vor-
sitzenden, womöglich aus den rechtskundigen
Personen des Ortes bestellt.
Dem verhafteten Angeschuldigten ist
mündlicher Verkehr mit dem Verteidiger
gestattet.
4. Auch gegen Urteile, die nicht auf Todes-
strfe lauten, findet ein Rechtsmittel nicht
a 0
5. Die Todesstrafe wird binnen 24 Stunden
nach der Verkündung des Urteils vollstreckt.
6. In den Fällen des Art. 4 Nr. 2 kann das
Gericht auf den Antrag des Staatsanwalts
den Angeschuldigten ohne mündliche Ver-
handlung dem ordentlichen Gerichte zur
förmlichen Untersuchung übergeben.
I. Die Vorschriften des Strafgesetzbu ür das
Königreich Füorsch ien 16. Mai Fieh aaafun in
Titel 8
„von dem Staudrechte“
handeln, lauten:
Art. 441. Das Standrecht kann wegen
folgender Verbrechen angeordnet werden: