Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

200 C. Bayrisches Gesetz über den Kriegszustand. 
Das Protokoll muß nach dem Art. 455 
Abs. 1 des Strafgesetzbuchs von 1813 daßs 
wesentliche, was die Beschaffenheit der 
Tat und die Beweise wider den Angeschuldig- 
ten betrifft, enthalten. Dieser Vorschrift 
wird genügt, indem entweder die Urteils- 
gründe (& 55 Abs. 3) in das Protokoll auf- 
genommen werden; oder, falls sie schrift- 
lich niedergelegt sind, das Schriftstück als 
Anlage dem Protokolle beigegeben wird. 
über die Vollstreckung enthält das 
Protokoll keine Angabe. 
Das Protokoll ist von den Richtern, den 
Gerichtsbeisitzern, dem Staatsanwalt und 
dem Gerichtsschreiber zu unterzeichnen 
(Art. 455 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs von 
1813). 
6. Vollstreckung. 
§& 58. Die Urteile des standrechtlichen 
ichts sind sofort vollstreckbar. in 
tsmittel gegen sie findet nicht statt 
. 7 Nr. 4 KBSG.); einem Begnadigungs-= 
ch kommt eine aufschie bende Wirkung 
zu (Art. 454 des Strafgesetzbuchs von 
. Eine Wiederaufnahme des Ver- 
ens ist ausgeschlossen. 
* 59. Todesurteile werden 24 Stunden 
ch Verkündung vollstreckt (Art. 7 Nr. 5 
G.). Die Todesstrafe wird durch Er- 
vollzogen (Art. 454 des Straf- 
3 von 1813); die Vollstreckung er- 
t durch die Militärbehörde nach den 
für geltenden besonderen Bestim- 
gen. Der Staatsanwaltsetzt in Stand- 
den Kommandanten oder Garnison- 
en, sonst den Befehlshaber eines der 
en Truppenteile underzüglich von 
r Fällung des Todesurteils und dem 
itpunkt seiner Verkündung in Kennt- 
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