220 Anlagen.
und dazu gehörenden Verhandlungen, sowie die noch
schwebenden Mntersuchungssachen an die ordentlichen Ge-
richte abgegeben; diese haben in den von dem Kriegs-
ferichte no nicht abgeurteilten Sachen nach den ordent-
ichen Strafgesetzen, und nur in den Fällen des § 9 nach
den in diesem getroffenen Strafbestimmungen zu erkennen.
8 16.
Auch wenn der Belagerungszustand nicht erklärt ist,
können im Falle des Krieges oder Aufruhrs bei, dringen-
der Gefahr für die öffentliche Sicherheit die Artikel 5, 6,
27, 28, 39, 30 und 36 der Verfassungsurkunde oder
einzelne derselben vom Staatsministerium zeit= und
distriktweise außer Kraft gesetzt werden.
8 17.
über die Erklärung des Belagerungszustandes sowie
über jede, sei es neben derselben (§ 5) oder in dem Falle
des § 16 erfolgte Suspension auch nur eines der §§ 5
und 16 genannten Artikel der Verfassungsurkunde muß
den Kammern sofort, beziehungsweise bei ihrem nächsten
Zusammentreten, Rechenschaft gegeben werden.
# 18
Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Vorschriften
werden aufgehoben. » «
Das gegenwärtige Gesetz tritt an die Stelle der Ver-
ordnung vom 10. Mai 1849 und der Deklaration vom
4. Juli 1849 (GS. S. 165 und 250).
2. Preußische Allerhöchste Dienstvorschrift über
Waffengebrauch und Festnahmerecht des Militärs
vom 19. März 1914.
Zweite Abteilung.
III. Vom Kriegs= und Belagerungszustand.
Bestimmungen der Vorschrift. III. Ziff. 1—15.
1. Der Kriegszustand kann gemäß Art. 68 der Ver-
fassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871 nur