Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

I. Preußen. 223 
7. Im übrigen Bundesgebiete sind für die Erklärung 
des Belagerungszustandes im Falle eines Aufruhre die 
Bestimmungen der betreffenden Verfassung und der Landes- 
gesetze maßgebend (s. auch Ziff. 2). 
Welche Bestimmungen in Frage kommen, ist im voraus 
durch die kommandierenden Generale zu erklären und den 
in. Frage kommenden Militärbefehlshabern bekannt zu 
geben. 
Die Militärbefehlshaber find ermächtigt, bei Hand- 
habung des von den Einzelregierungen auf Grund etwaiger 
landesgesetzlicher Bestimmungen verhängten Kriegs= oder 
Belagerungszustandes mitzuwirken. 4 
8. Als Aufruhr ist nach 113—115 des Strafgesetz- 
buches für das Deutsche Reich anzusehen, wenn bei einer 
öffentlichen Zusammenrottung mit vereinten Kräften: 
a) einem Beamten, welcher zur Vollstreckung von Ge- 
setzen, von Befehlen und Anordnungen der Verwaltungs- 
behörden oder von Urteilen und Verfügungen der Gerichte 
berufen ist, in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes 
durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt Wider- 
stand geleistet, oder wenn ein solcher Beamter während der 
rechtmäßigen Ausübung seines Amtes tätlich angegriffen 
wird, oder wenn 
b) die gleiche Handlung (a) gegen Personen, welche zur 
Unterstützung des Beamten zugezogen waren, oder gegen 
Mannschaften der bewaffneten Macht oder gegen Mann- 
schaften einer Gemeinde-, Schutz= oder Bürgerwehr in 
Ausübung des Dienstes begangen wird, 
) es unternommen wird, durch Gewalt oder Drohung 
eine Behörde oder einen Beamten zur Vornahme oder 
Unterlassung einer Amtshandlung zu nötigen. 
9. Ob im Falle eines Aufruhrs „dringende Gefahr 
für die öffentliche Sicherheit“ vorhanden ist,. muß nach den 
emselben vorangegangenen und ihn begleitenden Umständen 
sowie nach dem Umfange und dem Charakter desselben 
jedesmal beurteilt werden. 
10. Der Zweck der Erklärung des Belagerungszustandes 
in Friedenszeiten ist, die durch Aufruhr entstandene 
dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch nöß 
lichst baldige Wiederherstellung der gestörten inneren Ruhe 
dauernd zu beseitigen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.