192 C. Bayrisches Gefetz über den Kriegszustand.
gung nach der Tat ergri fzu, so kann der
Antrag des Staatsanwalts, daß zur Ver-
nd ung vor dem standrechtlichen Gerichte
i ird, mündlich gestellt werden.
bs. —4 vorgeschriedenen, Mit-
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nen dem ngeschuldigten
ündlich eröffnet werden. Die in §s 36 be-
stimmte Ladungsfrist braucht nicht einge-
halten zu werden.
5. Die Verhandlun vor dem standrecht-
lichen Gericht te.
38. Die Verhondlunß vor dem stand-
lichen Gerichte erfolgt in ununter-
ner Gegenwart der Richter, der
t#sbeisitzer, der Stagtsanwaltschaft
eines Gericht 3schreibers (Art.
des Strafgesetzbuchs von 1813).
Die Gerichtssprache ist die eutsche.
Uiten der Zuzie u g eines Dolmetschers
elten die aö-k 187, 188, 191 bis 193 des Ge-
bichtsverfa ung#sgesetzes entsprechend.
an ndlung vor dem stand-
erfolgt öffentlich.
Die Öffentli e tkann von dem stand-
tlichen Gerichte au#geschlossen werden,
e der öffent-
Ordnung besorgen läßt; die Ver-
ngüber die Aussch ießung der
lichkeit findet in nicht öffentlicher
g statt, wenn das Gericht es für an-
en erachtet: der Rechlaß. cher
entlichkeit ausschlie
ündet werden.
erkündung dez urteil#s erfolgt i
alle öffentlich (Art. 7 Nr. 2 296.).
besonderen Beschluß des Geri
ardie Eröffnung der Urteilsgrün
es Teiles derselben die Öffen
usgeschtoffen. werden, wenn?
§# 39. Die Ver
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