204 C. Bayrisches Gesetz über den Kriegszustand.
Auf dem Richtplatz werden dem Verur-
teilten, während die Truppe das Gewihr
räsentiert, die Urteilsformel und die
estätigungsorder durch einen richter-
lichen Militärjustizbeamten oder — wenn
ein solcher Beamter nicht zur Verfügung
eht — durch einen Offizier vorgelesen.
achdem dem Geistlichen gestattet worden
ist, dem Verurteilten nochmals zuzu-
sexgech#n, fübren 10 in 2 Glieder einge-
eilte und 5 Schritte von dem Verurteilten
aufgestellte Gemeine das Urteil auf Kom-
o oder Wink aus.
dem Verurteilten die Augen zu ver-
un sind und ob er zu fesseln ist, wird
vondem Stabsoffizier, der das Verfahren
leitet, nach den Umständen entschieden.
6. über den Akt ist eine Urkunde aufzu-
nehmen, von dem richterlichen Militär-
justizbeamten oder dessen Stellvertreter
u vollziehen und dem Gerichtsherrn zu
bergeben. 4 «
B. der von einem standrechtlichen Gericht
in Gemäßheit des Kriegszustandsgesetzes
*stsnr. 5. November 1912 erkannten Todes-
rafen.
7. Die Vollstreckung der Todesstrafe er-
folgt durch die Militärbehörden mittels
Erschießens (Art. 7 des Kriegszustands-
gesetzes, Art. 454 des Strafgesetzbuches für
das Kö ch Bobern vom JSahre 1813,
ftr Vollzugsvorschriften zum
3geset).
atsanwalt des standrecht-
bt in Standorten den
er Garnisonältesten, sonst
eines der nächsten Trup-
penteile unver#süglich von der Fällung des
Todesurteils und dem Zeitpunkt seiner
Verkündung in Kenntnis und überschickt
ihm eine vom Gerichtsschreiber zu er-
r—ni