Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

204 C. Bayrisches Gesetz über den Kriegszustand. 
Auf dem Richtplatz werden dem Verur- 
teilten, während die Truppe das Gewihr 
räsentiert, die Urteilsformel und die 
estätigungsorder durch einen richter- 
lichen Militärjustizbeamten oder — wenn 
ein solcher Beamter nicht zur Verfügung 
eht — durch einen Offizier vorgelesen. 
achdem dem Geistlichen gestattet worden 
ist, dem Verurteilten nochmals zuzu- 
sexgech#n, fübren 10 in 2 Glieder einge- 
eilte und 5 Schritte von dem Verurteilten 
aufgestellte Gemeine das Urteil auf Kom- 
o oder Wink aus. 
dem Verurteilten die Augen zu ver- 
un sind und ob er zu fesseln ist, wird 
vondem Stabsoffizier, der das Verfahren 
leitet, nach den Umständen entschieden. 
6. über den Akt ist eine Urkunde aufzu- 
nehmen, von dem richterlichen Militär- 
justizbeamten oder dessen Stellvertreter 
u vollziehen und dem Gerichtsherrn zu 
bergeben. 4 « 
B. der von einem standrechtlichen Gericht 
in Gemäßheit des Kriegszustandsgesetzes 
*stsnr. 5. November 1912 erkannten Todes- 
rafen. 
7. Die Vollstreckung der Todesstrafe er- 
folgt durch die Militärbehörden mittels 
Erschießens (Art. 7 des Kriegszustands- 
gesetzes, Art. 454 des Strafgesetzbuches für 
das Kö ch Bobern vom JSahre 1813, 
ftr Vollzugsvorschriften zum 
3geset). 
atsanwalt des standrecht- 
bt in Standorten den 
er Garnisonältesten, sonst 
eines der nächsten Trup- 
penteile unver#süglich von der Fällung des 
Todesurteils und dem Zeitpunkt seiner 
Verkündung in Kenntnis und überschickt 
ihm eine vom Gerichtsschreiber zu er- 
r—ni
	        
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