214 Anlagen.
88B.
Die Erklärung des Belagerungszustandes ist bei Trommel-
oder Trompetenschall zu verkünden, und außerdem
Mitteilung an Il Gemeindebehörde, durch Anschlag
an öffentlichen Plätzen und durch öff enlliche Blätter ohne
Verzug zu zu t allgemeinen Kenntnis zu bringen. — Die Auf-
hebung des Belagerungszustandes wird durch Anzeige an
die Gemeindebehörde und durch die öffent iem Stättr
zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
8 4.
Mit der Bekanntmachung der Erklärung des Belage-
rungszustandes geht die bollefehende Gewalt an die Militär=
befehlshaber über. Die Zivilverwaltungs= und Gemeinde-
behörden haben den Anordnungen und Aufträgen der
Mi a aber Folge zu leisten.
ür ihre Anordnungen sind die abetreffenden Militär-
befehikr-tpr persönlich verantwortlich.
§ 5.
Wird bei Erklärung des Lelngerungszustandes für er-
forderli erachtet, die Art. 5, 6, 7, 27, 28, 29, 30 und 36
er Verfa eMinnehurtue oder m berfelben zeit= und
distriktweise außer Kraft zu setzen, so müssen die Bestim-
mungen darüber anstrast ich in die Bekanntmachung über
die Erklärung des Belagerungszustandes aufgenommen.
oder in einer besonderen, unter der nämlichen Form (§ 3)
bekannt zu machenden Verordnung verkündet werden.
Die Suspenfion der erwähnten Artikel oder eines der-
selben ist nur für den Bezirk zulässig, der in Belagerungs-
zustand erklärt ist und nur für die Dauer des Belagerungs-
zustandes.
* 6.
Die Militärpersonen! kechen während des Belagerungs-
zu A znter den * Elsehenn welche für den Kriegs=
zu — Au
and erteilt ßfinden auf dieselben die 8§ 8
9 dieser Verordnung uru.
In den in agsr erklärten Orten oder
Distrikten hat der Befehlshaber der Besatzung (in den