II. Bayern.
1. Gesetz über den Kriegszustand vom 5. No-
vember 1912 (GVBl. S. 1161)
unter Berücssichtigung des Gesetzes vom 6. August 1914
E57 349) und der Gesetze vom 4. Dezember 1915
Gu#. S. 27) und 15. Juli 1916 (Gul. S. 134).
Im Namen Seiner Majestät ded Königs, Luitpold,
von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von vahern, Regent.
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat
und Zustimmung der Kammer der Reichsräte und der
Kammer der Abgeordneten unter Beobachtung der in
Tit. X § 7 der Verfassungsurkunde vorgeschriebenen
Formen beschlossen und verordnen, was folgt:
Art. 1.
Nach Ausbruch eines Krieges oder bei unmittelbar
drohender Kriegsgefahr kann durch Königliche Verordnung
der Kriegszustand verhängt werden.
Art. 2.
Die Verhängung des Kriegszustandes ist in den davon
betroffenen Orten oder Bezirken öffentlich zu verkünden.
Die Verkündung soll durch öffentlichen Anschlag und
durch Bekanntmachung in den öffentlichen Blättern sowie
durch befentlichen Ausruf erfolgen, dem, aweit möglich,
ein durch Trommelschlag oder Trompeten chall gegebenes
Signal vorangehen soll.
Art. 3.
Die in den §§s 81, 88, 90, 307, 311, 312, 315, 322,
3223, 324 des Strafgefezbuches für das Deutsche Reich mit