Art. 7. 205
teilende vollstreckbare Ausfertigung des
Urteils.
9. Der Militärbefehlshaber bestimmt so-
dannungesäumt Zeitund Ortfür die Voll-
reckung und trifft die sonstigen Vor-
ereitungen. .
10. Die Todesstrafe wird 24 Stunden
nach der Verkündung des Urteils vollstreckt.
Von Zeit und Ort der Vollstreckung ist
dem Versäktaden des standrechtlichen Ge-
richts so ort Nachricht u geben. Ein Mit-
glied des standrecht ichen Gerichts ist bei
der Vollstreckung zugegen.
11. Die zur Vollstreckung bestimmte Ab-
teilung bete)ht aus mindestens einem Zug
unter Befehl eines Offiziers, der zum
mindesten Laupmannsrang hat. Diesem
Offizier obliegt die Leitung des Ver-
fahrens.
Im übrigen finden die Vorschriften der
Nält- 3, 4 Abs. 1letzter Sat, Ziff. 5 mit der
aßgabe entsprechende Anwendung, daß
die Urteilsformel durch einen Ofrizuen
verlesen wird.
12. Die Urkunde über den Vollstreckungs-
akt ist von dem die Vollstreckung leitenden
Offizier und dem Mitglied des stand-
rechtlichen Gerichts zu unterzeichnen und
dem Staatzanwalt des standrechtlichen
Gerichts zu übersenden.
O. der von einem standrechtlichen Gericht
in Gemäßheit des Strafgesetzbuches für
das Königreich Bayern vom Jahre 1813
erkannten Todesstrafen.
13. Die Vollstreckung erbolst längstens
nach Verlauf von 2 Stunden — von der
Verkündung des Todesurteilz an den An-
geklagten ab gerechnet — mittels Er-
schießens (Art. 454 des St GB. von 1813).