Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

II. Bayern. 
1. Gesetz über den Kriegszustand vom 5. No- 
vember 1912 (GVBl. S. 1161) 
unter Berücssichtigung des Gesetzes vom 6. August 1914 
E57 349) und der Gesetze vom 4. Dezember 1915 
Gu#. S. 27) und 15. Juli 1916 (Gul. S. 134). 
Im Namen Seiner Majestät ded Königs, Luitpold, 
von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von vahern, Regent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat 
und Zustimmung der Kammer der Reichsräte und der 
Kammer der Abgeordneten unter Beobachtung der in 
Tit. X § 7 der Verfassungsurkunde vorgeschriebenen 
Formen beschlossen und verordnen, was folgt: 
Art. 1. 
Nach Ausbruch eines Krieges oder bei unmittelbar 
drohender Kriegsgefahr kann durch Königliche Verordnung 
der Kriegszustand verhängt werden. 
Art. 2. 
Die Verhängung des Kriegszustandes ist in den davon 
betroffenen Orten oder Bezirken öffentlich zu verkünden. 
Die Verkündung soll durch öffentlichen Anschlag und 
durch Bekanntmachung in den öffentlichen Blättern sowie 
durch befentlichen Ausruf erfolgen, dem, aweit möglich, 
ein durch Trommelschlag oder Trompeten chall gegebenes 
Signal vorangehen soll. 
Art. 3. 
Die in den §§s 81, 88, 90, 307, 311, 312, 315, 322, 
3223, 324 des Strafgefezbuches für das Deutsche Reich mit
	        
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